Terhaag & Partner Rechtsanwälte erringt Erfolg gegen FOCUS
- Unterlassungsansprüche durchgesetzt -
- Beitrag und Verfahren von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
In der vergangenen Woche konnten wir trotz schwieriger Ausgangslage einen presserechtlichen Erfolg vor dem Landgericht München I gegen den Focus Verlag verbuchen und für unsere Mandantschaft umfangreiche Unterlassungsansprüche im Vergleichswege durchsetzen.
Kernpunkt der Auseinandersetzung war die Frage, ob Gegendarstellungs- und Unterlassungsansprüche trotz fehlender namentlicher Benennung der vermeintlichen betroffenen Person (und der hier durch uns vertretenen Antragsstellerin) durchgesetzt werden können.
Wenn in periodisch erscheinenden Werken oder im Internet tatsächliche Falschbehauptungen verbreitet werden, stehen den Betroffenen neben insbesondere Unterlassungs- und Löschungsansprüche unter Umständen auch Richtigstellung- oder Gegendarstellungsansprüche zu.
Wozu Gegendarstellung?
Zu Sinn und Zweck von Richtig- und Gegendarstellungsverlangen hatten wir schon mehrfach berichtet, u.a. hier und hier.
Gerade wenn der Betroffene im diskreditierenden Artikel gar nicht namentlich benannt wird, ist ein Gegendarstellungsverlangen besonders sorgsam zu prüfen, denn im Erfolgsfalle ist -wenn auch berichtigt- in jedem Fall die Identität des Betroffenen durch den vollständigen Namen erkennbar.
Falsche Tatsachenbehauptungen
Im konkreten nunmehr vor dem Landgericht München I verhandelten Fall wurde einer Journalistin und Autorin von Militärbüchern u.a. unterstellt ein Hubschrauberpilot habe während ihrer Recherche zu einem neuen und mittlerweile veröffentlichten Buch eine "schwärmerische Liebe" zu Ihr gehabt und es habe ein "Liebeswerben" des Oberleutnant gegeben.
Problem Erkennbarkeit
Die Antragstellerin, im Artikel "nur" als Autorin für militärische Fachbücher bezeichnet, sah ihren Ruf als seröse Autorin gefährdet und wehrte sich. Im Ergebnis mit Erfolg.
Um Gegendarstellungs- und Unterlassunsansprüche gegen unwahre Tatsachenbehauptungen durchzusetzen zu können, muss der Anspruchssteller aber natürlich insbesondere erkennbar sein. Erkennbarkeit erfordert hierbei nach herrschender Meinung aber gerade keine namentliche Benennung. Hier genügt nach dem Standardwerk zum Gegendarstellungsanspruch Seitz/Schmidt, "wenn sich für die sachlich interessierte Leserschaft die Identität des Klägers mit der angegriffenen Person ohne weiteres ergibt oder diese doch mühelos ermittelt werden kann." Mühelos soll hiernach in Minutenschnelle bedeuten.
"Hier hat Google die Welt verändert" sagt das Standardwerk weiter.
Genau deshalb lag hier im Ergebnis dann aber doch die hinreichende Erkennbarkeit vor, denn die Antragsstellen ist aktuell die einzige Autorin solcher militärischer Fachbücher in Deutschland und damit auch ohne Namensnennung hinreichend erkennbar. Nachdem der Verlag noch aussergericht zahlreiche andere Autorinnen in Aussicht gestellt hatte, die solche Bücher verfasst haben können, bliebt er konkrete Beispiele schuldig.
Schöner Erfolg für die Antragstellerin
So konnte der FOCUS Verlag letztendlich mit Hilfe der Pressekammer des LG München I zur Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung veranlasst werden. Hiernach verpflichtete sich der Verlag alle drei zuletzt gerügten Passagen des streitigen Artikel so nicht mehr zu verbreiten. Den Gegendarstellungsanspruch hielt die Antragstellin nach Hinweisen des Gerichts nicht aufrecht und gab sich mit dem erreichten Unterlassungsverlangen zufrieden. Zusätzlich verpflichtete FOCUS sich zudem noch, die inkriminierten Artikel im Internet insgesamt, d.h. sogar vollständig zu löschen.