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Open Source Software - Ein kurzer Einblick

Open Source Software - Ein kurzer Überblick

 Freie Software auf dem Vormarsch - Fallstricke für den Nutzer


von Rechtsanwalt Thomas Engels 

Nicht erst seit der zunehmenden Verbreitung von Linux als Betriebssystem hat sich Open Source Software (OSS) als feste Größe etabliert. Gerade im Bereich der Internetanwendungen beruht eine Vielzahl von Programmen auf dem Prinzip des offenen Quellcodes und der kostenlosen Weitergabe.

Der folgende Beitrag soll einen kurzen Überblick darüber geben, welche Hürden der – private wie kommerzielle – Nutzer beim Einsatz von OSS zu beachten hat.

Open Source Software – Was ist das überhaupt?

Die Idee der freien Software wurde von dem Programmierer Richard Stallman vorangetrieben. Maßgeblicher Ausgangspunkt war sein „GNU-Manifest“, in dem er wichtige Vorgaben für die Entwicklung freier Software machte. Die Idee beruhte dabei auf zwei wichtigen Eckpfeilern. Zum einen musste der Quellcode der Software frei verfügbar sein. Dies war bereits ein absolutes Novum, war doch bislang von den Softwareherstellern ausschließlich binäre, ausführbare Software verbreitet worden. Zum anderen sollte dieser Quellcode kostenfrei verfügbar sein.

Dies führt dazu, dass sich jedermann mit der Software beschäftigen kann – wegen der Kostenfreiheit gibt es keine finanziellen Hürden. Zudem kann jedermann die Software nach belieben umprogrammieren und auf seine Bedürfnisse zuschneiden, oder aber bei der Entwicklung freiwillig mithelfen.

Die bekanntesten Beispiele für freie Software sind sicherlich das Betriebssystem Linux, aber auch Internetanwendungen wie der Webserver Apache, die Datenbank MySQL oder die Skriptsprache PHP, die auf der Mehrzahl der Internetserver eingesetzt werden. Daneben gibt es unzählige Internetanwendungen wie z.B. Content Management System wie Typo3 oder Internetforen wir phpBB, die ebenfalls als freie Software vertrieben werden.

Freie Software? Was hat es dann mit den Lizenzen auf sich?

Freie Software wird unter Lizenzen vertrieben, in denen die Grundlagen enthalten sind, die freie Software erst möglich machen. Diese Lizenzen entsprechen dem US-amerikanischen Vorbild der Softwarelizenzierung. Die Bekannteste der Lizenzen ist die sog. GPL, die GNU General Public License. Eine deutsche, allerdings nicht rechtskräftige Übersetzung findet sich unter http://www.gnu.de/gpl-ger.html.

Kann denn eine amerikanische Lizenz in Deutschland wirksam sein?

Die GPL ist zwar grundsätzlich als Lizenz nach amerikanischem Vorbild ausgestaltet. Eine Betrachtung nach deutschem ergibt jedoch, dass die Bedingungen der GPL wirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen sind. Dies hat erstmalig das LG München I in einer spektakulären Entscheidung am 19. Mai 2004 entschieden, Az.: 21 O 6123/04, abrufbar unter http://www.aufrecht.de/3388.

Was darf ich denn dann mit der Software alles machen?

Die GPL räumt dem Nutzer umfassende Rechte ein. Sie umfasst sämtliche Vervielfältigungsrechte nach §§ 16, 69c Nr.1 UrhG und die Verbreitungsrechte nach §§ 17, 69c Nr.3 UrhG, ebenso die Veränderung der Software nach §69c Nr.2 UrhG.

Der Nutzer kann von der Originalsoftware uneingeschränkt Kopien anfertigen und diese Kopien verbreiten. Zwar darf für die Software selbst kein Geldbetrag verlangt werden. Entgelte für Datenträger oder für selbständige Garantien werden durch die GPL aber nicht untersagt.

Das Ablaufenlassen des Programms selbst wird dagegen von der GPL unmittelbar nicht erfasst, indem etwa ein Nutzungsrecht eingeräumt würde; vielmehr will die GPL das Ablaufenlassen eines Programms nicht beschränken.

Dies führt also zunächst dazu, dass der Betrieb einer Software, etwa auf einem Webserver, nicht von der GPL umfasst und daher ohne Einschränkungen zulässig ist.

Und wenn ich was an der Software ändern will?

Gestattet ist ebenfalls die Bearbeitung der Software. Kritisch wird es jedoch schon bei der Vervielfältigung und Weiterverbreitung von bearbeiteter Software. Hier sind nämlich die Bedingungen der GPL zu beachten. Dies umfasst vor allem die Pflicht zur unentgeltlichen Weitergabe und der GPL-Unterstellung bei der Veränderung der Software.

Können Teile der Software als eigenständige und unabhängige Bestandteile betrachtet werden, so unterliegen sie nicht der GPL und können auch nach den generellen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes weiterverbreitet und lizensiert werden.

Diese „Beschränkungen“ begegnen auch keinen urheberrechtlichen Bedenken. Denn dem Urheber steht nach §§ 23 S.1, 69c UrhG ohnehin das Recht zu, eine Weiterverbreitung seines veränderten Werkes zu untersagen, so dass die Einräumung der Befugnis, das Werk weiter zu verbreiten, eine Erweiterung des Rechtskreises des Nutzers ist.

Daher muss dann vor allem die Software Dritten als Ganzes unter den Bestimmungen der GPL unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Dies umfasst dann insbesondere auch die Bereitstellung des Quellcodes der Software. Für diese Teile der Software ist dann weder eine entgeltliche Lizenzierung möglich, noch kann ein Geheimnisschutz erreicht werden, da der Quelltext offen gelegt werden muss.

Die GPL bestimmt für den Fall, dass diese Vorschriften nicht eingehalten werden, dass die Lizenz an der ursprünglichen Software erlischt. Dies würde dann hier dazu führen, dass wenn die Software weiterverbreitet wird, ohne dass die Bestimmungen der GPL eingehalten werden, die Nutzung der Software untersagt werden kann.

Was ist, wenn die Software irgendwelche Mängel hat? An wen kann ich mich wenden?

Ungeklärt ist bisher die Frage, wie denn eigentlich der Punkt der Gewährleistung bei OSS aussieht. Die GPL enthält – nach amerikanischem Recht zulässig – einen vollständigen Gewährleistungsausschluss. Dieser wäre nach deutschem Recht – vor allem in AGB – aber überhaupt nicht zulässig. Daher bleibt die Frage offen, ob der Anwender bei Fehlern der Software tatsächlich Mängelgewährleistungsrechte geltend machen kann. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass er für die Software kein Entgelt errichtet hat.

Es stellt sich zudem das Problem, dass oftmals keine konkrete Person für die Haftung ausgemacht werden kann – denn die Software wird vielfach von einer lose verbundenen Community entwickelt, ohne hier konkrete Gesellschaftsformen aufzuweisen.

Fazit

Der Bereich der Open Source Software bleibt daher weiter spannend. Auch nach der Entscheidung des LG München sind viele Fragen ungeklärt, allem voran die Fragen nach Haftung und Gewährleistung. Viele Unternehmen und Endanwender setzen heutzutage schon Open Source Software ein. Offenbar haben sie bisher genügend Vorsorge gegen Mängel und Datenverlust getroffen. Es ist aber denkbar und wahrscheinlich, dass die Frage der Haftung und der Gewährleistung einer Klärung bedürfen wird.