×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Urheberrecht
/
Pippi Langstrumpf beschäftigt erneut den Bundesgerichtshof

Pippi Langstrumpf beschäftigt erneut den Bundesgerichtshof

Von Michael Terhaag, LL.M.
Experte für Wettbewerbsrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) muss sich erneut mit Pippi Langstrumpf befassen – und zwar mit einem Karnevalskostüm. Verklagte wurde eine Betreiberin von Einzelhandelsmärkten. In ihrer Werbung warb sie im Januar 2010 für ihr Angebot von Karnevalskostümen. Dort war das Foto eines kleinen Mädchens und einer jungen Frau zu sehen – beide waren als die Romanfigur Pippi Langstrumpf von Astrid Lindgren verkleidet: rote Perücke mit abstehenden Zöpfen, T-Shirt und Strümpfe mit rotem und grünem Ringelmuster.

Das Foto war bundesweit auf Plakaten in den Filialen, in Zeitungsanzeigen und Verkaufsprojekten sowie im Internet zu sehen. Darüber hinaus waren die Abbildungen den jeweiligen Kostümsets beigefügt, von denen die Beklagte insgesamt mehr als 15.000 Stück verkaufte.

Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren zu sein. Sie ist der Auffassung, mit der Werbung würden ihre Recht an der literarischen Figur Pippi Langstrumpf verletzt. Dies verneinte der BGH bereits in einer früheren Entscheidung (Urteil vom 17. Juli 2013, Az. I ZR 52/12) und verwies den Streit zurück an das Oberlandesgericht Köln. Dieses musste über die ebenso geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche entscheiden.

Keine Verletzung des Urheberrechts

Zum Urheberrecht urteilte der BGH damals: Ein einzelner Charakter eines literarischen Werks, vorliegend Pippi Langstrumpf, könne zwar selbständigen Urheberrechtsschutz genießen. Dies setze jedoch voraus, dass der Autor der Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht.

Dies ist bei der Figur der "Pippi Langstrumpf" der Fall. Schon die äußeren Merkmale fallen aus dem Rahmen: rote Haare mit abstehenden Zöpfen, eine Nase mit Sommersprossen in Form einer kleinen Kartoffel, ein breiter lachender Mund, gelbes Kleid, darunter eine blaue Hose, ein schwarzer und ein geringelter Strumpf, viel zu große Schuhe.

„So sei sie stets fröhlich, sehr vermögend, verfüge über übermenschliche Kräfte, sei von ausgeprägter Furcht- und Respektlosigkeit, die mit Fantasie und Wortwitz gepaart sei. Astrid Lindgren sei es gelungen, eine einmalige Figur zu schaffen, die ihre charakteristischen Wesenszüge durch alle Geschichten unverkennbar beibehalte und die sich von den bis dahin bekannten Figuren deutlich abhebe. Diese von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen lassen keine Rechtsfehler erkennen.“

Allerdings fehle es im Streitfall an einer Verletzung des Urheberrechts. Zwar erkenne der Betrachter, dass es sich bei den Figuren in der Werbung um Pippi Langstrumpf handeln soll. Allerdings würden die in der Werbung dargestellten Figuren nur wenige Merkmale von Pippi Langstrumpf übernehmen.

Eine Urheberrechtsverletzung liege jedoch nicht deshalb vor, weil lediglich wenige äußere Merkmale der Figur übernommen werden. Vorliegend seien für die Figuren in der Werbung lediglich die Haare in Farbe und Form, die Sommersprossen und der Kleidungstil der Figur Pippi Langstrumpf übernommen worden. Diese Elemente würden allenfalls Assoziationen an die Romanfigur wecken – sie würden jedoch nicht genügen, um eine Verletzung des Urheberrechts zu begründen.

Verletzung des Wettbewerbsrechts?

Das OLG Köln musste sodann entscheiden, ob möglicherweise ein Anspruch aus dem Wettbewerbsrecht anzunehmen ist. Es wies die Klage vollständig ab (Urteil vom 20. Juni 2014, Az. 6 U 176/11). Die Richter nahmen an, dass sich kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes ergebe.

Die Abbildung in der Werbung stelle zwar eine nachschaffende Nachahmung von Pippi Langstrumpf dar. Allerdings sei dies im konkreten Einzelfall nicht unlauter. Der „Durchschnittsverbraucher“ gehe nicht davon aus, dass wenn mit als Pippi Langstrumpf verkleideten Personen Kostüme beworben würden, die Werbeabbildungen als solche von den Inhabern der Rechte an der Romanfigur lizenziert seien.

UPDATE: Der BGH hat nun entschieden und die Revision zurückgewiesen. Der Volltext der Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht. In der Pressemitteilung vom 19. November 2015 heißt es jedoch:

"Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Ein Anspruch gemäß § 4 Nr. 9 UWG scheidet aus. Zwar kann auch eine literarische Figur dem Schutz dieser Bestimmung unterfallen. Es fehlt jedoch vorliegend an einer Nachahmung. An eine Nachahmung einer Romanfigur durch Übernahme von Merkmalen, die wettbewerblich eigenartig sind, in eine andere Produktart, wie sie bei einem Karnevalskostüm gegeben ist, sind keine geringen Anforderungen zu stellen. Im Streitfall bestehen zwischen den Merkmalen, die die Romanfigur der Pippi Langstrumpf ausmachen, und der Gestaltung des Kostüms nur so geringe Übereinstimmungen, dass keine Nachahmung vorliegt.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel gemäß § 3 Abs. 1 UWGzu. Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass eine durch die Anwendung der Generalklausel zu schließende Schutzlücke besteht. Die von der Klägerin oder ihren Lizenznehmern vertriebenen konkreten Merchandisingartikel sind gegen Nachahmungen unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 UWG geschützt. Der Klägerin steht es zudem frei, das Erscheinungsbild solcher Produkte als Marke und Design schützen zu lassen. Darüber hinausgehend ist es wettbewerbsrechtlich nicht geboten, denjenigen, der eine Leistung erbringt, grundsätzlich auch an allen späteren Auswertungsarten seiner Leistung zu beteiligen."

Haben Sie Fragen zum Urheber- oder Wettbewerbsrecht? Wir beraten Sie gern - nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.