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Urteil: GEMA-Sperrtafel auf YouTube rechtswidrig

Urteil: GEMA-Sperrtafel auf YouTube rechtswidrig

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat die von YouTube geschalteten sogenannten GEMA-Sperrtafeln als unlauter und wettbewerbswidrig eingestuft. Das berichtet die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) in einer aktuellen Pressemitteilung. Das Gericht bestätige mit seinem Urteil vom 7. Mai 2015 (Az. 6 U 1211/14) damit weitgehend die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts München aus dem Februar 2014 (Az. 1 HK O 1401/13).

YouTube blendete bei vielen Musikvideos in Deutschland folgenden Text ein:

„Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid"

Die OLG-Richter sahen darin scheinbar eine Irreführung. Bei den Nutzern würde der falsche Eindruck erweckt, die GEMA sei für die Sperrungen der Videos verantwortlich, obwohl YouTube dieses Sperrung selbst vornehme. Somit liege ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.

Zwischenzeitlich hat YouTube den Text etwas angepasst, schreibt nun:

„Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es Musik enthalten könnte, über deren Verwendung wir uns mit der Gema bisher nicht einigen konnten.“

Die GEMA vertritt nach eigenen Angaben in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 69.000 Mitgliedern sowie von mehr als zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Die Verwertungsgesellschaft und YouTube streiten seit Jahren über eine angemessene Vergütung für die Musikrechte bei einer Veröffentlichung auf der Videoplattform. Von der GEMA heißt es dazu:

„Die Google-Tochter YouTube zahlt jedoch keine Lizenzvergütung für die Musiknutzung auf ihrer Online-Videoplattform, obwohl sie mit der Musik enorme Werbeerlöse erwirtschaftet. Mit mehr als eine Milliarde Nutzer ist YouTube ein großer Player im Musikgeschäft. Vor allem junge Leute greifen auf die Plattform zu, um kostenlos Musik zu hören.“

Wenn YouTube geistiges Eigentum nutze, müssten diejenigen, die die Inhalte geschaffen haben, angemessen entlohnt werden, findet Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA: „Hier ist auch der Gesetzgeber aufgefordert, neue Regeln im Internet zu schaffen und Anbieter wie YouTube als Content-Provider in die Haftung zu nehmen.“

Der Streit zwischen den beiden Parteien schwillt nun bereits seit vielen Jahren. Eine Einigung scheint bislang noch nicht in Sicht.

Der Volltext der OLG-Entscheidung liegt uns noch nicht vor.

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