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Urheberrecht am Bau – Schutzfähigkeit von Architekturleistungen

Urheberrecht am Bau – Schutzfähigkeit von Architekturleistungen

Das Architektenurheberrecht im Überblick

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.

Das Landgericht Berlin hat jüngst eine Entscheidung gefällt, die den Berliner Hauptbahnhof betraf und in den Medien für ein großes Echo gesorgt hat. Kläger in diesem Verfahren war der Architekt des neuen Berliner Hauptbahnhofs, Beklagter die Deutsche Bahn als Bauherr. Gegenstand des Verfahrens war eine Deckenkonstruktion, die der Bauherr – abweichend von den Bauplänen des Architekten – als flache Deckenkonstruktion ausgeführt hatte. Sie war vom Architekten aber als Gewölbedecke entworfen worden. Der Architekt klagte nun auf Beseitigung dieser Urheberrechtsverletzung – und bekam vom Landgericht Recht. Das Gericht hatte keine Zweifel daran, dass das Bauwerk als Kunstwerk einzustufen ist und dass die Abweichung von den Bauplänen eine Entstellung darstellt, die im Wege des Umbaus zu beseitigen ist.

Die Entscheidung wirft zunächst mehrere Fragen auf – wieso kann ein Architekt eigentlich Rechte an dem späteren Bauwerk durchsetzen? Er wurde schließlich nur für seine planerische Leistung bezahlt – der Bauherr ist derjenige, der das Ganze realisiert und vor allem auch finanziert. Die Antworten hierauf gibt das Urheberrecht. Denn danach können auch Werke der Baukunst geschützt sein.

Ein Bauwerk bzw. dessen Planung muss allerdings einige Voraussetzungen erfüllen – nicht jede planerische Leistung ist geschützt. Es existieren einige Urteile zu der Frage, was als schützenswerte Leistung anzusehen ist. So hat der BGH die bauliche Innenraumgestaltung einer Kirche, die Treppenhausgestaltung eines Zweckbaus, die kompositorische Anordnung mehrerer Gebäude eines Wohnheims (BGHZ 24, 55 ff.) und sogar den Erdgeschoßgrundriss eines Einfamilienhauses mit besonderer Flügelgestaltung und einem quadratischen Lichthof (BGH GRUR 88, 533) als schützenswerte architektonische Leistung angesehen.

Allen diesen Beispielen ist gemein, dass sie die nötige Individualität besitzen und als persönlich geistige Schöpfung durchgehen. Es handelt sich eben nicht um rein handwerkliche, routineartige Lösungen, sondern um solche, die aus der täglichen Masse herausragen und über die bloße Lösung der fachlichen Aufgabe hinausgehen.

Dem Architekten stehen bei solchen Bauwerken dann Ansprüche aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht zu, die sich gegen die Änderung des Werkes nach § 39 UrhG oder gar dessen Entstellung nach § 14 UrhG wenden. Änderungen können dabei zum Besipiel Änderungen oder Umbauten sein, oder sogar schon Änderungen bei der Materialverwendung. Gewisse Änderungen muss der Architekt zwar hinnehmen – dies betrifft aber nur Änderungen, bei denen er seine Zustimmung nach Treu und Glauben ohnehin nicht verweigern kann – dies kann allenfalls kleinere Änderungen betreffen. Es muss aber in jedem Fall eine Abwägung der Interessen von Architekt und Bauherrn vorgenommen werden.

Falls eine Beeinträchtigung der Rechte des Architekten droht – etwa bei angekündigten Änderungen – ist der Anspruch auf Unterlassung notfalls mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzbar. Falls die Beeinträchtigung schon eingetreten ist, geht der Anspruch des Architekten genau wie im Berliner Urteil auf Beseitigung, also den Rück- oder Umbau.

Wichtig ist hier auch zu beachten, dass auch noch Jahre nach dem Bau – etwa bei geplanten Erweiterungen – der Architekt sein Veto einlegen kann, wenn er mit der Erweiterung oder dem Umbau nicht einverstanden ist. Sollte sich dann allerdings der Bauherr zu einem vollständigen Abriss und einer Neuplanung entscheiden, kann dies der Architekt allerdings nicht verhindern – bei der vollständigen Zerstörung des Werkes ist der Architekt nicht geschützt.

Diese Besonderheiten des Urheberrechts werden zwar nur in seltenen Fällen zum tragen kommen – sind aber dann wie im Falle des Berliner Hauptbahnhofs um so medienwirksamer, da es immer um bauliche Kunstwerke geht, die in der Regel das Stadt- und Landschaftsbild nachhaltig prägen. Sobald die Entscheidung des Landgerichts Berlin vorliegt, werden wir Sie selbstverständlich an dieser Stelle auf dem Laufenden halten!