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Was tun gegen Fake-Accounts in sozialen Netzwerken?

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Rechtsanwalt Christian Schwarz LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Was tun gegen Fake-Accounts in sozialen Netzwerken?

Wer einmal nach Angela Merkel bei Instagram gesucht hat, wird auf zahlreiche Accounts stoßen, die ihren Namen tragen. Doch hinter keinem davon verbirgt sich die ehemalige Bundeskanzlerin – es sind falsche Profile, die mit ihrem Namen und Foto angelegt wurden. Lediglich ein verifizierter, sog. Archiv-Account aus ihrer Regierungszeit ist noch online, letzter Eintrag: Amtsübergabe an ihren Nachfolger Olaf Scholz vom 8. Dezember 2021. Ähnlich wie ihr ergeht es auch anderen Politikern, Schauspielern, Musikern und weiteren Personen der Öffentlichkeit. Sie bewegen sich entweder gar nicht in sozialen Netzwerken oder können zahlreiche weitere Accounts unter ihrem Namen finden.

Aber nicht nur Prominente haben mit gefälschten Accounts zu kämpfen, auch Unternehmen und Privatpersonen haben damit zu kämpfen. Im Prinzip kann es jeden treffen, insbesondere jeden Nutzer in den sozialen Netzwerken – denn hier können Daten wie Fotos, Namen und Geburtsdatum oft einfach kopiert werden.

Falsche Profile führen zu Schwierigkeiten

Solche Accounts sind ärgerlich und unangenehm, weil jemand Fotos und Namen verwendet, um Inhalte zu veröffentlichen. Auch sind diese Profile gefährlich: Sie werden gerne missbraucht, um unwahre Tatsachen zu verbreiten und Rufschädigungen zu verursachen. Es werden dort Inhalte veröffentlicht, die die Person in ein schlechtes Licht rücken und somit in größere Schwierigkeiten bringen können. Zum Beispiel findet man dort unsachliche Äußerungen, falsche Statements, intime Inhalte oder Urheberrechtsverletzungen. Auch werden immer wieder Straftaten mit solchen Accounts begangen (z.B. Betrug, Nötigung oder Beleidigung). Es handelt sich somit häufig nicht um einen blöden Scherz, sondern nicht selten um eine Form der digitalen Gewalt.

Wer in der Öffentlichkeit steht, muss unter Umständen auch einen Shitstorm oder eine Berichterstattung in den Medien befürchten, wenn man glauben könnte, ein bestimmter Social-Media-Beitrag sei von der Person oder dem Unternehmen selbst. So musste sich schon ein bekannter deutscher Rapper gegen eine kritische Berichterstattung über vermeintliche Hass-Tweets von ihm erwehren. Das Problem: Die Veröffentlichungen waren nicht von ihm, sondern von einem „Troll“, welcher falsche Nutzerkonten angelegt hatte. Das Oberlandesgericht Köln sprach ihm eine Geldentschädigung zu, weil die Berichterstattung zu einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung des Musikers geführt habe (OLG Köln, Urteil vom 16. November 2017, Az. 15 U 71/17).

Gegen Fake-Accounts sollte man sich wehren

Die Erstellung und Verwendung von Fake-Profilen stellt regelmäßig einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person dar. Bei Unternehmen liegt in diesen Fällen in der Regel ein Eingriff in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Auch Namensrechte können hierdurch betroffen sein. Zudem werden durch die falschen Konten immer wieder Kennzeichenrechte verletzt. Den Betroffenen stehen demnach in der Regel Unterlassungs- und Löschungsansprüche sowie ggf. auch Schadens- und Geldentschädigungsansprüche zu. Ein falsches Profil kann auch strafrechtlich relevant sein, z.B. den Tatbestand der Beleidigung erfüllen.

Problematisch ist jedoch, dass man in den meisten Fällen nicht weiß, wer sich hinter dem falschen Profil verbirgt, so dass man (zunächst) keine Ansprüche gegen den eigentlichen Verursacher durchsetzen kann. In diesem Fall wird man sich an den Porteilbetreiber wenden und diesen, wegen des Rechtsverstoßes, zur Löschung des Profils auffordern. Auch kann es – in bestimmten Fällen – möglich sein, den Porteilbetreiber zur Auskunft über die Bestandsdaten zu verpflichten.

So entschied das Oberlandesgericht Schleswig, dass Instagram Auskunft über die Bestandsdaten (= Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer – nicht jedoch die IP-Adresse) eines gefälschten Accounts geben musste. Das Profil erschien unter dem Nutzernamen „X_wurde_gehackt“ und zeigte sog. Nudes der Betroffenen Person. Diese war auf den Bildern lediglich in Unterwäsche bekleidet zu sehen. Auf den Bildern waren unter anderem Äußerungen wie „Ich bin eine schlampe mit push up“ zu lesen. Das Gericht nahm an, dass die Erstellung des gefälschten Accounts und die Veröffentlichung der Fotos mit Kommentaren zusammen den Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) erfüllen würden. In diesem Fall stünde der Betroffenen ein Auskunftsanspruch nach § 21 Abs. 2 TTDSG zu (OLG Schleswig, Beschluss vom 23. Februar 2022, Az. 9 Wx 23/21).

Wer sich als Person oder Unternehmen demnach mit einem Fake-Profil konfrontiert sieht, sollte zügig Maßnahmen ergreifen, um negative Auswirkungen und daraus resultierende Schäden möglichst gering zu halten.

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