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Neuer Auskunftsanspruch im Urheberrecht erste Urteile

Aktuelles zum neuen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch - Erste Gerichtsentscheidungen liegen vor

von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann

Seit dem 1. September ist das umstrittene „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ nun in Kraft. Auf die aus unserer Sicht damit verbundenen neu entstandenen Probleme und Möglichkeiten  im tatsächlichen sowie im rechtlichen Bereich hatten wir bereits hingewiesen. Insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen und der Reichweite des neu geschaffenen zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs bei Urheberrechtsverletzungen bestehen noch diverse Unklarheiten.
Erfreulicherweise liegen jedoch gerade zu diesem Themenkomplex bereits jetzt erste Gerichtsentscheidungen vor. Grund genug, Sie mit einem kleinen Update auf dem aktuellen Stand zu halten.

Wann liegt ein „gewerbliches Ausmaß“ vor?

Nach der Konzeption des neuen Gesetzes können Rechteinhaber - etwa die Musik- und Filmindustrie - einen Anspruch auf Auskunft über die Daten von Tätern einer Urheberrechtsverletzung nunmehr direkt gegenüber dem jeweiligen Internetprovider geltend machen. Die zuvor übliche (und bisweilen leicht anrüchige) Praxis, zunächst bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einen Strafantrag gegen Unbekannt zu stellen, soll damit entfallen.

Urheberrecht: das gewerbliche Ausmaß ist entscheidend

Allerdings besteht ein solcher Anspruch nur dann, wenn die angegriffene Verletzungshandlung als Urheberrechtsverletzung imAnwalt Urherrecht Filesharing „gewerblichen Ausmaß“ zu qualifizieren ist. Ein solches gewerbliches Ausmaß kann nach dem Wortlaut des Gesetzes sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben. Völlig unklar ist aber zum Beispiel etwa, ob die privat motivierte Tauschbörsennutzung hiervon überhaupt erfasst sein kann (und soll).

Denn wann konkret ein solches Ausmaß erreicht ist, verrät das Gesetz nicht. Vielmehr sollte die Beantwortung dieser Frage nach dem Willen des Gesetzgebers – wie so oft – der Rechtsprechung überlassen bleiben.

Auskunftsanspruch – Landgericht Köln geht voran

Die erste Stellung hierzu bezog bereits am 2. September 2008 das Landgericht Köln (Beschluss vom 2.9.2008, Az.: 28 AR 4/08). Es entschied, dass im Rahmen des Filesharing bereits das öffentliche Zugänglichmachen einer einzigen umfangreichen Datei unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung ein gewerbliches Ausmaß erreichen könne. Eine solche Sichtweise hätte zur Konsequenz, dass auch der nur für den privaten Gebrauch tätige Tauschbörsennutzer nahezu ohne Einschränkungen verfolgt werden kann.

Landgericht Frankenthal: hohe Hürden für Auskunftsanspruch

Ganz anders entschied indes das Landgericht Frankenthal (Pfalz) in einem Beschluss vom 15. September 2008 (Az.: 6 O 325/08). Auch hier hatte ein Rechteinhaber gegen einen Internetprovider auf Auskunftserteilung geklagt, nachdem ein Computerspiel von bestimmten – zum Adressbereich des Providers gehörenden – IP-Adressen über ein Filesharing-Netzwerk zum Download angeboten worden war. Die Kammer betonte, dass nach „herrschender Praxis“ erst ab etwa 3.000 angebotenen Musikstücken oder aber etwa 200 Filmen von einer gewerblichen Nutzung auszugehen sei. Außerdem statuierte das Gericht das Erfordernis einer gewissen  Planmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit des Handelns oder aber des Vorliegens einer Gewinn- oder Einnahmeerzielungsabsicht. All dies sahen die Richter im der Kammer vorliegenden Fall nicht als gegeben an, sodass der geltend gemachte Auskunftsanspruch letztlich verneint wurde.

Landgericht Düsseldorf: Auskunftsanspruch per Excel-Listen

Erwähnenswert ist zudem eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 12.9.2008, Az. 12 O 425/08). Die für das Medienrecht zuständige Kammer gewährte ebenfalls den Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG. Das Gericht bestätigte die vorherrschende Ansicht, dass immer das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Rechtsverletzer wohnt. Auch bestätigten die Düsseldorfer Richter, dass ein solcher Auskunftsanspruch mittels einer Einstweiligen Verfügung im Eilverfahren geltend gemacht werden kann.

Schließlich geht das Landgericht davon aus, dass die Auskunftserklärung auch in elektronischer Form, z.B. per Excel-Tabelle, erfolgen kann. Die Düsseldorfer Richter haben also offenbar eine ganz praktische Umsetzung des neuen Auskunftsanspruchs vor Augen gehabt und entsprechend geurteilt.

Fazit zum neuen Auskunftsanspruch

Eine endgültige Klärung der mit dem neuen Auskunftsanspruch verbundenen offenen Rechtsfragen steht nach den recht konträren Entscheidungen der Landgerichte in Köln und Düsseldorf sowie Frankenthal leider noch aus. Insbesondere bleibt damit weiter offen, inwieweit die Musikindustrie auch künftig gegen private Tauschbörsennutzer mit Aussicht auf Erfolg wird vorgehen können. Allerdings ist zu erwarten, dass aufgrund sich des „Massengeschäfts Filesharing“ schon innerhalb kürzester Zeit eine umfassende Kasuistik entwickeln wird. Der weiteren Entwicklung dieser vor allem praktisch immens bedeutsamen Materie darf daher weiterhin mit Spannung entgegen gesehen werden. Wir wagen dabei die Prognose, dass sich die Ansicht aus Frankenthal, wonach 3000 Musikstücke oder mindestens 200 Kinofilme notwendig sein sollen, wohl nicht durchsetzen wird. Diese Anforderungen scheinen die Erheblichkeitsschwelle doch etwas arg zu strapazieren und auch in Frankenthal dürfte nicht jedermann eine eigene Videothek zu seiner Verfügung haben.

Wir werden Sie wie gewohnt weiterhin auf dem Laufenden halten und stehen Ihnen selbstverständlich zu diesen aber auch zu anderen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes gern mit Rat und Tat zur Seite.

 

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