×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Urheberrecht
/
Steam-Accounts auch nach UsedSoft übertragbar?

Übertragbarkeit von Steam-Accounts nach UsedSoft

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.

Zum Urteil des LG Berlin vom 21. Januar 2014; Az.: 15 O 56/13

 

Uns liegt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin vor. In diesem beschäftigt es sich mit der Frage, ob der Computerspiele-Anbieter Valve es seinen Kunden verbieten kann, ihre Steam-Accounts zu übertragen, wenn sie ein Spiel zum Beispiel verkaufen wollen. Das Gericht erklärte dieses Geschäftsmodell für zulässig.

Die Account-Lösung - mittelbare Beschränkung des Erschöpfungsgrundsatzes

Dieses Vorgehen war bereits vor einigen Jahren Anlass für ein abschließendes Urteil des BGH. In der Entscheidung Half-Life-2 erklärte dieser bereits ein derartiges Vertriebsmodell für zulässig. Dazu aus den Entscheidungsgründen aus diesem Urteil:

Soweit die von der Beklagten in Verkehr gebrachte DVD-Rom ein urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm verkörpert, stehen der Weiterveräußerung dieses Programms urheberrechtliche Befugnisse der Beklagten nicht entgegen; die Beklagte macht solche auch nicht geltend. Die Weiterveräußerung der in Verkehr gebrachten DVD-Rom durch den Ersterwerber ist rechtlich und tatsächlich möglich. Jeder weitere Erwerber kann das auf der DVD-Rom enthaltene Computerprogramm auch in der Weise nutzen, dass er es auf einem PC installieren kann. Auch ein Zweit- oder Dritterwerber der DVD-Rom kann mit Hilfe dieses Computerprogramms ferner an dem Online-Betrieb des Spiels über die Server der Beklagten teilnehmen, wenn mit der mit der DVD-Rom vertrie-benen Zugangsnummer noch kein früherer Erwerber ein Konto bei der Beklagten eröffnet hat. Ist dies dagegen bereits der Fall gewesen, scheidet diese Nutzungsmöglichkeit für einen späteren Erwerber der DVD-Rom aus, weil die Be-klagte ihn dann zum Online-Betrieb des Spiels nicht zulässt. Urheberrechtlich besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass mit dem Erwerb des urheberrechtlich geschützten Computerprogramms auch eine derartige Nutzungsmöglichkeit eingeräumt wird; insbesondere gebietet der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz dies nicht.

Später kam die UsedSoft-Entscheidung des EuGH, in der dieser auch den digitalen Vertrieb von Software unter die Lupe nahm und den Verkauf gebrauchter Software für grundsätzlich zulässig annahm. Nun wagte der Verbraucherzentrale Bundesverband einen neuen Anlauf und versuchte, die Account-Lösung untersagen zu lassen. Maßgebliches Argument: Mittlerweile sei geklärt, dass immaterielle Erschöpfung bei Software eintreten kann. Dies treffe auch auf diese Vertriebsform zu.

LG Berlin: Nutzerkonten können sich nicht erschöpfen

Das Gericht entschied nun, dass es hier überhaupt nicht auf den Erschöpfungsgrundsatz ankomme, weil dieser nicht betroffen sei. Der Erschöpfungsgrundsatz gilt nämlich nur für das Verbreitungsrecht - nicht für andere Vertriebsformen. Dies bedeutet: Als Steam-Nutzer kann ich den Datenträger weiter veräußern, mein Nutzerkonto allerdings nicht.

Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.Dieses Ergebnis ist sowohl für Nutzer als auch für Händler von gebrauchter Software unbefriedigend. Schließlich scheint sich immer noch keine Handhabe zu bieten, um den Markt für Gebrauchtsoftware auf diesem Feld zu betreiben. Außerdem stärkt dieses Urteil den Unternehmern den Rücken, die eine derartige Vertriebsform wählen, um ihre Produkte zu schützen. So eignet sich die Account-Lösung auch dazu, um für Software ein Vertriebsmodell abzusichern.

Das Urteil reiht sich ein in eine lange Reihe von Entscheidungen, in denen es immer wieder um bestimmte Vertriebsmodelle geht. Die rechtliche Umsetzung hängt immer wieder von den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten ab. In diesem Fall zeigt sich auch, inwiefern Unternehmen ihre Produkte erfolgreich absichern können. Wenn Sie auf diesem Gebiet eine Beratung wünschen, sprechen Sie uns gerne an. Wir haben aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in der Kanzlei ein umfangreiches Beratungsangebot anzubieten.