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Zu einem Eilantrag gegen die Schließung eines Hundefriseurs wegen des Corona Virus

Eilantrag gegen Schließung eines Hundesalons wegen Covid-19-Virus (Corona) erfolgreich

Der Eilantrag eines Hundesalons zum Verwaltungsgericht Minden gegen die Schließung in der Corona Krise hat nunmehr doch Erfolg. Dies geht aus einer Pressemittelung und dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 02.04.2020 hervor.
Nachdem das Gericht zunächst am 31. März 2020 den Eilantrag der Betreiberin des Salons die Einstellungsanordnung noch abgelehnt hatte, gab das Gericht nunmehr nur zwei Tage später dem Antrag statt, vgl. Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 02.04.2020 - 7 L 272/20 (reichen wir so rasch wie möglich nach

und

nein, wir waren nicht an der Entscheidung oder dem Verfahren beteiligt).

Die Antragstellerin betreibt einen Hundesalon, dessen Betriebsabläufe sie aufgrund der Corona-Pandemie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs umstrukturierte.
Kunden durften den Geschäftsraum nicht mehr betreten. Die Hunde wurden von den Hundehaltern an der Eingangstür zum Salon an die Antragstellerin übergeben. So sollte der unmittelbare Kontakt der Salonmitarbeiter zu Kunden vermieden werden.     
Auch ein Anbinden der Hunde vor dem Geschäftsraum ohne jeden Kundenkontakt hielt die Antragstellerin für denkbar. Am 24. März 2020 gab ihr die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zuständige Behörde jedoch auf, den Betrieb des Hundesalons als kontaktreduzierende Maßnahme zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vollumfänglich einzustellen.  

Gericht gab zunächst dem Gesundheitsschutz den Vorrang

Hiergegen legte die Betroffene Widerspruch ein und beantragte per Eilantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs, um den Betrieb zunächst weiterführen zu können.

Mit einem ersten Beschluss, der nunmehr abgeändert wurde, lehnte das Gericht den Eilantrag zunächst Ende März ab. Dazu führte die Kammer aus, die von der Antragstellerin angebotene Dienstleistung stehe nicht im Widerspruch zu der von der Landesregierung Nordrhein-Westfalens am 22.03.2020 erlassenen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 (sogenannte Corona-Schutz-Verordnung).
Im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung spreche aber Vieles dafür, dass das Handeln der Behörde als Einzelmaßnahme auf § 28 des Infektionsschutzgesetzes IfSG gestützt werden könne. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren komme dem Gesundheitsschutz der Allgemeinheit eine die Geschäftsinteressen der Antragstellerin überwiegende Bedeutung zu.

Antragsgegnerin wollte keine Schließungsanordnung treffen und habe Geschäftsbetrieb der Antragstellerin nicht generell untersagt

Nach Ergehen der Beschlussfassung vom 31.03.2020 erhielt die Kammer Kenntnis von der Erklärung der angegriffenen zuständigen Behörde, wonach diese am 24.03.2020 gegenüber der Antragstellerin überhaupt keine Schließungsanordnung habe treffen wollen. Sie habe lediglich auf die Bestimmungen der Corona-Schutz-Verordnung hinweisen wollen.

Dies nahm die Kammer jetzt zum Anlass für die Abänderung ihres Beschlusses vom 31.03.2020. Unter Berücksichtigung des Zustandekommens der Schließungsanordnung überwiege nunmehr das Interesse der Antragstellerin.
Auch nach der Neufassung der Corona-Schutz-Verordnung durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30.03.2020 sei der Geschäftsbetrieb der Antragstellerin nicht generell untersagt. Der gegenteiligen Auffassung der Antragsgegnerin (Behörde) sei nicht zu folgen. An einer Untersagung des Geschäftsbetriebs als Einzelmaßnahme sei die Antragsgegnerin nicht von vornherein gehindert.

Keine Schließungsanordnung durch Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO

Die seit der Neufassung der Verordnung vom 30.03.2020 in § 13 Satz 2 Corona-Schutz-Verordnung NRW vorgenommene Begrenzung auf die Zulässigkeit von Einzelmaßnahmen nur noch bei Vorliegen einer konkreten Gefahr stehe mit Bundesrecht nicht in Einklang und sei von keiner Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die Antragsgegnerin habe eine solche auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützte Schließungsanordnung mangels Ermessensausübung aber jedenfalls nicht rechtmäßig verfügt.

Fazit:

Nach Einschätzung des VG Minden, so wie der Verfasser die Entscheidung versteht, ist eine Schließungsverfügung eines Hundesalons auf die Corona-Schutz-Verordnung NRW nach den erfolgten Änderungen der Betriebsabläufe hier nicht zu stützen.

Eine solche wäre wohl nach § 28 unter Umständen aber wohl möglich gewesen – die hierfür erforderliche Ermessenausübung war nach der Beurteilung des Gerichts jedoch nicht erfolgt. 
Nur noch kurz zur Erläuterung: Ein solches  Ermessen kann sich darauf beziehen, ob die Behörde eine Maßnahme überhaupt treffen will (sogen. Entschließungsermessen) oder darauf, welche von verschiedenen zulässigen Maßnahmen sie im Fall des Tätigwerdens konkret ergreifen will (Auswahlermessen).

Man darf gespannt sein, ob die Sache weitergeht und welche weiteren Blühten, die zahlreichen neuen Gesetze, Verordnungen und Verbotsverfügungen so treibt. Von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart zum Verbot von Late-Night-Shopping in einem Einkaufszentrum hatten wir bereits berichtet.

Bleiben Sie gesund.