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LG Köln zur Kennzeichnungspflicht sogenannter Stock-Fotos - Pixelio

Landgericht Köln zur Kennzeichnungspflicht sogenannter Stock-Fotos

von RA Sebastian Laoutoumai

Zum Urteil des LG Köln vom 30. Januar 2014; Az.: 14 O 427/13

Das LG Köln hat vor wenigen Tagen eine weitere Entscheidung zum Urheberrecht im Internet getroffen, die weitreichende Auswirkungen auf viele Nutzer von Lichtbildern der Bilddatenbank pixelio.de haben könnte.

Streit über die Nutzungsbedingungen

Ein Hobby-Fotograf veröffentlichte u.a. das dem Verfahren zu Grunde liegende Lichtbild auf der Internetplattform www.pixelio.de und bot dieses dort zum Download an. Über pixelio.de können andere Internetnutzer dann die dort veröffentlichten Bilder kostenfrei herunterladen und für ihren eigenen Internetauftritt verwenden. Dies allerdings nur unter Einhaltung der von pixelio.de aufgestellten Nutzungsbedingungen, welche u.a. folgende Regelungen enthalten:

"Der Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: '© Fotografenname /PIXELIO'

Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muss zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen."

Die Verfügungsbeklagte, die ein Foto des Hobby-Fotografen auf ihrer Internetseite nutzt, hatte zwar auf der Internetseite eine den Nutzungsbedingungen entsprechende Benennung des Hobby-Fotografen als Urheber vorgenommen. Bei direktem Aufruf der Bild-URL (http://www...de/typo3temp/pics/470e6ad6d1.jpg) fehlte allerdings eine entsprechende Urheberbezeichnung.

Die Entscheidung des LG Köln

Das LG Köln sah hierin einen Urheberrechtsverstoß, da auch in der Bild-Datei selbst eine entsprechende Urheberbenennung vorzunehmen sei.

Das Gericht argumentierte dabei wie folgt:

„Denn bei den Verwendungen des streitbefangenen Bildes auf unterschiedlichen URL handelt es sich um verschiedene „Verwendungen“ im Sinne von Ziff. IV. der Lizenzbedingungen, die jeweils eine gesonderte Urheberbenennung erfordern. Die Lizenzbedingungen stellen insoweit eindeutig auf die jeweilige Verwendung ab. Wird das Bild also mehrfach genutzt, so ist auch eine mehrfache Urheberbenennung erforderlich.“

medienrecht internetrecht pixelio stockt-fotos urhebernennung kennzeichnungAnmerkung zu der Entscheidung

Mit dieser Entscheidung öffnet das LG Köln auf den ersten Blick womöglich die berühmte Büchse der Pandora. Nutzer der Bilddatenbank pixelio.de dürften in nächster Zeit sämtliche Bilder, die sie in ihren Internetauftritt eingebunden haben, daraufhin zu überprüfen haben, ob sie entsprechend der Entscheidung des LG Kölns für jede einzelne Verwendung einen eigene Urheberbenennung enthalten, um nicht Gefahr zu laufen, vom Rechteinhaber abgemahnt zu werden.

Auf den zweiten Blick dürfte sich die allgemeine Aufregung etwas relativieren, wenn man berücksichtigt, dass es sich hierbei bislang um eine Einzelfallentscheidung eines Landgerichtes handelt, welche zudem noch nicht rechtskräftig ist. Zudem hat das Internetportal pixelio.de in einer Stellungnahme zu dem Urteil bereits angekündigt, ihre Nutzungsbedingungen zur Urheberbenennung zu ändern, um in diesem Punkt für alle Seiten entsprechende Klarheit zu sorgen.

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