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Veröffentlichung von Bildern prominenter Personen verboten? - Kein Abdruck von Promi-Fotos ohne Informationswert

Veröffentlichung von Bildern prominenter Personen verboten? - Kein Abdruck von Promi-Fotos ohne Informationswert..

von Rechtsanwalt Wolfgang Mews

Prominente Menschen galten in der Vergangenheit als nahezu vogelfrei für die Fotoreporter der Boulevard-Presse. Sobald sich ein "Promi" in die Öffentlichkeit wagte, durften er so gut wie immer abgelichtet werden, damit die Fotografien in der nächsten Ausgabe abgedruckt werden und die Neugier der Leser gestillt werden konnte.

Häufig stand die „Geschichte“, die die Fotografien im Blatt flankieren sollte, deutlich im Hintergrund; Hauptsache, der Leser konnte neue Fotografien seiner Lieblingspromis in den Händen halten.

Der Bundesgerichtshof hatte nun in mehreren Verfahren zu entscheiden, ob beim Abdruck von Fotografien der Schutz der Privatsphäre der Prominenten oder das Informationsinteresse der Allgemeinheit höher zu bewerten ist.

Grundsätzlich darf die Presse über alles berichten, was im Interesse der Öffentlichkeit steht. Sie muss jedoch hierbei die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte der Einzelnen berücksichtigen, so dass die gegenläufigen Interessen stets abzuwiegen sind.

Bereits in der Vergangenheit hat der BGH mehrfach festgestellt, dass das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten je bedeutungsvoller ist, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist.

Diesem Grundsatz hat der Senat nun eine erheblich höhre Bedeutung zuerkannt. In seinen Entscheidungen hat er nämlich festgestellt, dass auch bei Personen mit hohem Bekanntheitsgrad zu prüfen ist, ob sich die Berichterstattung als eine Auseinandersetzung mit einem Sachgehalt darstellt, oder ob es rein um die Befriedigung der Neugier geht. Denn wenn es nur um diese Neugier geht, kann es sein, dass das Persönlichkeitsrecht des Prominenten schwerer wiegt.

Bei der Beurteilung des Informationswertes, beziehungsweise der Frage, ob ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt, ist zunächst ein weites Verständnis, aber auch die Einbeziehung der zugehörigen Wortberichterstattung geboten.

Anhand dieser Rahmenbedingungen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Fotografien, die im Zusammenhang mit einer Erkrankung des damals regierenden Fürsten von Monaco in mehreren Zeitschriften abgedruckt worden sind, rechtmäßig veröffentlicht worden sind.

Fotografien, die jedoch mit Texten ohne objektiven Informationswert abgedruckt worden sind -dies war insbesondere die Berichterstattung über den Urlaub zweier Mitglieder des monegassischen Fürstenhauses- durften hingegen nicht abgedruckt werden.

Diese Entscheidung ist ein erheblicher Einschnitt in die Pressefreiheit, der aber durch den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten gerechtfertigt sein soll.

Wichtig ist, dass nunmehr auch bei der Veröffentlichung von Fotografien absoluter Personen der Zeitgeschichte eine eingehende Prüfung des Informationswertes des Beitrages vorgenommen werden sollte, um die entgegenstehenden Interessen einschätzen zu können.

IM Falle der Verletzung der PErsönlichkeitsrechte kann der Abgebildete die Zeitschrift auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz in Anspruch nehmen. Wird die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben, droht eine einstweilige Verfügung oder eine KLage.  

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.