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Aufgepasst bei Preisangaben, wenn es etwas umsonst gibt!

Aufgepasst bei Preisangaben, wenn es etwas umsonst gibt!

Gratis Zugaben müssen bei der Angabe des Grundpreises mit eingerechnet werden

Der Verbraucherschutz hat in Deutschland hohe Priorität und steht daher oft im Fokus der Rechtsprechung. Da er als Rechtsgebiet nicht eindeutig abgrenzbar ist, findet er sich als Leitmotiv in vielen Rechtsnormen. Zentral sind dabei u. a. die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV). Diese hat den Zweck durch sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeit die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern.

Aktuell hatte sich das OLG Köln in diesem Zusammenhang mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei Gratiszugaben die Grundpreisangaben eingerechnet werden müssen.

In dem Fall Preisangabenverordnung Fachanwalt Anwalt Düsseldorfging es darum, dass die beklagte Lebensmittelhandelskette in zwei Zeitungsbeilagen den Kauf von Erfrischungsgetränken in Kästen mit je 12 1 l Flaschen bewarb. In einem hervorgehobenen Kasten enthielt die Werbung den Zusatz:

 

„Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS“

bzw.:

„2 Flaschen Gratis beim Kauf eines Kastens“

 

Daneben war jeweils der Liter-Preis einer Flasche auf den Werbe-Flyern mit „0,57“ angegeben. Die Beklagte hatte so den Literpreis aller 14 Flaschen eingerechnet also auch die zusätzlichen „Gratis-Flaschen“.

Die klagende Verbraucherzentrale sah in dieser Werbung u.a. einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sowie das Irreführungsgebot und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Sie war der Ansicht, der Grundpreis errechne sich vielmehr aus dem Kastenpreis geteilt durch 12 l, was einem Grundpreis von 0,67 Euro entspreche. Die beiden zusätzlichen Flaschen hätten als Gratis-Zugabe keinen Preis und damit auch keinen Grundpreis.

Das Landgericht Köln hat die Beklagte in der ersten Instanz antragsgemäß verurteilt.

Das Oberlandesgericht Köln hat sich jetzt mit seinem Urteil vom 29.06.2012 (Az: 6 U 174/11) dem Landgericht nicht angeschlossen und die Klage abgewiesen:

Bewirbt danach der Lebensmittelhändler einen Artikel mit einer „Gratis-Zugabe“ so ist der beim Verkauf an den Endverbraucher anzugebene Grundpreis aus der Gesamtmenge einschließlich der Zugabe zu errechnen.

Nach Ansicht des Gerichts seien die preisangabenrechtlichen Bestimmungen nicht verletzt. Die Preisangabenverordnung verfolge das Ziel, dem Verbraucher eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum PrAnwalt Medienrecht Internetrechteisvergleich zu schaffen. Da der Verbraucher hier 14 Flaschen bekomme, werde die Angabe des Grundpreises von allein 12 Flaschen nicht gerecht. Ein Vergleich mit anderen Angeboten von Erfrischungsgetränken sei nur erreicht, wenn die zusätzlichen Gratis-Flaschen bei der Berechnung mit einbezogen würden. 

Eine Entscheidung, die einen höheren Praxisbezug nicht aufweisen kann. Zukünftig haben Unternehmer aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten noch stärker darauf zu achten, dass die von ihnen gemachten Angaben genau und zutreffend sind. Gerade im weiten Bereich des Verbraucherschutzes ist die Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung von Mitbewerbern besonders hoch.

Allerding treten Fragen des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit der Preisangabenverordnung nicht nur im Bereich von Werbeflyern, sondern in allen Gebieten auf, in welchen der Verbraucher zum Kauf animiert werden soll. Dies kann in einem Kaufhaus, Supermarkt, bei der Ausgestaltung eines Schaufensters oder im Internet der Fall sein. In diesen Fällen ist grundsätzlich immer darauf zu achten, dass die Preisangaben im Sinne der Preisangabenverordnung vollständig und korrekt sind. Beim Kauf im Internet ist der Verbraucher darüber hinaus im Rahmen des Bestellvorgangs eindeutig auf vollständige Versand- und Zusatzkosten hinzuweisen.

Gerade weil dieser sensible Bereich immer eine konkret Einzelfallbetrachtung erfordert und jede Fallgestaltungen ihre eigenen Besonderheiten dergestalt aufweist, was im konkreten Fall angegeben werden muss oder nicht, empfiehlt es sich, im Vorfeld immer eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind, um unnötige Kosten eines aufwändigen Rechtsstreits zu vermeiden. Bei weiteren Fragen stehen wir ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.