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Künstler wehren sich gegen Verwendung ihrer Lieder im Wahlkampf

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Don’t Use Our Songs – Künstler wehren sich gegen Verwendung ihrer Lieder im Wahlkampf

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Wahlkampfveranstaltungen ohne Musik wären wohl eine ziemlich trostlose Angelegenheit. Die Kandidaten ziehen gerne mit einem bestimmten Song ein, lassen sich dabei von der Menge zu jubeln. Derzeit gut zu sehen in den USA – wo etwa der republikanische Präsidentschaftskandidat Donald Trump mit „We Are The Champions“ (Queen) die Bühne betritt.

Nicht immer gefällt das den Musikern und Komponisten. Sie haben ihre Musik nicht geschrieben, damit ein Politiker sie für seine Zwecke nutzt, so das häufige Argument.

In Amerika wehren sich einige Künstler auf humorvolle Art nun mit einem Song: „Don’t Use Our Songs“, zu sehen war das bei der Comedy-Show "Last Week Tonight with John Oliver" - online bei YouTube.

In Deutschland haben sich ebenfalls schon Künstler gegen die Verwendung ihrer Lieder auf politischen Veranstaltungen gewehrt – wir haben über einige Fälle berichtet. So konnte sich die Schlagersängerin Helene Fischer erfolgreich gegen die NPD durchsetzen. Die Partei spielte das Lied „Atemlos durch die Nacht“ auf Wahlkampfveranstaltungen. Das Thüringer Oberlandesgericht gab Helene Fischer recht (Urteil vom 18. März 2015, Az. 2 U 674/14). In dem Urteil hieß es unter anderem:

„Das Hineinstellen in den Zusammenhang mit dem Werben einer politischen Partei (…) ist besonders geeignet, das Ansehen eines Künstlers zu beeinträchtigen, weil gerade die politische Überzeugung ein Bereich ist, den zu offenbaren jedem Einzelnen selbst überlassen werden muss.“

Auch die Band Höhner, vor allem bekannt aus dem rheinischen Karneval, war vor dem Thüringer Oberlandesgericht erfolgreich (Urteil vom 22. April 2015, Az.: 2 U 738/14). Die Verwendung eines Liedes im Zusammenhang mit einer parteipolitischen (Wahlkampf-)Veranstaltung könne eine Urheberrechtsverletzung nach § 14 UrhG darstellen, entschied das Gericht. Nach dieser Vorschrift hat ein Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Nicht immer wurde juristisch gegen die Verwendung vorgegangen: Die Toten Hosen etwa machten lediglich ihren Unmut über die Verwendung ihres Liedes „Tage wie diese“ öffentlich. Der Song wurde auf verschiedenen Wahlkampfterminen im Vorfeld zur Bundestagswahl 2013 gespielt. In einer Stellungnahme der Band hieß es damals unter anderem:

„Wir haben nie ein Problem damit gehabt, wenn unser Lied vom Punkschuppen bis zum Oktoberfest den unterschiedlichsten Menschen Freude bereitet. Wir empfinden es aber als unanständig und unkorrekt, dass unsere Musik auf politischen Wahlkampfveranstaltungen läuft.“

Das Oberlandesgericht Thüringen steht mit seiner Einschätzung bislang noch alleine dar. Es finden sich gute Argumente für eine Untersagung der Nutzung auf Veranstaltungen. Auf der anderen Seite stellt sich natürlich die Frage: Wo wäre eine Grenze zu ziehen?

Würde nicht jeder Veranstalter künftig in großer Unsicherheit leben? So müsste der Organisator eines großen Grillfestes vielleicht mit einer Unterlassungsaufforderung rechnen, weil dort die Musik eines veganen Künstlers gespielt wurde. Auch eine solche Veranstaltung dürfte wohl gegen die Überzeugung des betroffenen Künstlers sprechen.

Und das, obwohl er eine entsprechende Vergütung an die GEMA als Verwertungsgesellschaft entrichtet hat. Damit hat er eigentlich alles Erforderliche getan, um die Musik öffentlich auf seiner Veranstaltung zu nutzen.  Man darf gespannt sein – auch darauf, wie andere Gerichte entscheiden werden.

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