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Vertriebsvertrag ohne vereinbarte Urheberrechtsabgabe

Keine Vereinbarung über Urheberrechtsabgabe

Anfang diesen Jahres hat das Landgericht Düsseldorf über einen Vertriebsvertrag entschieden, der die Einführung von bestimmten optischen Datenträgern zum Gegenstand hatte. Die Parteien stritten sich schließlich um immerhin über 330.000 €. Anlass für den Streit war die etwas umständliche Vertragskonstellation zwischen den Parteien und dass die vertraglichen Regelungen zwischen diesen teilweise Lücken aufwiesen.

Urheberrechtsabgaben nicht geregelt?

Hintergrund ist eine bereits länger andauernde Geschäftsbeziehung zwischen den Streitparteien. Im Jahre 2005 schlossen sie einen Vertriebsvertrag, der den Vertrieb bestimmter Laufwerke zum Gegenstand hatte. Die Beklagte sollte als Einführerin gelten und entsprechend die Urheberrechtsabgabe an die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielrechte) nach deren Vorgaben zahlen. Die Klägerin erwarb in der Folge Brenner von der Beklagten. Diese zahlte entsprechend die Urheberrechtsabgaben, die die Klägerin im Innenverhältnis ausglich. Diese Abgaben waren jedoch zu hoch. Die Beklagte verrechnete die zuviel gezahlten Beträge mit weiteren Forderungen der ZPÜ. Nun forderte die Klägerin die Beklagte auf, die zu viel gezahlten Beträge von immerhin über 330.000 € an sie zurück zu erstatten. Dieser sei ein konkreter Betrag, der nur im Umfang des tatsächlichen gesetzlichen Vergütungsanspruchs geschuldet sei. Dagegen wehrte sich die Beklagte mit der Begründung, sie allein trage das Abgabenrisiko, da sie allein zur Zahlung der Urheberabgaben verpflichtet sei. Außerdem habe die Klägerin gewusst, dass auch eine nachträgliche Änderung der Abgaben möglich sei.

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Das Gericht sah dies aber anders. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag könne nicht so ausgelegt werden, dass die übermäßig gezahlten Urheberrechtsabgaben erstattet werden müssten. Hierzu hätte es einer Regelungslücke im Vertrag bedurft, die das Gericht so nicht sah. Zwar war über die genaue Abgabenhöhe keine Vereinbarung getroffen worden. Die eigentlichen Urhebervergütunsgansprüche träfen jedoch nur die Beklagte unmittelbar, da lediglich diese gegenüber den Verwertungsgesellschaften verpflichtet war. Hiernach berechne sich auch das Abgabenrisiko. Aus diesem Grund sei auch davon auszugehen, dass die Parteien in ihrem Vertrag nicht die Situation geregelt hatten, was passiere, wenn an die Beklagte Rückerstattungen erfolgten.

Regelungslücken in Vertragswerken

Verträge sind zukunftsgerichtet - sie sollen bestimmte Situationen zwischen den Vertragsparteien binden klären, sodass hierüber nicht wieder diskutiert werden muss. Dieser Fall ist klassisch dafür, wenn die Parteien eine Situation vergessen zu regeln. Das ist nicht selten und kann häufig durch Nachverhandlungen außergerichtlich geklärt werden. Hier ging es allerdings um eine sehr beträchtliche Summe. Aus diesem Grund lehnte die Klägerin möglicherweise auch ein entsprechendes Angebot auf eine verbindliche Regelung nach der Rückzahlung durch die ZPÜ ab.

Insbesondere derartige unvorgesehene Ereignisse sollten Sie immer in entsprechenden Verträgen berücksichtigen. Zu schnell kann es doch zu Streit kommen, was die Geschäftsbeziehung gefährden könnte. Deshalb ist Vorsorge unerlässlich. Wir haben uns in unserer Kanzlei bereits seit Jahren auf alle Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes und Medienrechts spezialisiert - die schließt insbesondere die Vertragsgestaltung mit ein. Sollten Sie unsere Kanzlei beauftragen wollen oder zu diesem Thema weitere Fragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden.