×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Urheberrecht
/
Kein Erschöpfungsgrundsatz beim Keyselling

Erschöpfungsgrundatz bei Keyselling? - LG Berlin erklärt Geschäftsmodell für unzulässig

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Zum Urteil des LG Berlin vom 11. März 2014; Az.: 16 O 73/12

Gerade wurde ein besonders interessantes Urteil des Landgerichts Berlin bekannt. Dieses setzte sich mit der Frage auseinander, ob das Geschäftsmodell des sogenannten Keyselling gegen urheberrechtliche Schutznormen verstößt und deshalb abgemahnt werden kann. Das Gericht sah eine derartige Abmahnung als berechtigt an und wies eine gegen diese gerichtete negative Feststellungsklage zurück.

Softwarevertrieb und der Erschöpfungsgrundsatz

Der Vertrieb von Software bringt immer wieder Fragen auf und ist in den letzten Jahren vermutlich eins der umstrittendsten Themen der Internet-Wirtschaft. Immer wieder ging es dabei um die Frage, inwiefern Rechteinhaber wie Urheber die Weiterveräußerung ihrer Produkte beschränken können. An dieser Stelle bietet nämlich der Erschöpfungsgrundsatz eine Rolle. Dieser besagt, dass das Werk weiter verbreitet werden kann, wenn es einmal mit dem Einverständnis des Rechteinhabers in den europäischen Wirtschaftsraum gelangt ist.

Die Probleme hierzu sind jedoch vielfältig. Am heftigsten wurde jedoch wohl über die sogenannte immaterielle Erschöpfung gestritten. Dabei stellte sich das Problem, dass Erschöpfung nach dem Wortlaut des Gesetzes nur bei Werk-"Stücken" eintreten kann. Hierbei handelt es sich um körperliche Werkausgaben. Solche liegen aber beim Download-Vertrieb nicht vor. Der EuGH entschied dazu vor knapp zwei Jahren grundsätzlich, dass jedenfalls bei Software auch im Online-Vertrieb Erschöpfung eintreten kann.

In diesem Fall nun ging es um ein Unternehmen, dass aus Groß-Brittannien und Polen Produkt-Keys eingeführt und vertrieben hat. Das Problem: diese waren in den anderen Ländern bereits günstiger. Aus diesem Grund sahen sich die Rechteinhaber auch in ihren Rechten beeinträchtigt und nahmen einen Keyseller auf Unterlassung in Anspruch. 

LG Berlin: Vervielfältigungsrecht verletzt

Das Gericht entschied nun, dass die Abmahnung zu Recht erfolgte. Grund hierfür sei, dass der klagende Keyseller mit dem isolierten Vertrieb der Produktschlüssel in das Vervielfältigungsrecht eingreife. Schließlich lade sich der Erwerber des Keys eine Programmkopie herunter.

Der Erschöpfungsgrundsatz gelte in diesem Fall nicht, da jedenfalls hier kein Produkt vertrieben werde, das mit der Zustimmung des Berechtigten in der Europäischen Union in den Verkehr gelangt ist. Dieser hat nämlich das Produkt nur als Produkt-Key im Zusammenhang mit der Download-Möglichkeit in den Verkehr gebracht. Dies entspreche der UsedSoft-Entscheidung, wonach bei der Erschöpfung zwischen erworbenem und weiterverkauftem Produkt Identität herrschen müsse. Eine derartige Identität bestehe hier nicht. 

Auch in anderer Hinsicht liege ein anderer Fall vor, als er der UsedSoft-Entscheidung zugrunde lag. Hier würden nämlich anders als dort nicht nur reine Software vertrieben, sondern Computerspiele. Diese seien jedoch als sogenannte hybride Werke anzusehen: Nicht nur Software, sondern bezüglich der Filmeinspielungen auch Filmwerke. Für letztere gelte der allgemeine Erschöpfungsgrundsatz des § 17 Abs. 2 UrhG. Diesbezüglich lasse sich jedoch keine immaterielle Erschöpfung annehmen. Die UsedSoft-Entscheidung gelte nicht, da diese sich auf die Auslegung einer anderen Richtlinie beziehe, die den allgemeinen Erschöpfungsgrundsatz nicht regelt. Außerdem finde hier auch ein körperlicher Vertrieb statt.

Folgen für den Markt für Gebrauchtspielehändler

Das Urteil ist in seiner Begründung schlüssig, wenn auch einige Fragen offen bleiben. Ob nämlich immaterielle Erschöpfung außerhalb von Software nicht angenommen werden kann, hat das Gericht möglicherweise etwas zu vorschnell entschieden. Ebenso hat es wichtige Fragen zur Beweisbarkeit offen gelassen. Der entscheidende Punkt ist, dass der Keyseller hier kein identisches Werk weiter vertrieben hat. Dies hätte er dadurch jedoch gewährleisten können, indem er die Produkte zusammen verkauft. Dies bedeutet für physische Datenträger, dass er den Produkt-Key nur zusammen mit diesem ursprünglichen Datenträger verkauft, wie er auch von dem Rechteinhaber in den Verkehr gebracht wurde. Für Download-Spiele bedeutet dies, dass er nachweisen muss, dass die ursprüngliche Spielekopie auch von dem vorherigen Inhaber gelöscht wurde. Diese Vorgaben hat bereits der EuGH in UsedSoft gemacht.

IT-Recht Wettbewerbsrecht Verbraucherschutz Informationspflichten Terhaag und Partner Rechtsanwälte Düsseldorf aufrecht.deIn der Praxis bedeutet dies für Keyseller, dass sie jedenfalls keinen bloßen isolierten Vertrieb von Produkt-Keys vornehmen können, ohne gleichzeitig gegen Urheberrechte zu verstoßen, wenn sie nicht eindeutig nachweisen, dass das eigentliche Produkt auch mit vertrieben wird. Die Sache bleibt besonder spannend und es ist zu erwarten, dass sich noch mehr Entscheidungen mit derartigen Fällen befassen werden.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Geschäftsmodell in diesem Fall mit den Urheberrechten der Spiele-Hersteller konform geht, sprechen Sie uns gerne an. Wir beschäftigen uns in unserer Kanzlei bereits seit vielen Jahren mit komplexen Fragen des Urheberrechts und können auf einige Erfahrung zurück blicken.