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Verletzung des Persönlichkeitsrechts? - Technoviking zieht in die Schlacht

Verletzung des Persönlichkeitsrechts? - Technoviking zieht in die Schlacht

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.

Zum Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2013; Az.: 27 O 632/12

Einen interessanten Fall hat diesen Sommer das Landgericht Berlin entschieden. Dort ging es um den Film und Online-Phänomen "Technoviking".

Die Entscheidung erging nicht nur zu einem interessanten Sachverhalt, sondern sie trifft auch ein paar rechtlich interessante Aussagen zu aktuellen Entwicklungen des Internet.

Technoviking - ein persönlichkeitsverletzendes Internet-Mem?

In dem Rechtsstreit ging es um den sogenannten "Technoviking". Dieser Begriff stammt aus einem kurzen Film des Beklagten, der auf der Fuck-Parade in Berlin im Jahre 2000 entstand und von diesem 2006 online veröffentlicht wurde. Dort wurde eine kurze Szene von dem Techno-Festival dargestellt. Die Kurzform dazu:

Eine junge Frau tanzt zu lauter Technomusik und wird von einem torkelnden Mann angerempelt. Dieser Mann wird von dem Kläger, dem Technoviking, aufgehalten und zur Rede gestellt. Anschließend lässt der Technoviking den Mann gehen, schaut ihm aber noch mit grimmigem Blick hinterher und droht mit dem Finger. Die Situation wechselt, als dass der Technoviking nun im Fordergrund einer sich auf die Kamera zu bewegenden Menschengruppe sehr extrovertiert tanzt. Dabei wird er die ganze Zeit direkt von vorne aus kurzer Distanz gefilmt. Die Bezeichnung Technoviking rührt daher, dass der Kläger oberkörperfrei und mit ausgeprägter Muskulatur, sowie blonden Haaren und Bart stark an einen Wikinger erinnert.

Streit um ein Internet-Mem

Das Video erlangte schnell weltweite Bekanntheit. Der Produzent führte es zu verschiedenen Gelegenheiten auf - unter anderem auf Ausstellungen, bei Vorträgen und anderen medienwirksamen Kunstveranstaltungen.

Schließlich gab es sogar in einem Webshop diverse Merchandisingartikel mit einer Chomik-Ausgabe des Technoviking in seiner charakteristisch drohenden Pose am Anfang des Films. Ab 2008 zahlte Youtube an den Beklagten erste Gewinne aus.

Der Kläger forderte den Beklagten zur Unterlassung auf und zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung sowie Darlegung der Auskunft über die Einnahmen. Der Beklagte gab eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Nun forderte der Technoviking Lizenzeinnahmen in Höhe von knapp 2.500 € per Mahnbescheid. Da der Beklagte diesem Mahnbescheid widersprach, kam die Angelegenheit vor das Landgericht Berlin.

Die Argumente des Klägers: Sowohl Film als auch Fotos seien von dem Beklagten ohne Einwilligung gefertigt, veröffentlicht und vermarket. Er selbst habe überhaupt nichts von der Herstellung des Videos mitbekommen. Nun hätten sich aber negative Auswirkungen durch das Video eingestellt, weil er immer wieder auf das Video und die Figur "Technoviking" angesprochen werde. Außerdem werde sein Bildnis für die Merchandising-Artikel verwendet. Zusätzlich zu den Rechtsanwaltskosten verlangte er eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 €.

Hiergegen stellte sich der Beklagte: Der Kläger habe in den Dreh konkludent eingewilligt, indem er an zwei Stellen sogar bewusst in die Kamera geschaut und posiert habe. Außerdem habe der Beklagte den Kläger vergeblich zu kontaktieren versucht. Wegen der weiteren intensiven Mediatisierung des Films und der Figur habe er auf ein Einverständnis geschlossen. Die Merchandising-Artikel beinhalteten nicht das Bildnis des Klägers, sondern der von dessen Persönlichkeit losgelösten Fantasiefigur. Er habe auch keine großen Verkaufszahlen erzielt.

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Die Entscheidung des Gerichts: Der Technoviking bekommt (teilweise) Geld 

Das Gericht entschied nun, dass das veröffentlichte Video den Kläger in seinem Recht am Bild verletzt. Deshalb habe dieser auch einen Unterlassungsanspruch. Maßgeblich für die Bewertung, ob eine Abbildung von deiner Person veröffentlicht werden kann, ist das aus dem Kunsturhebergesetz abgeleitete abgestufte Schutzkonzept. Hieraus folgt eine umfassende Abwägung aller widerstreitenden Interessen. Das Gericht ging hierbei davon aus, dass das verbreitete Video rechtswidrig war. Eine Einwilligung könne nicht bewiesen werden. Vielmehr stelle das passive Schauen in die Filmkamera bzw. deren Wahrnehmen noch lange keine konkludente Billigung einer Filmfertigung und damit stillschweigende Einwilligung dar - erst recht nicht in die Veröffentlichung. Dies könne auch nicht aus dem medialen Interesse hergeleitet werden. Auch sei der Darsteller keine Person der Zeitgeschichte, sondern nur die Umstände um ihn herum gehörten zur Zeitgeschichte. Außerdem verfolge der Beklagte sogar wirtschaftliche Interessen, was gegen die Zulässigkeit der Veröffentlichung spreche. Der Unterlassungsanspruch wurde aus denselben Gründen auch für die Bildveröffentlichungen des Klägers anerkannt.

Einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Merchandisingartikel lehnte das Gericht jedoch ab. Der Beklagte habe schließlich schon eine Unterlassungserklärung abgegeben. Einen weitergehenden Auskunftsanspruch lehnte es deshalb ab, weil der Kläger nur unzureichend dargelegt habe, weshalb er noch mehr Auskünfte verlangen könne, als bereits erhalten.

Schließlich billigte das Gericht einen Anspruch auf Zahlung von 10.621,51 € zu, weil der Beklagte ohne Genehmigung das Bildnis des Klägers vermarktet habe. Der zugesprochene Betrag war der erzielte Gewinn. Dieser Anspruch wurde jedoch auch gekürzt - einmal um einen kleinen Betrag, den der Beklagte bereits gezahlt hatte; außerdem um einen weiteren Betrag, der dem Jobcenter wegen empfangener Sozialleistungen abzugeben war.

Allerdings war der Technoviking mit dem Begehren nach einer Geldentschädigung nicht erfolgreich. Zwar lag ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sowie das Recht am Bild vor. Für eine Geldentschädigung müsste jedoch ein dringendes Erfordernis vorliegen. Hier argumentierte das Gericht, dem Kläger ginge es nur ums Geld - unter diesen Umständen ist eine Entschädigungsforderung jedoch nicht mehr anwendbar. Der Kläger hätte vielmehr zeitnah - also schon 2009 - gegen das Video vorgehen müssen.

Zusammenfassung: Rechtsschutz bei unberechtigten Bild-Veröffentlichungen

Die Entscheidung dekliniert sehr gründlich durch, welche Ansprüche bei derartigen Persönlichkeitsverletzungen in Frage kommen können und was die Voraussetzungen dafür sind.

Insofern kommt es bei derartigen Veröffentlichungen nach der Frage, ob eine Einwilligung vorliegt, immer darauf an, ob eine solche aus anderen Gründen angenommen werden kann oder sogar entbehrlich ist. In diesem Fall war der tanzende "Wikinger" nicht das zeitgeschichtliche Ereignis, sodass er als Person nicht einfach Gegenstand der Veröffentlichung zu sein brauchte.

Die andere Frage ist die der Geldentschädigung: An dieser Stelle macht das berliner Gericht sehr deutlich klar, dass die Voraussetzungen hierfür sehr eng zu sehen sind. Erst wenn keine andere Möglichkeit mehr besteht, den Schaden für die Rechtsverletzung auszugleichen, kann der Verletzte Genugtuung verlangen. Damit wird auch deutlich, dass ein derartiges Internet-Mem mittlerweile durchaus zum Alltag gehören kann und die Betroffenen sich frühzeitig um Rechtsschutz kümmern müssen.

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Einerseits zeigt dieser Fall schon fast lehrbuchartig eine typische Situation auf, in der persönlichkeitsschützende Rechte der Veröffentlichung von künstlerischen Schöpfungen entgegen stehen. Andererseits reagiert das Gericht hierauf auch mit einer entsprechend peniblen Argumentation, unter welchen Umständen welche rechtlichen Folgen eintreten können.

Wir haben in unserer Kanzlei bereits vielfach mit derartigen Rechtsstreits zu tun gehabt und können mittlerweile auf einige Erfahrung zurückblicken. Gerne beraten wir Sie auf diesem Gebiet und helfen Ihnen, entsprechende Ansprüche - notfalls auch gerichtlich - durchzusetzen.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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