Verwaltungsgericht Köln: Bundesamt für Verfassungsschutz muss Presse Auskunft erteilen
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz verpflichtet ist, einem Journalisten weitgehend Auskunft zu einem Disziplinarverfahren im Zusammenhang mit der Vernichtung von Akten zu erteilen, die den NSU betrafen (Urteil vom 12. November 2015, Az. 6 K 5143/14).
Die Vorgänge rund um das verhandelte presserechtliche Auskunftsbegehren waren unter anderem bereits Gegenstand eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages. Das presserechtliche Auskunftsbegehren des klagenden Journalisten bezieht sich auf Fragen zu einem Disziplinarverfahren gegen einen – nur seinem Decknamen nach bekannten – Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Dieser hatte wenige Tage nach der Festnahme von Beate Zschäpe die Vernichtung von Akten angeordnet.
Gegen das Auskunftsbegehren hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz vor allem eingewandt, aufgrund der besonderen und sensiblen Aufgaben des Verfassungsschutzes könne es grundsätzlich keine Auskünfte erteilen. Zudem bestehe die Gefahr der Ausforschung von Arbeitsweise und Methodik nachrichtendienstlicher Tätigkeiten. Auch bestehe die Gefahr, dass die wirkliche Identität des betroffenen Mitarbeiters bekannt werde. Diesen Argumenten folgte das Gericht nicht, sondern verpflichtete das Bundesamt weitgehend zur Auskunft zu den gestellten Fragen, unter anderem zum Sachstand des Disziplinarverfahrens und zu den Ermittlungsergebnissen.
Zur Begründung führte der Vorsitzende der Kammer aus, hinsichtlich der begehrten Informationen bestehe ein überragendes Interesse der Presse und der Öffentlichkeit, dem keine schutzwürdigen Belange des Bundesamtes für Verfassungsschutz entgegenständen. Lediglich bei einzelnen Fragen, die nicht hinreichend konkret seien oder bei denen Gründe der Geheimhaltung betroffen seien, bestehe der Auskunftsanspruch nicht.
Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung gegeben.
(Quelle: Pressemitteilung des VG Köln, 12. November 2015)