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BGH Urteil zu Online Archiven

Online-Archive im Fokus der Gerichte - Der BGH weist den Weg

von Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Volker Herrmann

Bereits einige Male haben sich die Gericht in den letzten Jahren mit den Online-Archiven von Zeitungen und Zeitschriften beschäftigt. Häufig ging es dabei um die Frage, ob Persönlichkeitsrechte verletzt werden, wenn die Berichterstattung über eine Person presserechtlich zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung zulässig war, dies jedoch nach Ablauf vieler Jahre nicht mehr der Fall, siehe diesen Beitrag.

BGH zu Online-Archiven

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof eine wegweisende Entscheidung zu Online-Archiven für den Bereich des Urheberrechts getroffen (Urteil vom 5. Oktober 2010, Az.: I ZR 127/09). Im Jahre 2002 hatte eine Zeitung über eine damals aktuell anstehende Kunstausstellung berichtet. Der Bericht war mit zahlreichen Abbildungen der Kunstwerke versehen. Diese wurden in das für jedermann über den Webauftritt der Zeitung zugängliche Online-Archiv eingestellt. Als dies die Rechteinhaberin einige Jahre später feststellte, klagte diese auf Zahlung von Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof gab ihr Recht.

DieBundesgerichtshof Urteil Online Archive obersten deutschen Zivilrichter entschieden, dass es zunächst unproblematisch mit dem Urheberrecht vereinbar ist, wenn Zeitungen über aktuelle Geschehnisse wie eine anstehende Kunstausstellung berichten und dabei auch Abbildungen der ausgestellten Kunstwerte veröffentlicht werden dürfen (§ 50 UrhG). Zum Zeitpunkt der Ausstellung wäre die Veröffentlichung der Bilder als aktuelle Berichterstattung also nicht zu beanstanden gewesen. Allerdings sah der Bundesgerichtshof die langjährige Abrufbarkeit auch nach dem Jahre 2002 als rechtswidrig an. Unter einem Tagesereignis könne nur ein aktuelles Geschehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, gesehen werden, solange dieses noch aktuell ist und ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit als aktuelle Berichterstattung empfunden wird.

Urheberrecht contra Online Archiv

Entscheidender Zeitpunkt ist dabei nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht der Zeitpunkt der Einstellung des Artikels in das Online-Archiv. Vielmehr muss die Veröffentlichung über den gesamten Zeitraum der Bereitstellung im Online-Archiv gerechtfertigt sein. Bei einer Kunstausstellung geht der BGH dabei davon aus, dass die Aktualität allein zum Zeitpunkt der Kunstausstellung besteht. Die Veröffentlichung von Abbildungen der Kunstwerke war daher unzulässig, so dass die Zeitung Schadensersatz an die Rechteinhaberin leisten musste. Der BGH hält dabei ausdrücklich fest, dass dies aus den urheberrechtlichen Schutzregelungen selbst folgt und die aus den oben genannten Fällen des Persönlichkeitsrechts bekannte Abwägung zwischen der pressemäßigen Online-Berichterstattung und dem Schutz des Persönlichkeitsrechts nicht in Betracht kommt. Deutlicher hätte das Urteil nicht ausfallen können.

Fazit: Archive in der Pflicht

Für Online-Archive ist dieses Urteil sehr kritisch, da Urheberrechtsverstöße nach dem Urteil des BGH schnell eintreten können. Die Karlsruher Richter ließen den Einwand, eine ständige Prüfung von Online-Archiven auf nachträglich eintretende Rechtsverletzungen sei nicht zumutbar, nicht gelten. Für Rechteinhaber ist das Urteil hingegen eine gute Nachricht, da nunmehr die Möglichkeit besteht, gegen Rechtsverletzungen vorzugehen, ohne dass sich der Anbieter allzu leicht auf den Schutz der Pressefreiheit berufen könnte.

Weitere Informationen:

Urteil des LG Hamburg zu Online-Archiven

BGH zum Archiv von Spiegel-Online

Urteilsdatenbank zum Urheberrecht