Auskunftsansprüche nach § 13a UKlaG bei SMS-Werbung
Anmerkung zum Urteil des LG Bonn vom 19. Juli 2004 Az.: 6 S 77/04
von Rechtsanwalt Wolfgang Mews Düsseldorf
Wohl zum ersten Mal hat sich ein Gericht mit dem erst kürzlich in Kraft getretenen § 13a UKlaG Satz 1 (Januar 2002) auseinandergesetzt.
Diese Vorschrift sollte einem Betroffenen einen Auskunftsanspruch gewähren, der von anderen Unterlassung der „Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung“ verlangen kann. Der Betroffene hatte schriftlich zu erklären, dass er die Auskünfte benötigt, um einen Dritten auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen und dass er die Auskünfte auf keine andere Weise besorgen könne.
Paradeanwendungsgebiet dieser Vorschrift war der rechtswidrige Versand von Werbung per SMS. Dieses Werbefeld hatten dubiose Unternehmen erschlossen, die dann -ohne tatsächliche oder mutmaßliche Einwilligung- tausende von SMS an einen Datenbestand von Handyrufnummern versendet haben. Die Handynutzer wurden dann entweder von der Arbeit abgelenkt oder sogar aus dem Schlaf gerissen.
Wollten diese Betroffenen nunmehr von dem Netzbetreiber unter Berufung auf den § 13a UKlaG Auskunft von dem jeweiligen Netzbetreiber und Verwalter des Rufnummernblocks erhalten, haben diese sich meist auf den Satz 2 des § 13 UKlaG berufen, der aussagt:“ Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit nach § 13 oder nach § 13 Abs. 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein Auskunftsanspruch besteht.“ Sprich: Wenn eine anspruchsberechtigte Stelle wie Verbraucherschutz- oder Wettbewerbsverbände die Möglichkeit hat, einen solchen Anspruch geltend zu machen, steht dem Betroffenen dieser –so jedenfalls die Netzbetreiber- nicht zu.
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