Erst um- und abgeschrieben, dann komplett verboten – Journalist erfolgreich gegen die Berliner Zeitung
– LG Hamburg mit bemerkenswerter Entscheidung zum urheberrechtlichen Schutz journalistischer Urteilsbesprechungen –
Ein Kollege arbeitet ein Urteil auf, wenige Stunden später steht vieles davon – leicht umformuliert, aber erkennbar - in einem anderen Medium. Außergerichtliche Schlichtungsbemühungen bleiben unbeantwortet. Das Landgericht Hamburg zieht die urheberrechtliche Grenze und überträgt dabei erstmals die ganz frische BGH-Rechtsprechung zu Möbeln auf Texte.
Wer über ein Gerichtsurteil berichtet, darf die Tatsachen, Gedanken und Informationen daraus frei verwenden - niemand kann sie für sich monopolisieren. Wer aber die konkrete sprachliche Aufbereitung eines anderen übernimmt, verletzt schnell das Urheberrecht des ursprünglichen Verfassers – und zwar schon dann, wenn er dabei umformuliert. Diese Linie hat das Landgericht Hamburg mit einstweiliger Verfügung vom 6. August 2026 (Az. 310 O 136/26) gezogen.
Der bekannte Journalist und LTO-Chefredakteur Dr. Felix Zimmermann hatte für Legal Tribune Online eine ausführliche Besprechung des Correctiv-Urteils des LG Berlin II verfasst – in mehrstündiger Arbeit, mit eigener Analyse und der Gegenüberstellung zweier divergierender Entscheidungen aus Berlin und Hamburg. Wenige Stunden später erschien bei der Berliner Zeitung ein Beitrag zum selben Urteil, der zahlreiche Passagen seiner Besprechung teilweise nahezu identisch aufgriff. Zimmermann bemühte sich um eine außergerichtliche Lösung, die Berliner Zeitung reagierte nicht, und so beantragte er in eigener Sache eine einstweilige Verfügung. Mit Erfolg.
Anfang August erließ das Landgericht Hamburg ein bemerkenswertes Urteil zum urheberrechtlichen Schutz journalistischer Urteilsbesprechungen vor der Übernahme kreativer Elemente, vgl. LG Hamburg, Urteil v. 6.8.2026, Az. 310 O 136/26.
Die Kammer bejaht zunächst den Werkcharakter: Auch eine Urteilsbesprechung ist als Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig, weil und wenn der Autor die Gründe nicht bloß wiedergibt, sondern in eigenen Worten aufarbeitet, wertet und hier sogar noch zwei Entscheidungen gegenüberstellt.
Für die Prüfung greift das Gericht auf die BGH-Entscheidung „USM Haller II" (Urteil vom 02.07.2026 – I ZR 96/22) im Gefolge des EuGH („Mio und konektra") zurück: Der frühere Gesamteindrucksvergleich ist aufgegeben; entscheidend sei vielmehr nun, ob die konkret originalitätsstiftenden kreativen Elemente wiedererkennbar übernommen würden. Diese ursprünglich für Gegenstände der angewandten Kunst, eben Möbel, entwickelten Maßstäbe überträgt das Landgericht ausdrücklich und soweit ersichtlich erstmals auf Gebrauchstexte und damit die vorliegende Urteilsbesprechung.
Und hier ist die Besonderheit: Die Berliner Zeitung hatte gerade nicht plump abgeschrieben, sondern umgeschrieben – einzelne Wörter getauscht („nach geltendem Recht" statt „nach derzeitiger Rechtslage"), Sätze umgestellt, ein Bild an anderer Stelle platziert. Im Ergebnis ohne Erfolg: Die Kammer sieht darin dennoch eine Verletzung, weil die eigenschöpferische Form Zimmermanns, d.h. seine Zusammenfassungen, Wertungen und sprachlichen Bilder wie die „drei Säulen" oder das Wortspiel „hart ins Gericht", im neuen Text wiedererkennbar durchscheint. Auf die Schranken der §§ 49, 50, 51 UrhG konnte sich der Verlag nicht berufen; der bloße Hinweis „Zuvor berichtete auch LTO" genügt den Anforderungen an eine Quellenangabe nach § 63 UrhG nicht.
Verboten ist der ganze Artikel, nicht nur die einzelne Passage
Ebenfalls bemerkenswert ist, dass nicht die einzelnen inkriminierten und im Urteil wiedergegebenen Passagen einzeln verboten werden, sondern der Beitrag in seiner konkreten Fassung insgesamt. In der gebotenen Gesamtbetrachtung reicht dem Gericht schon die Summe vieler kleiner, für sich unscheinbarer, aber wiedererkennbarer Übernahmen – und der ganze Beitrag ist unzulässig.
Für Redaktionen, die fremde Texte lediglich „anpassen", ist das eine unmissverständliche Ansage. Ein Maulkorb fürs Thema, d.h. die Information, ist das aber nicht: Über dasselbe Urteil darf weiter berichtet werden, nur eben ohne die übernommenen Formulierungen. Prozessual zeigt die Entscheidung dabei nebenbei die üblichen Feinarbeiten des einstweiligen Rechtsschutzes: Die Kammer hat den Tenor nach § 938 ZPO um einen klarstellenden Zusatz ergänzt und den weit gefassten „und/oder"-Antrag einschränkend ausgelegt. Und zur örtlichen Zuständigkeit genügte dem Gericht die bundesweite Abrufbarkeit des Artikels: Weil er auch in Hamburg abrufbar war, war das Landgericht Hamburg nach § 32 ZPO zuständig.
In eigener Sache - und trotzdem grundsätzlich
Dass der Kollege Rechtsanwalt Zimmermann diesen Weg gegangen ist, in eigener Sache, gegen ein großes Haus, verdient Respekt. Ich kenne das Gefühl gut, wenn man merkt, dass sich jemand mehr als nur inspirieren ließ – eine Erwähnung oder Verlinkung aber nicht für nötig hielt. Und völlig unverständlich, dass der Verlag auf die erste Ansprache nicht angemessen reagiert hat. Wer eine Information aufgreift, wirklich in eigene Worte fasst und weiterentwickelt, bleibt frei; wer die schöpferische Form übernimmt, auch in umformulierter Gestalt, haftet. Aus meiner Sicht eine richtige Entscheidung. Hoffentlich wird sie rechtskräftig.
Das letzte Wort scheint aber auch so noch nicht gesprochen. Die Berliner Zeitung hat ihren Artikel nachträglich „angepasst" – nach Darstellung Zimmermanns, indem sie eine Passage strich und an den übrigen Stellen nun seinen Originaltext einsetzte. Das ist zugegebenermaßen frech, und man darf gespannt sein, wie es hier weitergeht...
Das könnte auch interessieren
Blogger haften u.U. wie Journalisten – wer sich journalistisch gibt, muss journalistisch handeln



