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Unterwasser-Hund mit rotem Ball als KI-Comic – OLG Düsseldorf: kein Werk, keine Verletzung

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Unterwasser-Hund und roter Ball mit KI – kein Werk, keine Verletzung

Wer ein fremdes Foto in eine KI-Software lädt und daraus ein comichaftes Bild generieren lässt, verletzt damit nicht zwangsläufig das Urheberrecht des Fotografen. Zugleich gilt aber auch: Das so erzeugte KI-Bild ist seinerseits regelmäßig kein eigenes Werk des Nutzers. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem bemerkenswerten Beschluss vom 2. April 2026 (Az. I-20 W 2/26) klargestellt – und damit gleich zwei Praxisfragen rund um KI-generierte Bilder beantwortet.

Worum es ging

Eine Tierfotografin, die unter der Bezeichnung „Pfotenblitzer Tierfotografie" u.a. Unterwasserfotos von Hunden anbietet, hatte sich auf genau diese anspruchsvollen Spezialaufnahmen spezialisiert. Eines ihrer Fotos zeigte einen Hund, der unter Wasser nach einem roten, ballförmigen Spielzeug schnappte – aufgenommen aus einer dynamischen Perspektive, mit ausgeprägter Tiefenunschärfe und kraftvoller Lichtwirkung. Das Ergebnis ist, wie ein Blick auf das Original zeigt, eine handwerklich bemerkenswerte Aufnahme. 

Eine Hundeschule, mit der sie zuvor zusammengearbeitet hatte, lud genau dieses Foto in einen KI-Bildgenerator und ließ daraus eine comichaft anmutende Variante erstellen. Das Ergebnis veröffentlichte sie auf ihrer Website. Dabei fiel auf, dass die KI nicht nur das Motiv übernommen, sondern auch das Logo der Fotografin, das das Original sichtbar trug, in die Comic-Variante mit nachgebildet hatte. Wie genau die KI gesteuert wurde – mit welchen Prompts, Voreinstellungen und Auswahlentscheidungen – blieb im Verfahren offen.

Nach dem Ende der Kooperation ging die Fotografin im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Veröffentlichung vor. Vor dem Landgericht und schließlich auch vor dem OLG Düsseldorf scheiterte sie.

Die Entscheidung

Das OLG hat den Fall sauber in zwei Prüfschritte aufgespalten und beide klar beantwortet.

1. Das Originalfoto schützt nicht das Motiv

Geschützt ist nach der Entscheidung nur die konkrete Gestaltung eines Lichtbildwerks – also Bildausschnitt, Perspektive, Lichtführung sowie die durch Blende und Belichtungszeit erzeugte Schärfe oder Unschärfe. Das Motiv und das Thema als solche sind dagegen gemeinfrei.

Hier hatte die KI gerade nur das Motiv übernommen: Hund, Wasser, roter Ball. Die prägenden Gestaltungselemente des Originals – die enge Untersicht, die unscharf zurücktretende Hundekörperhälfte, die dynamische Anmutung des Lichtbildwerks – fanden sich im comichaft wirkenden Output nicht wieder. Das KI-Bild zeigte den ganzen Hund, ohne Tiefenunschärfe, in deutlich anderer Bildsprache.
Konsequenz: keine Vervielfältigung des geschützten Werks, kein Eingriff in den Lichtbildschutz nach § 72 UrhG.

2. Das KI-Bild ist seinerseits kein eigenes Werk

Hier wird es für die Praxis besonders spannend. Eine „freie Bearbeitung" im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG würde voraussetzen, dass durch die Bearbeitung selbst ein eigenes Werk entsteht. Genau das verneint das OLG für die Hundeschule – mit einer für den KI-Alltag zentralen Begründung:

Werkschutz für KI-Output ist zwar grundsätzlich denkbar, setzt aber eine menschlich-schöpferische Einflussnahme auf die konkrete Gestaltung voraus, die sich auch im Output widerspiegelt. Bloße Softwaresteuerung reicht nicht. Auch die bloße Auswahl unter mehreren KI-Vorschlägen genügt nicht. Und – besonders bemerkenswert – auch zahlreiche, aber allgemein gehaltene und ergebnisoffene Prompts genügen nicht, selbst wenn sie das Bild sukzessive verändern.

Erforderlich sind vielmehr freie und kreative Entscheidungen, die dem Output eine persönliche Note verleihen, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen und einen nachvollziehbaren Selektionsprozess.

Und – das ist der wohl wichtigste Satz für die Beratungspraxis – die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trägt derjenige, der sich auf die Werkqualität beruft. Wer also Schutz für seinen KI-Output beansprucht, muss die kreative Prägung im Streitfall konkret darlegen und glaubhaft machen.

Praxisfolgen: Was Sie jetzt tun (und lassen) sollten

Aus der Entscheidung lassen sich mehrere praktische Konsequenzen ableiten.

Für Fotografen und andere Lichtbildurheber ist die Botschaft ernüchternd, derzeit aber nicht überraschend: Wer Bildideen oder Motive gegen KI-Verfremdung absichern will, kann sich auf das Urheberrecht nur eingeschränkt verlassen. Geschützt ist die individuelle gestalterische Leistung – nicht das Konzept oder das Motiv. Wo eine KI „nur" eine Bildidee aufnimmt und stilistisch eigenständig umsetzt, läuft eine Unterlassungsverfügung Gefahr, ins Leere zu gehen. Anders kann es liegen, wenn die KI-Variante erkennbar an die konkrete Bildgestaltung anknüpft – etwa Perspektive, Lichtführung oder spezifische Bildkomposition wiedererkennbar übernimmt.

Für KI-Nutzer, die ihre Outputs gewerblich verwerten und auch andere von der Nutzung ausschließen wollen, ist die Kernbotschaft: Dokumentieren Sie Ihren kreativen Prozess. Prompt-Verläufe, Iterationen, eingestellte Parameter, Selektionsentscheidungen – all das wird im Streitfall benötigt. Wer dies nicht dokumentiert oder lediglich allgemein hält, dürfte mit dem Argument scheitern, sein KI-Bild sei urheberrechtlich geschützt.

Für Agenturen, Marketingverantwortliche und Plattformbetreiber schafft die Entscheidung Spielraum: Wer ein bekanntes Foto durch KI in einen anderen Stil übersetzen lässt und dabei nur das Motiv übernimmt, bewegt sich nach dieser Linie auf rechtlich vertretbarem Terrain. Vorsicht ist aber dort geboten, wo die KI-Variante die konkrete Bildgestaltung wiedererkennbar fortträgt – und natürlich überall dort, wo zusätzliche Schutzrechte (Markenrecht, Persönlichkeitsrecht, Wettbewerbsrecht) im Raum stehen.

(Zwischen-)Ergebnis 

Das OLG Düsseldorf reiht sich ein in eine wachsende Rechtsprechungslinie. Auch das LG Frankfurt am Main (zu KI-Liedtexten) und das AG München (zu KI-generierten Logos) haben zuletzt klargestellt: Reine Softwaresteuerung erzeugt kein urheberrechtlich geschütztes Werk; entscheidend ist die nachweisbare menschliche Schöpfung – also kreative Eingriffe des Nutzers.

Bemerkenswert ist, dass das OLG für den Verletzungsmaßstab ausdrücklich auf die jüngere EuGH-Rechtsprechung (Mio und konektra, Urteil vom 4. Dezember 2025) zurückgreift: Maßgeblich ist nicht mehr ein abstrakter „Gesamteindruck", sondern die wiedererkennbare Übernahme konkreter kreativer Elemente. Ein Detail macht den Fall übrigens noch spannender: Die Hundeschule hatte das KI-Bild nach Feststellung des Senats zusätzlich mit dem Kennzeichen der Fotografin versehen. Diese Frage ist jedoch ausdrücklich Gegenstand eines anderen Verfahrens. Man darf gespannt bleiben.

Das OLG Düsseldorf hat in einer der ersten obergerichtlichen Entscheidungen zur urheberrechtlichen Bewertung KI-generierter Bilder Klartext gesprochen. Die Entscheidung ist für alle Beteiligten lehrreich: Fotografen müssen sich auf einen begrenzten Schutzbereich einstellen; Aber auch KI-Nutzer dürfen nach wie vor und im Regelfall nicht (ohne Weiteres) annehmen, ein KI-Output sei „ihr" Werk. Wer in dem einen oder anderen Bereich aktiv ist, sollte seine Strategien – Lizenzpolitik, Prompting-Dokumentation, Kennzeichnungspraxis – vor diesem Hintergrund überprüfen.

Wir helfen hierzu gern.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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