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Vorschaubilder bei Facebook - Abmahnung wegen "Link teilen"?

Erste Abmahnung wegen Vorschaubild bei Facebook

Urheberrecht Facebook Abmahnung Vorschaubilder Teilen-Button Rechtsanwalt Michael Terhaag LL.M. Fachanwalt IT-Recht Gewerblicher Rechtsschutz Terhaag und Partner Rechtsanwälte Düsseldorf aufrecht.de

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für IT-Recht Michael Terhaag, LL.M.
 

Aktuell läuft eine rege Diskussion über die Abmahnung von urheberrechtsverletzenden Bildveröffentlichungen bei Facebook. Grund hierfür ist die erste bekanntgewordene Abmahnung gegen einen Nutzer, weil dieser ein Bild geteilt hatte.

Was ist passiert? - Der Fall erste Facebook-Abmahnung wegen eines geteilten Bildes

Anlass für die aktuelle Diskussion ist die Teilen-Funktion bei Facebook. Mit dieser lassen sich auch Bilder teilen. Ein gewerblicher Facebook-Nutzer tat genau dies - aber offenbar mit einem Bild, an dem jemand Urheberrechte geltend machte.

Das besondere an der Teilen-Funktion bei Facebook ist, dass bei geteilten Links ein Vorschaubild auf der Pinnwand angezeigt wird. Ein solches Vorschaubild wird auch Thumbnail genannt, weil es nur so groß wie ein Daumennagel ist und lediglich einen ersten Einblick geben soll, was auf der verlinkten Seite tatsächlich zu sehen ist. Wer bei Facebook Inhalte teilt, hat dabei grundsätzlich auch die Möglichkeit, dieses Vorschaubild zu unterbinden.

Die Inhaberin der Urheberrechte an dem Bild mahnte den Nutzer deshalb ab und forderte ihn auf, das Bild zu entfernen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie Schadensersatz zu zahlen und die Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Vorschaubilder - Bewertung

Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles ist denkbar einfach: wenn ein Vorschaubild auch wirklich angezeigt wird, so handelt es sich dabei um eine Vervielfältigung. Ob diese gegen Urheberrechte verstößt, beurteilt sich maßgeblich danach, ob eine Einwilligung des Rechteinhabers vorliegt oder ein sonstiger Fall vorliegt, der eine derartige Nutzung erlaubt. Insofern gilt für die Vorschaubilder bei Facebook nichts anderes als für die Thumbnails bei Google. Im aktuellen Fall scheint die Vervielfältigung also auch gegen Urheberrechte zu verstoßen, sodass die Abmahnung dem Grunde nach auch gerechtfertigt erscheint.

In diesem Fall zeigt sich jedoch wieder ein Unterschied: Anders als bei Google und anderen Suchmaschinen kommt es bei Facebook auf das Verhalten der Nutzer selbst an. Bei Thumbnails in Suchmaschinen geht die verletzende Handlung ursächlich von dem Suchmaschinenbetreiber aus. Dies zeigt sich vor allem an der exemplarisch bei Facebook möglichen Funktion, den Link zwar zu teilen, jedoch das Vorschaubild nicht. Der Nutzer von Social Media muss also selber darauf achten, was er verlinkt und wie dieses angezeigt wird.

Entscheidend ist hier also das unterschiedliche Rezeptionsverhalten: Thumbnails in Suchmaschinen können zum Beispiel durch die Datei robots.txt unterbunden werden. Damit kann den von Suchmaschinen eingesetzten Webcrawlern verboten werden, die Bilder überhaupt zu erfassen und dann als Thumbnails anzuzeigen. Damit wird gewissermaßen der Umfang der Rechteeinräumung technisch umgesetzt und automatisiert. Bei den Vorschaubildern in Social Mediageschieht dies jedoch nicht, sondern ist vom Verhalten der Nutzer abhängig, der das Bild sucht und teilt.

Fazit

Urheberrecht Facebook Social Media Abmahnung Rechtsanwalt Michael Terhaag LL.M. Fachanwalt für IT-Recht Gewerblicher Rechtsschutz Terhaag und Partner Rechtsanwälte Düsseldorf aufrecht.de

Der Fall deutet den Trend an, dass sich Abmahnende immer mehr auf die Einbindungsmöglichkeiten von Inhalten bei Social Media konzentrieren. Bereits vor einigen Monaten geisterte die Behauptung durch die Medien, dass die durchschnittliche Nutzerseite etwa 10.000 € an Abmahngebühren wert sei. Das ist bei den meisten Privatseiten natürlich Quatsch, mag in wenigen Einzelfällen, insbesondere bei gewerblichen Angeboten, die ganz achtlos mit den Rechten und Marken anderer umgehen, aber durchaus schonmal möglich sein.
Aber hier wie da fragt man sich schonmal, ob eine Vervielfältigung in Form eines kleinen Vorschaubildes wirklich ein so schwerer Verstoß darstellt, das man dafür gleich die ganz große Keule rausholen muss.

Letztlich ist dies aber auch nicht nur ein Problem, das allein bei Facebook auftaucht. In allen Social Media wie auch bei Xing, LinkedIn oder Twitter gibt es die Möglichkeit, Bilder zu teilen. Bevor also Nutzer Inhalte und vor allem Bilder teilen, sollten sie sich über die Risiken bewusst werden und die verschiedenen Möglichkeiten, diese zu verringern bzw. sich einer doch folgenden Abmahnung zu erwehren.

Wenn Sie weitere Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an!