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OLG Düsseldorf: Schlechtes Zeugnis für Filesharing-Abmahnungen

OLG Düsseldorf stellt Filesharing-Abmahnungen ein schlechtes Zeugnis aus

Unkonkrete Standard-Abmahnungen am Ende!? 

Einen bemerkenswerten Beschluss hat das Oberlandesgericht Düsseldorf getroffen. Vorliegend ging es um die Frage, ob die Verteidigung gegen eine Filesharing-Abmahnung Erfolgssaussichten hat.

Und hier mOLG Düsseldorf, Filesharing, Abmahnung, P2P, Torrentusste sich der betroffene Abmahner doch die ein oder andere juristische Ohrfeige einhandeln.

Nicht jeder ist Täter!

Zunächst wies das Gericht darauf hin, dass der Abgemahnte nicht bereits aufgrund der Ermittlungen des Abmahners als Täter einer Urheberrechtsverletzung feststehe. Dies ist in Abmahnungen eine immer wieder gerne getroffene „Feststellung“, dass der Abgemahnte den Urheberrechtsverstoß aus Sicht der Abmahner zweifelsfrei aufgrund deren Ermittlungen begangen haben muss, der das Oberlandesgericht Düsseldorf nun aber in dieser Form eine Absage erteilte. Als Begründung führte das Gericht aus, dass der Abgemahnte insbesondere keinerlei Einblicke in die „Ermittlungstätigkeit“ der vermeintlichen Rechteinhaber und der Vorgänge beim Internet-Provider habe. Gerade zum ersten Punkt kann man dem Gericht nur beipflichten, da die abmahnenden Kanzleien in den Abmahnungen ganz oft überhaupt – auch nicht auf Nachfrage – keine Angaben machen, wie denn der vermeintlichen Verstoß genau ermittelt worden sein soll. In der Regel heißt es – wenn überhaupt – recht pampig, dass die Firma XY den gerügten Verstoß zweifelsfrei ermittelt habe.

Nein, liebe Abmahner, so geht es eben nicht! Die Erde ist ja auch keine Scheibe, nur weil ihr das behauptet!

Ist es auch wirklich deins?

Des Weiteren führte das Gericht aus, dass der Abmahner bzw. der vermeintliche Rechteinhaber konkret darlegen müsse, welche Berechtigung er habe, den in der Abmahnung gerügten Verstoß zu verfolgen. Auch dies kommt in vielen Abmahnungen nicht hinreichend zum Ausdruck, da oftmals lediglich die pauschale Behauptung aufgestellt wird, der Vertretene sei Rechteinhaber an in Tauschbörsen zur Verfügung gestellten Titeln.

Auch an der geforderten Unterlassungserklärung ließ das Oberlandesgericht Düsseldorf nichts Gutes, da diese viel zu weit gefasst sei. Eine solche könne sogar für den Fall, dass sie in der geforderten Form vom Abgemahnten abgegeben werde, unwirksam sein.

Dies hätte dann zur Konsequenz, dass der Abgemahnte ggf. auch weiterhin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne.

Das Highlight der Entscheidung und die größte Ohrfeige sind allerdings die Ausführungen des Gerichts zur Erstattung von Abmahnkosten, wie Sie in Abmahnungen ausnahmslos verlangt wird. Das OLG Düsseldorf führte aus, dass in dem Fall, dass der Abgemahnte aufgrund der Abmahnung nicht erkennen könne, wie er sich nun im Hinblick auf die geforderte Unterlassungserklärung zu verhalten Fachanwalt, Urheberrecht, Anwalt, Tauschbörse, Filesharinghabe, auch kein Anspruch auf Schadensersatz in Form der Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung bestehe, da die Abmahnung dann eine völlig unbrauchbare Dienstleistung darstelle.

Dies dürfte auf jeden Fall gesessen haben…

Und nun?

Ob nunmehr bereits von Abmahnungen bereits Betroffene Gegenansprüche geltend machen und insbesondere etwaig geleistete Zahlungen zurückfordern können, muss im Einzelfall geprüft werden. Aber in jedem Fall macht die Entscheidung weiter Hoffnung für Betroffene, dass sie den Abmahnern nicht hilflos ausgeliefert sind, wie es Betroffene nach Erhalt und erster Durchsicht einer Abmahnung oft vorkommt. Es lohnt sich also in jedem Fall, nicht kampflos aufzugeben.

Aber: Aufpassen!

Falls Sie auch von einer Abmahnung betroffen sind, sollten Sie sich aufgrund der zugegeben sehr schönen Entscheidung des OLG Düsseldorf trotzdem nicht in Sicherheit wiegen. Es ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob eine Verteidigung gegen eine Abmahnung sinnvoll ist und in welchem Umfang. Gerade wenn Sie den in der Abmahnung genannten Vorwurf nicht ganz ausschließen können, ist es auf jeden Fall wichtig, zu handeln. Sprechen Sie uns einfach an. Wir stehen Ihnen gerne bei Fragen zur Verfügung.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.