Aktuelle Urteile zum Streitwert bei urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen der Oberlandesgerichte Hamm, Köln und Braunschweig
- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Peter Kaumanns, LL.M. -
Streitwerte sind im Rahmen rechtlicher Auseinandersetzungen insbesondere deshalb von Relevanz, da sich nach diesen oftmals die anfallenden Gerichtsgebühren und Anwaltskosten berechnen.
Im Rahmen urheberrechtlicher Abmahnungen werden zusammen mit der Abmahnung zumeist auch die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht, die in Folge der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen entstanden und dem abmahnenden Rechteinhaber bei einer berechtigten Abmahnung zu ersetzen sind. Nicht selten geht die abmahnende Seite bei Abmahnungen wegen unrechtmäßiger Bildnutzung im Internet von Streitwerten um und deutlich über 10.000 € hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs aus. Dies soll dann im Ergebnis auf Grundlage dieser Streitwerte zu erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten von mehreren tausend Euro führen.
Aktuell haben sich mehrere Oberlandesgericht mit der Höhe der Streitwerte bei urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen befasst und sind zu folgenden Ergebnissen gekommen:
- Das Oberlandesgericht Hamm sah bei der ungenehmigten Verwendung von Produktphotos im Rahmen eines privaten Verkaufsangebots einen Streitwert von 900 € für den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch als angemessen an.
- Das Oberlandesgericht Braunschweig bewertete den Streitwert des urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch bei der Bildnutzung eines privaten E-bay-Verkaufs auch nur mit 600 €.
- Das Oberlandesgericht Köln bewertete den Streitwert des Unterlassungsanspruch mit 3.000 €, nachdem dieser zuvor vom Landgericht Köln noch mit 6.000 € beziffert worden war. Hierzu merkt das Oberlandesgericht Köln an, dass an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festgehalten wird:"Im Gesamtgefüge der vom Senat für die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet – sei es auf Handelsplattformen wie ebay, sei es beim Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken (sogenannten Tauschbörsen), sei es bei anderen urheberrechtsrelevanten Formen der Internetnutzung – heute als angemessen angesehenen Gegenstandswerte erscheint insbesondere das objektive Interesse der in ihrem Leistungsschutzrecht aus § 72 UrhG beeinträchtigten Lichtbildner an der Unterbindung von Verletzungshandlungen der hier in Rede stehenden Art mit Regelbeträgen von etwa 6.000,00 € nicht mehr angemessen bewertet. Geht es wie im Streitfall darum, gemäß §§ 97, 15 Abs. 2, 19a UrhG die weitere ungenehmigte Verwendung eines vom Antragsteller im Rahmen eines eigenen Warenangebots ohne Kopierschutz und ausdrücklichen Rechtevorbehalt ins Internet gestellten, nicht als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützten Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte zu verhindern, wird eine deutlich geringere Wertbemessung in der Regel ausreichen."
Fazit
Was seit langem öffentlich diskutiert wurde, wird numehr im Rahmen der Streitwerte auch von einigen Oberlandesgerichten übernommen. Streitwerte von mehr als 10.000 € für eine einmalige unberechtigte Bildnutzung im privaten oder kleingewerblichen Bereich sind schlichtweg unangemessen und kaum mehr nachzuvollziehen. Trotzdem kann hier nicht von einer einheitlichen Rechtsansicht oder gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden. Insgesamt ist allerdings zu Gunsten der Abgemahnten eine Tendenz zu niedrigeren Streitwerten zu erkennen. Etwas anderes gilt selbstverständlich bei unberechtigten Bildnutzungen im gewerblichen Bereich.
In unseren Hinweisen zu Foto-Abmahnungen haben wir, wie Sie es bereits von unseren Filesharing FAQs kennen, in aller Kürze weitere Hinweise für dargestellt.
Sofern Sie also eine Foto-Abmahnung erhalten haben, sprechen Sie uns einfach an.