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Auch für Kreuzfahrtschiffe gilt die Panoramafreiheit

Auch für Kreuzfahrtschiffe gilt die Panoramafreiheit

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich die sogenannte Panoramafreiheit auf Kunstwerke erstreckt, die nicht ortsfest sind (Urteil vom 27. April 2017, Az. I ZR 247/15).

Geklagt hatte ein Kreuzfahrtunternehmen, welches ihre Schiffe mit einem „AIDA Kussmund“ schmückt. Das Motiv besteht aus einem am Bug der Schiffe aufgemalten Mund, seitlich an den Bordwänden aufgemalten Augen und von diesen ausgehenden Wellenlinien. Das Motiv wurde von einem bildenden Künstler geschaffen. Der Künstler hat der Klägerin daran das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt.

Verklagt wurde der Betreiber einer Internetseite, auf der er Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten anbot. Auf dieser Seite veröffentlichte er das Foto der Seitenansicht eines AIDA-Schiffes, auf dem der Kussmund zu sehen ist.

Das Kreuzfahrtunternehmen sah sich in ihren Rechten verletzt. Insbesondere sei die Wiedergabe des Mundes nicht durch die sogenannte Panoramafreiheit gedeckt, weil sich das Motiv nicht bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde. Die Panoramafreiheit erlaubt es, urheberrechtlich geschützte Werke, welche an öffentlichen Plätzen frei einsehbar sind, zu fotografieren und diese Fotos auch zu veröffentlichen.

Das Kreuzfahrtunternehmen sah das anders und wollte die Foto-Veröffentlichung verbieten lassen. Dem erteilte der Bundesgerichtshof – wie auch schon die Vorinstanzen – jedoch eine Abfuhr.

Der Kussmund darf fotografiert werden

Der Beklagte durfte - so der Bundesgerichtshof - die Fotografie des Kreuzfahrtschiffs mit dem "AIDA Kussmund" ins Internet einstellen und damit öffentlich zugänglich machen. Die Veröffentlichung sei von der Panoramafreiheit nach § 59 Urhebergesetz umfasst.

Ein Werk befindet sich im Sinne dieser Vorschrift an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen werden kann. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet. Ein Werk befindet sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein.

Die Panoramafreiheit erfasst daher beispielsweise Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Dabei kann es sich etwa um Werbung auf Omnibussen oder Straßenbahnen handeln, die den Anforderungen an Werke der angewandten Kunst genügt.

Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden.

Danach durfte der Beklagte den auf dem Kreuzfahrtschiff der Klägerin aufgemalten "AIDA Kussmund" fotografieren und ins Internet einstellen. Das mit dem "AIDA Kussmund" dekorierte Kreuzfahrtschiff befindet sich bleibend an öffentlichen Orten, weil es dazu bestimmt ist, für längere Dauer auf der Hohen See, im Küstenmeer, auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt zu werden, und dort von Orten aus, die für jedermann frei zugänglich sind wahrgenommen werden kann.

Es kann auf diesen grundsätzlich allgemein zugänglichen Gewässern aus oder - etwa im Hafen - vom jedermann frei zugänglichen Festland aus gesehen werden. Es kommt nicht darauf an, dass sich der "AIDA Kussmund" mit dem Kreuzfahrtschiff fortbewegt und zeitweise an nicht öffentlich zugänglichen Orten - etwa in einer Werft - aufhalten mag.

(Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 27. April 2017)

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