Das redaktionelle Setzen von Links auf die Herstellerseite einer Kopierschutz-Umgehungssoftware ist erlaubt
Dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 1 BvR 1248/11) wurde eine Verfassungsbeschwerde vorgelegt, in der es um die Abwägung von Eigentumsfreiheit und Presse- und Meinungsfreiheit ging.
Der Fall
Der Heise Zeitschriften Verlag hatte in einem Artikel über die Kopierschutz-Umgehungssoftware AnyDVD Hyperlinks im Text angebracht, die unmittelbar auf die Internetseiten des Softwareherstellers Slysoft führten. Die Musikindustrie sah sich dadurch in ihren Urheberrechten verletzt und erwirkte vor den ordentlichen Gerichten zunächst eine einstweilige Verfügung gegen den Verlag, nach der der Verlag das Verhalten zu unterlassen hatte. Der BGH entschied nach der Berufung vor dem OLG im Rahmen der Revision des Verlages jedoch anders. Daraufhin erhob die Musikindustrie Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht.
Die Abwägung
Die Verfassungsbeschwerde wurde zwar nicht zur Entscheidung angenommen, da sie in der Sache keine Erfolgsaussichten besaß. Dennoch gaben die Verfassungshüter weitreichende Hinweise auf die vorangegangene Rechtsprechung der Instanzen und bestätigten das letztinstanzliche Urteil des BGH. Insbesondere habe der BGH eine zutreffende Abwägung zwischen den Rechten der Beteiligten vorgenommen. In Form von Grundrechten ging es einerseits um die Eigentumsfreiheit der Musikindustrie (geistiges Eigentum), andererseits um die Presse- und Meinungsfreiheit des Verlags. Vor dem BGH waren insbesondere die urheberrechtlichen Vorschriften des UrhG maßgeblich.
Der BGH hatte dabei nicht nur auf die technische Dienstleistung des Verlinkens abgestellt, sondern dem Verlinken einen informationsverschaffenden Charakter beigemessen, der vom Grundrecht auf Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt sei. Inhalt letzterer sei schließlich nicht nur der Inhalt, sondern auch die Art- und Weise des Präsentierens. Zudem werde durch das Verlinken der Eingriff in Urheberrechte nicht vertieft, denn die Seite des Softwareherstellers sei auch problemlos durch Eingabe in einer Suchmaschine zu finden.
Die Verfassungsrichter stimmten dem BGH zudem dahingehend zu, dass der verlinkte Inhalt nicht schon durch die Verlinkung zur eigenen Meinung des Presseorgans werde. Dies hatte die Musikindustrie in ihrer Beschwerde behauptet, um dem Verlag selbst eine Rechtsverletzung vorzuwerfen.
Die Entscheidung des Bundeverfassungsgerichts ist unanfechtbar. Insofern ist dieser Rechtsstreit endgültig abgeschlossen und dient zukünftigen Rechtsstreitigkeiten als Orientierungshilfe. Es ist damit wieder einmal festzustellen, dass die Presse- und Meinungsfreiheit in einem geordneten Rechtsstaat eine der höchsten Positionen ist.
Fazit
Sollten Sie als Rechteinhaber daher beispielsweise im Urheber- und Medienrecht möglicherweise in ihren Rechten verletzt sein, empfehlen wir Ihnen eine sorgfältige vorherige Prüfung, um unnötige Kosten eines aufwändigen Rechtsstreits zu vermeiden. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne beratend zur Seite.