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Inverssuche in Adressverzeichnissen und Telefonbüchern

"Ach wie gut, dass niemand weiß...." - Inverssuche in Adressverzeichnis und Telefonbüchern

von Rechtsanwältin Ute Rossenhövel


Was früher unzlässig war, ist seit der letzten Änderung des Telekommunikationsgesetzes wieder zulässig. "Reverssuche" oder "Inverssuche" heißen die neuen Services der Telefonauskunftsdienste. Dabei lassen sich allein anhand einer Telefonnumer der Name und die Anschrift eines Teilnehmers ermitteln.

Anders als in vielen anderen europäischen Ländern war dies bislang nicht erlaubt. Es ergingen daher auch einige Urteile gegen den Vertrieb von CD-Roms mit Adressbüchern, die diese Reverssuche möglich machten. Bekannt geworden sind dabei die Urteile im Zusammenhang mit der CD-Rom "D-Info". Deren Hersteller übernahm Daten aus Adressbüchern und ermöglichte mit seiner Datenbankstruktur eine umfassende Auswertung. Nachdem Wettbewerber dieses - damals unlautere - Verhalten abgemahnt und erfolgreich gerichtlich untersagen ließen, wurde die CD-Rom, soweit bekannt, nur noch über Österreich vertrieben.

Argument gegen diese Suche war bislang immer die Furcht vor "Adress-Spionage". Werbetreibende haben nach Ansicht der Verbraucherschützer mit einer weiteren Auswertung von Adressdaten noch leichter die Möglichkeit, Kundengruppen zu filtern und gezielt anzuschreiben.

Nun ist auf Betreiben der CDU/CSU-regierten Länder im Vermittlungsverfahren des Bundesrats die Auskunft von Name und Adresse als Antwort auf die Frage "Wem gehört die Telefonnummer" erlaubt. Nach § 105 Abs. 3 TKG darf bei der Angabe der Rufnummer unter bestimmten Voraussetzungen der Name und die Anschrift des Teilnehmers durch den Auskunftsdienst bekannt gegeben werden. Die Deutsche Telekom will diese Inverssuche ab September 2004 anbieten.

Die Reverssuche ist allerdings nur dann erfolgreich, wenn der Kunde zuvor in einem Telefonbuch oder einem öffentlichen elektronischen Kundenverzeichnis eingetragen ist und er gegen eine Inverssuche keinen Widerspruch eingelegt hat. Wer bislang auf einen Eintrag verzichtet hat, dessen Daten dürfen selbst dann nicht preisgegeben werden, wenn dem Auskunftsdienst die Daten vorliegen sollten. Inhaber von Geheimnummern und Personen, die auf einen Eintrag verzichtet haben, können also aufatmen.

Wer ansonsten beim Telefonieren weitgehend anonym bleiben will, obwohl seine Daten in Adressbüchern gespeichert sind, dem bleibt nur der Widerspruch. Dieser ist jederzeit möglich, allerdings will die Deutsche Telekom die ihr verfügbaren Daten für die Inverssuche innerhalb von vier Wochen freischalten. Sie hat daher eine eigene, kostenpflichtige Telefonnummer geschaltet (01375-10 33 00). Zu Beweiszwecken empfiehlt sich aber ein Widerspruch gegen die Nutzung der gespeicherten Daten zur Inverssuche per Telefax (0800-3305544) oder in Schriftform.

Ansonsten bietet die Inverssuche einmal mehr einen Aufhänger für Abmahnungen, insbesondere von Konkurrenten, Kunden und Wettbewerbszentralen. Denn der Kunde, der seine Daten für Adressbücher oder ähnliches freigegeben hat, muss auf sein Recht zum Widerspruch gegen die Inverssuche hingewiesen werden. Ein immenser Aufwand, den zur Zeit wohl nur die DTAG betreibt. Sie hat nach ihren Angaben ihre 40 Millionen Kunden mit der aktuellen Telefonrechnung im Kleingedruckten über die neue Rechtslage informiert.