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Beweisfragen beim Filesharing: OLG Frankfurt am Main erleichtert die Beweisführung für Abgemahnte

Beweisfragen zur Haftung beim Filesharing

OLG Frankfurt am Main erleichtert die Beweisführung für Betroffene

Die Frankfurter Richter hatten einen Rechtsstreit zu entscheiden, in dem es um die unerlaubte Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Titeln mittel FilesharInternet, Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt, Urheberrecht, Medienrechtingbörsen ging.

Der Beklagte als Anschlussinhaber war alleinstehend und hatte vorgetragen, zu dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung ortsabwesend gewesen zu sein. Zudem sei sein Computer ausgeschaltet gewesen, sodass er als Täter überhaupt nicht in Frage kommen könne.

Das Vorliegen der Täterschaft des Anschlussinhabers wird bei einem solchen Rechtsverstoß grundsätzlich erst einmal vermutet. Behauptet der Beklagte allerdings etwas anderes, trifft ihn diesbezüglich die Darlegungslast. Gerade dieser sei der Beklagte in diesem Fall aber durch seine genauen Schilderungen der Umstände vor Ort nachgekommen. Das OLG orientiert sich damit an den Grundsätzen einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2010 (I ZR 121/08), wonach der Anschlussinhaber diese besonderen Umstände darlegen muss, um einer Haftung zu entgehen.

Jedenfalls darf nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main bei einem entsprechenden Beweisangebot zur Entlastung des vermeintlichen Täters ein solches nicht einfach ignoriert werden. Gibt jemand nämlich konkrete Anhaltspunkte, die ihn entlasten - und sei es auch nur die Vernehmung der eigenen Person - so muss dies vom erkennenden Gericht entsprechend berücksichtigt werden.

War der Beklagte nun Störer?Anwalt, Urheberrecht, Fachanwalt, Medienrecht, illegaler Download

Zur Beantwortung der Frage, ob der Beklagte in diesem Fall tatsächlich Störer war, ist es hier gar nicht mehr gekommen, da die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, so dass sich eine Beweisaufnahme damit erübrigt hatte.

Für diese Frage wäre jedenfalls entscheidend gewesen, ob der Beklagte als Anschlussinhaber eine ausreichende Verschlüsselungsmethode für sein WLAN gewählt hat. Dies bemisst sich an der Marktüblichkeit der aktuellen Technik. 2005 könnte durchaus noch WEP als Verschlüsselungsstandard ausreichend gewesen sein. Heute würde wahrscheinlich nur WPA oder WPA2 als ausreichende Verschlüsselung angesehen.

Fazit

Sichern Sie Ihr Funknetzwerk ausreichend, am besten mit WPA2, gegen unbefugten Zugriff Dritter ab. Sollten Sie dennoch eine Abmahnung erhalten und können Sie darlegen, dass niemand aus Ihrem Kreise Zugang zu Ihrem Anschluss hatte und Sie zudem Ihre eigenen Computer ausgeschaltet hatten, stehen die Chancen nicht schlecht, einer Haftung zu entgehen.

Suchen Sie sich in jedem Fall fachkundigen Rat. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Unsere umfangreichen FAQ zum Filesharing finden Sie hier.