BGH und Troll-Journalismus
von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann
Das Bundesverfassungsgericht hat gestern in einem Beschluss Stellung zu der Frage genommen, inwiefern Troll-Journalismus von der Meinungsfreiheit geschützt ist. Anlass hierfür war ein Artikel, den ein Bild-Kolumnist über die Politikerin Gabriele Pauli geschrieben hatte.
Erst gepost und danach angetrollt
Der Hintergrund hierzu ist typisch für Konfliktsituationen zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit. Anlass war eine Aktion der Politikerin, in der diese sich in Latex-Kleidung ablichten ließ. Hiermit erregte sie nicht nur Aufsehen, sondern auch die Gemüter.
Der Redakteur einer bekannten Bild-Kolumne sah dies nun als derartige empörend an, dass er sich in einem Beitrag mehr als kritisch über sie äußerte und seine Walküren reiten ließ:
Post von …
Liebe Latex-Landrätin,
im goldenen Minikleid (ohne Höschen, weil es unfotogen durchdrückt) „begraben Sie Ihre Karriere in der P. A.“, schrieb die …. Auf sechs Doppelseiten der Zeitschrift „P. A.“ lassen Sie sich in Domina-Posen - mit Latex-Handschuhen und gespreizten Beinen - fotografieren. Die Fotos sind klassische Pornografie. Der pornografische Voyeur lebt in der Qual, Ihnen die Kleider vom Leib zu reißen. Kein Foto löst in mir den Impuls aus, Sie zu lieben bzw. zärtliche Worte mit Ihnen zu flüstern. Kein Mann liebt eine Frau in einem Pornofilm.
Auf all diesen Fotos sind Sie angezogen, nichts Nacktes. Sie sind die Frau dazwischen. Warum machen Sie das? Warum sind Sie nach Ihrem Stoiber-Triumph nicht die brave, allein erziehende Mutter geblieben? Warum lassen Sie sich so fotografieren?
Ich sage es Ihnen: Sie sind die frustrierteste Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind dermaßen durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft.
Sie sind eine durchgeknallte Frau, aber schieben Sie Ihren Zustand nicht auf uns Männer.
Herzlichst
Ihr F.J. W.
Gegen diesen Beitrag ging die Politikerin nun vor. Sie verlangte Unterlassung der Äußerung, sie sei eine durchgeknallte Frau. Die Gerichte lehnten dies jedoch stets ab mit der Begründung, der Troll-Kollumnist könne sich auf die Meinungsfreiheit berufen.
BVerfG: Durchgeknallt ist nicht gleich durchgeknallt
Mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte die Politikerin nun ihre Rechte weiter und machte vor dem Bundesverfassungsgericht geltend, sie sei durch das letztinstanzliche Urteil in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Die Gerichte hätten nämlich bei einer Abwägung berücksichtigen müssen, dass die Meinungsfreiheit nicht schrankenlos besteht, sondern ihrerseits wiederum da ihre Grenze findet, wo andere Grundrechte betroffen sind.
So sah dies auch das Bundesverfassungsgericht. Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs hätten die Gerichte nämlich die gegenüberstehenden Grundrechtspositionen gegeneinander genau abwägen müssen. Hierbei hätten sie auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht mehr berücksichtigen müssen. Problem dabei: Die Bezeichnung als "durchgeknallt" war bereits zuvor Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und wurde dort gebilligt. Allerdings liegt der Unterschied in den jeweiligen Hintergründen. In dem früheren Fall ging es um eine spontane Äußerung in einer emotional geführten Fernsehdiskussion.
Hier liegt der Fall nach Ansicht des Gerichts jedoch anders: Dem Kollumnist war keine Äußerung spontan rausgerutscht, sondern er hatte diese bewusst darauf angelegt, Spekulationen ohne sachlichen Hintergrund zu verbreiten. Damit falle eine Abwägung aber zu dessen Lasten aus. Wer länger Zeit hat, über eine Äußerung nachzudenken und diese dennoch in derartiger planvoller Art tätigt, der muss auch in besonderer Weise auf das Persönlichkeitsrecht Rücksicht nehmen.
Lasst die Trolle lieber nicht los
Die Entscheidung legt wieder einmal maßgeblich Kriterien fest, wie und in welchem Umfang auch kritische Äußerungen über Personen des öffentlichen Lebens getätigt werden können. Das rechtliche Grundgerüst bleibt dabei immer gleich: Die Rechtswidrigkeit von Äußerungen resultiert auf einer umfassenden Einzelfallabwägung, bei der alle konkreten Umstände miteinbezogen werden müssen. Problematisch ist dann allerdings immer wieder die Gewichtung der Interessen unter- und gegeneinander.
Derartige Abwägungen können besonders umfangreich werden und nicht immer ist dabei das Ergebnis eindeutig. Deshalb empfiehlt sich besonders die Konstultation eines Anwalts, um klären zu lassen, ob ein Beitrag so bestehen bleiben kann oder ob er zu löschen ist. Wir haben in unserer Kanzlei bereits vielfach mit derartigen Rechtsstreits zu tun gehabt und können mittlerweile auf einige Erfahrung zurückblicken. Gerne beraten wir Sie auf diesem Gebiet und helfen Ihnen, entsprechende Ansprüche - notfalls auch gerichtlich - durchzusetzen. Bei weiteren Fragen können Sie sich auch gerne direkt an einen unserer Anwälte wenden.