×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Urheberrecht
/
Fotografie und Recht - Was darf ich fotografieren und was nicht?

Fotografie und Recht – Was darf ich fotografieren und was nicht?

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Spezialist für Urheber- und Markenrecht sowie Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz

Sind Fotos von Gebäuden und Kunstwerken immer erlaubt?

Für Fotos von Gebäuden und öffentlichen Kunstwerken gilt grundsätzlich die sogenannte „Paronamafreiheit“, nach der das Aufnehmen und anschließende Verbreiten von solchen Bildern prinzipiell zulässig sind. Es gelten aber hier einige wichtige Ausnahmen.

Erst einmal logisch: Erlaubt sind bei Gebäuden nur Aufnahmen der Fassade – sprich: Außenaufnahmen. Bilder aus dem Innern eines Gebäudes sind grundsätzlich nur mit Einwilligung des Eigentümers gestattet. Das gilt im Übrigen auch dann, wenn Sie ein Close-Up von außen nach innen durch ein Fenster schießen möchten oder sich in die Innenräume hereinzoomen wollen.

Die Erlaubnis sollte grundsätzlich wie immer schriftlich festgehalten werden, damit Sie sich anschließenden Ärger ersparen. Es bietet sich ein sogenannter „Property-Release-Vertrag“ an, über dessen Inhalt Sie ihr Anwalt bestens beraten kann.

Die Fotos müssen von einem öffentlich zugänglichen Platz aufgenommen werden. Sie dürfen also weder mit einem besonders hohen Stativ arbeiten oder auf eine Leiter oder ein benachbartes Gebäude klettern.

Bei Kunstwerken im Freien gilt eine weitere Ausnahme. Solche dürfen nur dann abgelichtet und verwertet werden, wenn es sich um dauerhaft an öffentlichen Plätzen und Straßen befindliche Kunstwerke handelt. Informieren Sie sich deshalb vorher genau, ob es sich nicht doch um ein nur für einen bestimmten Zeitraum aufgestelltes Kunstwerk handelt.

§ 59 UrhG Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

Darf ich Markenprodukte, Logos und Namensschilder ablichten?

Oft finden sich auf Fotos Markenprodukte. Es ist auch reichlich schwer, solche aus allen Fotos herauszuhalten.

Hier muss unterschieden werden: Verwerten Sie das Bild für nichtgewerbliche Zwecke – also das private Fotoalbum – handeln sie erstens nicht im Wettbewerb und das Produkt wird nicht markenmäßig verwendet. Sie dürfen also. Bei gewerblicher Auswertung ist dies anders. Es gilt: unbedenklich ist es, ein Markenprodukt zu fotografieren, wenn es nicht als Motiv im Vordergrund steht, sondern z.B. die Kulisse bildet. Wenn sich also ein Model an einer Flasche Cola gütlich tut, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Nutzen Sie aber für eine eigene Werbekampagne den Werbewert eines anderen Markenproduktes aus, indem Sie es in den Vordergrund stellen, ist das nicht mehr zulässig und wird zu Ärger mit dem Markeninhaber führen.

Als Faustregel lässt sich festhalten: Wenn das Bild so erscheint, als sei es ein Werbefoto des Herstellers, gehen Sie zu weit.

Das Gleiche gilt natürlich für Logos. Aber auch mit Ladenschildern der Metzgerei Müller oder Meyer kann es Ärger geben. Achten Sie bei Straßenszenen genau auf den Zweck. Ein Zeitungsbild das die Metzgerei wegen einer nahen Baustelle zeigt, ist in Ordnung. Wird hingegen über Gammelfleisch berichtet, kann sich der Metzger allerdings in seinem Namensrecht verletzt sehen und sich deshalb erfolgreich zur Wehr setzen.

Fotos mit urheberrechtlich geschützten Werken

Auch finden sich oftmals Bilder mit urheberrechtlich geschützten Gegenständen. Das können Handtaschen, Gemälde oder Designersofas sein. Hier gilt auch: Werden diese Gegenstände als „unwesentliches“ Beiwerk (§ 57 UrhG) abgelichtet und verwertet, verstoßen Sie nicht gegen das Urheberrecht. Wird ein solcher Gegenstand aber wieder so in den Vordergrund gestellt, dass er nicht bloß als unwesentliches Beiwerk zu betrachten ist, verstoßen sie gegen das Urheberrecht oder Schutzrechte anderer, die diesen vom Urheber eingeräumt wurden. Der Schutz des Urhebers ist weiter als der eines Markeninhabers. Hierbei kommt es nämlich nicht darauf an, dass Sie als Wettbewerber handeln. Es reicht schon für eine Verletzung aus, dass Sie das Fotomaterial nicht bloß zu privaten Zwecken nutzen. Nur eine wirklich private Nutzung – also für das Fotoalbum oder eine Dia-Show im Freundeskreis ist urheberrechtlich nicht zu beanstanden.

§ 57 UrhG Unwesentliches Beiwerk

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

Viele Eigentümer von schönen Dingen wie z.B. teuren Yachten oder schicken Sportwagen meinen oftmals, dass Sie das Fotografieren ihres Besitzes verbieten dürften. Das ist aber grundsätzlich nicht der Fall. Der Eigentümer darf zwar sogenannte „Substanzeinwirkungen“ (also das Wegnehmen oder Beschädigen) verbieten. Das Ablichten stellt aber gerade keine Substanzeinwirkung dar und darf grundsätzlich nicht durch den Eigentümer verboten werden. Voraussetzung auch hier: Das Bild entsteht von einem öffentlich zugänglichen Platz. Dort gibt es kein Recht am Bild des Eigentums oder Besitzes.

Worauf muss ich bei Fotos von anderen Menschen achten?

Für Fotografen ist ein Gesetz besonders wichtig: das Kunsturhebergesetz, kurz KUG. Obwohl der Name ein wenig irreführend ist, geht es darin um die wichtige Frage, unter welchen Voraussetzungen Bilder von anderen Personen gemacht und verbreitet werden dürfen. Das KUG sieht in § 22 vor, dass Fotos grundsätzlich nur mit Einwilligung des Fotografierten verbreitet werden dürfen.

§ 22 KUG Das Recht am eigenen Bild

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Eine solche Einwilligung liegt im Zweifel dann vor, wenn das Modell bzw. der Abgebildete für die Aufnahme eine angemessene Entlohnung erhalten hat. Da man sich hinterher über die „Angemessenheit“ vortrefflich streiten kann, ist es in jedem Fall anzuraten, eine Einwilligung immer schriftlich festzuhalten. Außerdem sollte kurz der Zweck der Aufnahme (etwa: „Werbung“ oder „Stadtprospekt“) schriftlich festgehalten werden.

Daneben gibt es aber auch Ausnahmen, bei denen keine Einwilligung erforderlich ist. Aber Vorsicht: Die Grenzen sind hier fließend; eine Ausnahme ist aber z. B. dann entbehrlich, wenn

  • die Personen als Beiwerk auf der Aufnahme erscheinen,

  • bei Bildern von Versammlungen, Umzügen oder anderen Großereignissen, solange keine Personen im Vordergrund gezielt geshootet werden,

  • Portraits, die nicht im Auftrag hergestellt werden und einem höheren Interesse der Kunst dienen

  • und Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Das sind Bilder, die über eine Ablichtung des alltäglichen Geschehen hinausgehen, so unter anderem Bilder von den eben erwähnten Großereignissen, besonderern Unfällen oder besonderen Straftaten.

Übrigens: Man trifft immer wieder auf den Irrglauben, eine Einwilligung sei erst erforderlich, wenn das Gesicht zu erkennen ist. Das stimmt nicht! Es kann schon eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn die abgelichtete Person meint, dass sie aufgrund individueller Merkmale (auch nur) von Bekannten erkannt werden kann. Das gilt grundsätzlich auch bei Aktbildern.

Was ist bei Kinderfotos zu beachten?

Das Fotografieren von Minderjährigen, d.h. unter 18-jährigen, ist erst einmal ohne Einwilligung der Eltern möglich, weil das reine Ablichten eine zivilrechtlich nicht zu fassende Handlung ist. Das Modell muss aber in jedem Fall einwilligen.

Wenn Sie allerdings Bilder von Minderjährigen verbreiten wollen müssen, reicht die Einwilligung des Kindes nicht aus. Vielmehr müssen auch die Eltern (bzw. ein Elternteil) diese Einwilligung zusätzlich geben. Denken Sie daran!

Übrigens: Eine einmal erteilte Einwilligung kann der inzwischen erwachsene Jugendliche nicht mehr im Nachhinein rückgängig machen.

Noch vorsichtiger müssen Sie schon beim Herstellen von Aktfotografien von Minderjährigen und „jungen Erwachsenen“ vorgehen. Das kann je nach Alter des Modells, Motiv und einem bestehenden sexuellen Bezug schnell zum Straffall werden. Geregelt ist das in § 184b und c Strafgesetzbuch. Der Gesetzgeber ist hier äußerst streng und außerdem recht kompliziert vorgegangen, was in Fachkreisen höchst umstritten ist.

Lassen Sie sich im Zweifel auf jeden Fall vorher von Ihrem Rechtsanwalt beraten. Nur dadurch lässt sich ein böses Erwachen vermeiden. Das bedeutet zusammengefasst:

  • Fotos von Minderjährigen dürfen auch ohne Einwilligung der Eltern angefertigt werden.
  • Für eine Verbreitung benötigen Sie indes die Einwilligung mindestens eines Elternteils
  • Eine einmal erteile Einwilligung kann der inzwischen erwachsene Minderjährige nicht widerrufen.
  • Vorsicht ist generell geboten, sobald minderjährige als Aktmodell eingesetzt werden sollen!

Sind Aktaufnahmen in der Öffentlichkeit verboten?

Maßgeblich für die Beantwortung der Frage ist § 118 des Ordnungswidrigkeitengesetz. Je nach Einzelfall muss geprüft werden, ob das Verhalten „grob ungehörig“ ist und geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden. Es muss jedenfalls immer damit gerechnet werden, dass irgendjemand das Ordnungsamt verständigt und die Damen und Herren dann entscheiden, ob eine solche Belästigung vorliegt oder nicht. Als Richtmaß wird dabei nicht gerade das Empfinden der „Mimose“ angelegt, aber allzu Freizügiges wird auch nicht toleriert.

Ob sich die Allgemeinheit nun wirklich belästigt fühlen darf ist immer eine Einzelfallabwägung. Ein nackter Busen im Bus wird wohl eher belästigend aufgefasst werden als ein (halb-)nacktes Modell in einer dunklen Seitenstraße. Eine wirkliche Richtschnur bietet letztlich nur der vernünftige Menschenverstand.

Die Sanktionen sind ähnlich schwer greifbar und immer Einzelfallabhängig. In Köln – wo man einiges gewohnt ist – wird es wohl bei einer Verwarnung mit der Bitte um Ankleidung verbleiben. Widersetzt man sich jedoch der Ordnungsgewalt, kann ein Ordnungsgeld bis zu 1000 Euro fällig werden.

Hochzeitsfotos & Co: Muss der Fotograf die Negative hinterher herausgeben?

Das kommt darauf an, was vertraglich zwischen den Brautleuten und dem Fotograf vereinbart wurde. Wenn nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Fotograf auch die Negative herausgibt, schuldet dieser das auch nicht. Denn ein Vertrag mit einem Auftragsfotografen, so z. B. das Landgericht Hannover, ist grundsätzlich auf die künstlerische Gestaltung des Motivs, die Auswahl der Perspektive und der Lichtverhältnisse und die Übergabe von Abzügen gerichtet. Die Herausgabe der Negative gehört aber nicht dazu.

Um anschließenden Missverständnissen oder Rechtsstreiten vorzubeugen, sollten Sie VOR dem Shooting aber absprechen, worin Ihre Leistung besteht. Dazu gehört auch, welche Preise Sie für spätere Abzüge verlangen und ob Sie die Negative überhaupt archivieren. Die Auftraggeber haben jedenfalls nach § 60 UrhG das Recht, die Bilder zu vervielfältigen und unentgeltlich zu verbreiten. Dazu gehört aber nicht die Veröffentlichung im Internet. Dazu ist eine gesonderte Absprache notwendig.

Hat der Auftraggeber ein Recht auf Geldrückgabe bei Nichtgefallen der Fotos?

Grundsätzlich nicht. Jedenfalls wenn er es mit der Begründung zurückweist, dass ihm das Bild einfach nicht mehr gefalle. Zwischen Ihnen als Fotograf und dem Auftraggeber kommt ein Werkvertrag zustande, der Sie verpflichtet, „lege artis“ ihren Job zu tun und ein handwerklich nicht zu beanstandendes Bild mittlerer Art und Güte abzuliefern.

Eine Geldrückgabe kommt nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Dafür muss das Bild aber erst einmal einen handwerklichen Mangel aufweisen. Ein solcher liegt aber gerade nicht darin, dass dem Besteller das Bild nicht gefällt.

Liegt trotzdem mal ein Mangel vor, muss der Auftraggeber von Ihnen die Nacherfüllung verlangen. Das bedeutet, dass Sie in der Regel ein neues Bild herstellen müssen. Das kann den Umständen nach schon direkt beim ersten Shooting sein, oder aber Sie vereinbaren einen neuen Termin. Weitergehende Rechte stehen dem Besteller erst dann zu wenn er Ihnen einen Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und sie diese schuldhaft haben verstreichen lassen, ohne das etwas passiert ist. Dann nämlich kann der Besteller entweder den Mangel selbst beseitigen und Ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, vom Vertrag zurücktreten, die Vergütung zu mindern oder gar Schadensersatz verlangen.

Was kann mir drohen, wenn ich einmal etwas Falsches aufgenommen habe?

Sie sind zu Recht stolz auf ihr Motiv. Belichtung und Blende stimmen, ihr Bild zeigt, dass Sie ihr Handwerkszeug beherrschen. Und doch haben Sie einen Fehler begangen, der Ihnen selbst wahrscheinlich gar nicht aufgefallen ist. Sie haben sich aber womöglich ziemlich umfassenden Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen eines Rechteinhabers ausgesetzt.

In der Regel wird Ihnen zunächst eine Abmahnung in den Briefkasten flattern. Gehen Sie mit dieser unbedingt zu einem Rechtsanwalt und zahlen Sie auf keinen Fall blind die darin geforderten Kosten.

In den meisten Fällen wird sich eine gerichtliche Auseinandersetzung nämlich vermeiden lassen und auch bei berechtigten Abmahnungen lassen sich die zuerst geforderten Kosten in den meisten Fällen deutlich reduzieren.

Andernfalls droht ein meist mehrjähriges Gerichtsverfahren, das in einigen Fällen aber leider nicht zu vermeiden ist.

Was mache ich, wenn sich jemand mit meinen Bildern schmückt?

Es ist aber genauso gut der umgekehrte Fall denkbar, nämlich, dass Sie von einem Andern in Ihren Rechten verletzt wurden. Auch hier gilt: Gehen Sie zum Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

Nur der kann Sie über die weiteren Schritte informieren und diese dann auch sinnvoll einleiten. Grundsätzlich stehen Ihnen dann nämlich in einem solchen Fall auch umfassende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu, die mit einer Abmahnung geltend gemacht werden können.

Solche Abmahnungen sind in der Regel ziemlich komplizierte Schreiben, bei denen viel Fingerspitzengefühl nötig ist und bei denen man sehr viel falsch machen kann. Im schlimmsten Fall berauben Sie sich jeglicher Rechte. Nehmen Sie Rechtsverletzungen daher nie auf die leichte Schulter, auf welcher Seite Sie auch immer stehen.

Beachten Sie auch unsere aktuellen Entscheidungen zum Thema Bilder und Gebäuden. Aktuelle Rechtsprechung finden sie z.B. hier.