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Ulmen ./. SPIEGEL, Runde eins geht mit vier von fünf Punkten ans Magazin - Was der Beschluss nicht beantwortet und was das OLG klären muss (Fernandes/Ulmen - Teil 2)

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Ulmen ./. SPIEGEL, Runde eins geht mit vier von fünf Punkten ans Magazin - Teil 2 zum Fall Fernandes/Ulmen

Das Landgericht Hamburg hat entschieden. Mit Beschluss vom 07.05.2026 (Az. 324 O 149/26) unterlag Christian Ulmen im Eilverfahren gegen den SPIEGEL-Verlag in vier von fünf Punkten. Die Entscheidung haben wir bereits im Volltext in unserer Urteilsdatenbank veröffentlicht. Die rechtlichen Hintergründe, d.h. das aktuell noch geltende Recht zu Deepfakes, die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung und das Spannungsfeld zwischen Öffentlichkeitsinteresse und Unschuldsvermutung, haben wir in einem ersten Beitrag zum Fall Fernandes/Ulmen eingeordnet.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die den Antragesteller vertretende Kanzlei Schertz Bergmann hat sofortige Beschwerde zum Hanseatischen OLG angekündigt. Nach aufmerksamer Sichtung der Begründung erlauben wir uns eine zweite Analyse aus medien- und presserechtlicher Sicht. Aus unserer Sicht ist die Entscheidung im Erbenis absolut vertretbar - in der Begründung wird die nächste Instanz noch wenige lücken schließen müssen und kann dort durchaus auch zu anderen Ergebnisen kommen. Für Christian Ulmen gilt, wie für jeden Beschuldigten, die Unschuldsvermutung. Der Verfasser und die Kanzlei Terhaag & Partner vertreten keine der Parteien in diesem Verfahren.

Die Entscheidung des Gerichts

Ulmen griff fünf Komplexe an: den Deepfake-Verdacht als Ganzes - aufgeteilt in Herstellung und Verbreitung -, die Gewaltvorwürfe allgemein, den Mallorca-Vorfall konkret, die Darstellung des spanischen Gerichtstermins und die Veröffentlichung seiner E-Mail an den Strafverteidiger. Durchgedrungen ist er in einem einzigen Nebenpunkt: Beim Gerichtstermin-Punkt fehlte dem Spiegel der Nachweis, dass Ulmen überhaupt persönlich geladen worden war. Beim Deepfake-Komplex hat das Gericht zwar den Herstellungs-Verdacht verneint — nicht weil es ihn für unzulässig hielt, sondern weil es befand, der Spiegel-Artikel erwecke diesen Eindruck gar nicht erst. Das ist kein Sieg Ulmens, sondern ein weiterer Erfolg des Magazins: Der Antrag scheiterte bereits auf der ersten Prüfungsstufe, und die Aussage des Gerichts — dieser Verdacht wird nicht einmal aufgestellt — ist für den Spiegel die günstigere Feststellung. Die Kostenquote von 13/15 zu Lasten Ulmens bildet das korrekt ab: Nur der Gerichtstermin-Punkt mit einem Streitwert von 20.000 Euro ging an ihn — von insgesamt 150.000 Euro.

Deepfake ist nicht gleich Lookalike — und „zumindest" bedeutet nicht „mindestens"

Besonderes Interesse verdient die Begründung zum Mindestbestand für den Verdacht, Ulmen habe auch Deepfake-Videos verbreitet.
Das Gericht definiert auf Seite 15 unter Verweis auf Art. 3 Nr. 60 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 korrekt: ein (Bewegt-)Bildinhalt, der mittels KI erstellt wurde — ohne KI kein Deepfake, der Begriff leitet sich vom Deep Learning ab. Auf Seite 17 spricht es dann selbst von „Deepfake-Fotos" — ein Begriff, der seiner eigenen Definition nicht entspricht, da diese ausdrücklich Bewegtbilder meint.

„Wer Lookalike-Material nicht bestreitet, gesteht damit noch keine Deepfakes ein. Diese Brücke baut das Gericht — ohne sie zu begründen. Das OLG wird sie bauen oder abreißen müssen."

RA Michael Terhaag

Den Mindestbestand stützt die Kammer maßgeblich darauf, dass Ulmen nicht bestritten habe, Lookalike-Pornoinhalte sowie „zumindest Deepfake-Fotos" verbreitet zu haben. Der Gedanke dahinter: Wer Lookalike-Material verbreitet — also echte Pornos mit ähnlich aussehenden Darstellerinnen — und Deepfake-Fotos nicht bestreitet, hat möglicherweise mit Eventualvorsatz auch Deepfake-Videos verbreitet, ohne dies sicher zu wissen. Das ist die Brücke die das Gericht schlägt. Dünn — aber im summarischen Eilverfahren vielleicht noch vertretbar. Und „zumindest Fotos" ist dabei eine vorsichtige Minimalfeststellung, kein Umkehrschluss auf Videos. Vor dem OLG wird diese Brücke explizit zu bauen oder abzureißen sein.

Ausgewogenheit der Verdachtsberichterstattung

Die Voraussetzungen zulässiger Verdachtsberichterstattung sind in der Rechtsprechung des BGH klar und wir haben schon häufig dazu berichtet: Mindestbestand an Beweistatsachen, Konfrontation des Betroffenen vor Veröffentlichung, ausgewogene Darstellung, kein Vorverurteilungseffekt. Das Landgericht geht diese Voraussetzungen durch und kommt für jeden Komplex zum Ergebnis der Zulässigkeit — mit einer auffälligen Ausnahme. 
Während das Gericht festält, dass eine Konfrontation vorab erfolgt ist, kein Vorverurteilungseffekt, kein Pranger und ein erhebliches öffentliches Interesse vorliegt, kommt die Frage der Ausgewogenheit der Berichterstattung nicht nur denkbar kurz sondern. Zur Frage, ob der Spiegel entlastende Umstände sichtbar gemacht hat — ob also Ulmens Bestreiten der Vorwürfe vor Veröffentlichung im Artikel erkennbar wurde, und ob der Umstand dass Fernandes beim Mallorca-Vorfall ebenfalls vorübergehend in Gewahrsam genommen worden war, Eingang in die Berichterstattung fand — schweigt der Beschluss.

Die Anwaltsmail - vertretbar entschieden, aber vielleicht nicht zu Ende gedacht 

Das Gericht ordnet die Korrespondenz zwischen Ulmen und seinem Strafverteidiger der Geheimsphäre zu - nicht der absolut geschützten Intimsphäre. Das ist überzeugend begründet: Sexualität gehört zwar grundsätzlich zum Kernbereich privater Lebensgestaltung. Dieser Schutz entfällt nach Einschätzun der Kammer aber, wenn das Verhalten die Intimsphäre einer anderen Person verletzt und damit die Belange der Gemeinschaft berührt. Bei Sexualstraftaten - oder Handlungen die diesen nahestehen - kann sich der Betroffene nicht auf den absoluten Intimsphärenschutz berufen, weil er durch sein eigenes Verhalten die Intimsphäre des Opfers geöffnet hat. Das Gericht überträgt diesen Grundsatz hier konsequent und nachvollziehbar.

Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung prüft es, ob die Frage der rechtswidrigen Erlangung der Korrespondenz der Veröffentlichung entgegensteht und folgt hierbei einer etablierten Rechtsprechungslinie in Hamburg: Die rechtswidrige Beschaffung schadet der Veröffentlichung nur dann, wenn das Medium selbst - oder eine dritte Person auf seine Veranlassung - dafür verantwortlich wäre. Da keine Anhaltspunkte für eine Veranlassung durch den Spiegel bestünden, komme es auf die Umstände der Erlangung durch Fernandes daher nicht an.
Das mag auf den ersten Blick überraschend sein, da wir jedoch im Zivilrecht, anders als im Strafrecht, nur sehr eingeschränkt Beweisverwertungsverbote kennen und schon gar nicht, wie etwa in den USA dem Prinzip der "Frucht des vergifteten Baumen" folgen, ist diese Bewertung im Einklang mit den beiden zitierten Entscheidungen BGH, 10.04.2018 - VI ZR 396/16 und HansOLG-Beschluss vom 16.03.2026, Az. 7 W 36/26 so grundsätzlich vertretbar.

„Dass ein Mandant seinen Strafverteidiger um Rat bittet und diese Kommunikation später presserechtlich folgenlos in einem Magazin landet — das ist eine Dimension, die so noch nicht zu Ende gedacht ist."

RA Michael Terhaag

Wie sich das Gericht jedoch ohne jede Prüfung über die Tatsache hinwegsetzt, dass es sich nicht um irgendeinen Beweis, irgendeine Kommunikation sondern eine solche zwischen Madnat und seinem Anwalt gehandelt hat, trifft hier nachvollzienbarer Weise auf Unverständnis. Die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Mandant und Anwalt und/oder Strafverteidiger ist nicht lediglich ein zivilrechtlicher Geheimnisschutz, sondern Bedingung eines funktionierenden Rechtssystems und des Rechts auf ein faires Verfahren. Wer einen Strafverteidiger um Rat bittet - und dieser Sachverhalt ist hier unstreitig - dem muss die Vertraulichkeit dieser Kommunikation garantiert sein, unabhängig davon, wie ein Dritter später an diese Korrespondenz gelangt ist. Das Gericht hat diese Dimension nicht einmal angesprochen.

Ausblick: Das letzte Wort ist hier sicher noch nicht gesprochen - Arbeit für die Instanzen... und die Politik. 

Die sofortige Beschwerde ist angekündigt. Alle drei offenen Punkte - die Deepfake-Definition und die § 138-Konstruktion, die fehlende Ausgewogenheitsprüfung, das nicht erörterte Anwaltsgeheimnis -  sind beschwerdewürdig.

Bemerkenswert ist dabei ein Aspekt, der über die konkrete Entscheidung hinausweist: Das Gericht hat die Zulässigkeit der Anwaltsmail-Veröffentlichung unter anderem damit begründet, dass der Sachverhalt „eine mögliche Strafbarkeitslücke im Hinblick auf Deepfake-Inhalte" betreffe. Die laufende Gesetzgebungsdebatte — Stichwort § 201b StGB-E — fließt damit als Abwägungsargument in eine presserechtliche Entscheidung ein. Das ist ungewöhnlich: Richtet sich die Zulässigkeit einer Veröffentlichung auch danach, ob der Gesetzgeber gerade an einem Thema arbeitet? Und was gilt, wenn das Gesetz kommt und die Lücke schließt?
Ein letzter Gedanke: Das Gericht unterscheidet zwischen Deepfake-Fotos und -Videos — technisch betrachtet ist ein Video jedoch nichts anderes als eine Aneinanderreihung von Fotos. Der Unterschied in der Qualität täuschend echter KI-Generierung war bislang bei Videos größer, schwindet aber rasant. Die Rechtsprechung wird mit dieser Entwicklung Schritt halten müssen. Wir werden natürlich über den Fortgang der Auseinandersetzung berichten und stehen bei Fragen zu Verdachtsberichterstattung, Persönlichkeitsrecht oder digitalem Missbrauch gern zur Verfügung.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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