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Die potenzielle First Lady, die von der First Lady abschrieb?

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Die potenzielle First Lady, die von der First Lady abschrieb?

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Ist es ein waschechter Skandal oder nur etwas zum Schmunzeln? Melania Trump, der Ehefrau des republikanischen Präsidentschaftskandidaten Donald Trump und möglicherweise bald designierte First Lady, soll von der amtierenden First Lady abgekupfert haben. Auf einer Wahlkampfveranstaltung ihres Gatten hielt sie eine Rede – und soll dafür Textpassagen aus einer früheren Ansprache Michelle Obamas aus dem Jahr 2008 wortgleich übernommen haben. Entdeckt haben soll es der ehemalige US-Journalist Jarrett Hill.

Im Internet werden die Textstellen vielfach miteinander verglichen:     

Zum Beispiel auch in Videos bei YouTube.

Es ist klar: Das Rad wird auch bei Reden nicht neu erfunden, Ideen werden aufgegriffen und übernommen. Doch dürfte man einfach eine fremde Rede als eigene halten – ohne Wissen des Autors? Nach der deutschen Gesetzeslage wäre das wohl ein Verstoß gegen das Urheberrecht.

Urheber ist im Übrigen nicht notwendigerweise derjenige, der die Rede präsentiert. Politiker haben grundsätzlich Autoren im Hintergrund, die ihre Ansprachen wörtlich vorbereiten. Wird die Rede dann nur noch abgelesen, liegt darin eine Vervielfältigung – die Urheberschaft liegt jedoch beim Verfasser der Rede, der dem Redner entsprechende Nutzungsrechte einräumt. Anders ist es natürlich dann, wenn der Redner seine Ansprache „frei hält“, sich also erst während des Sprechens ausdenkt.

So weit so gut: Bei der Beurteilung, ob in dem Verhalten von Melania Trump – nach deutschem Recht – nun ein Urheberrechtsverstoß vorliegt, kommt es auch ein wenig darauf an, in welchem Umfang kopiert worden ist. Bei nur einigen Sätzen könnte es fraglich sein, ob bereits ein Werk vorlag, welches vervielfältigt worden ist. Auf der anderen Seite sind auch einzelne Passagen geschützt, wenn eine besondere schöpferische Leistung darstellen.

Die Ausnahme des § 48 UrhG für öffentliche Reden dürfte hier wohl nicht greifen. Danach ist die Vervielfältigung und Verbreitung einer Rede unter bestimmten Umständen auch ohne Einwilligung des Urhebers zulässig. Jedoch hätte Melania Trump die Absätze als ihre eigenen Formulierungen ausgegeben - das wäre von der Ausnahme nicht umfasst.

Theoretisch könnte der Vorfall vorliegend also genügen, um Unterlassungsansprüche durchzusetzen. Soweit wird Michelle Obama wahrscheinlich nicht gehen – peinlich ist der Auftritt von Melania Trump aber alle mal.

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