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Spielst Du noch oder arbeitest Du schon? Big Brother und Co - Gastkommentar von Herrn Steuerberater Thomas Terhaag zur möglichen Einkommenssteuerpflicht von TV-Show-Gewinnen

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

„Spielst Du noch oder arbeitest Du schon?“

 Das Bundesfinanzministerium erlässt Richtlinien nach denen er Preisgelder und Wettspielgewinne aus TV-Shows von einander abgrenzen will

von Steuerberater Thomas Terhaag -

Im November 2007 hat der neunte Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die Teilnehmerin einer Fernsehshow mit Ihrem dort erhaltenen „Preisgeld“ der Einkommensteuer zu unterwerfen sei (Az: IX R 39/06).

Im Gegensatz zur klassischen Rennwette, die weiterhin ohne Einkommensteuerlast bleiben soll, hat die Klägerin eine vertraglich vereinbarte Leistung gegenüber dem Fernsehsender erbracht und damit kein Preisgeld sondern eine Entlohnung erhalten. Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die die weibliche Hauptrolle in einer sogenannten „Dating-Show“ übernahm.

Es war ihre Aufgabe, ihrer Familie glaubhaft zu vermitteln, dass sie (einen von der Produktionsfirma vorgegeben) Mann kennengelernt hat und ihn binnen 14 Tagen zu heiraten gedenke. Für den Fall, dass alle Familienmitglieder zur Trauung erschienen, sollte sowohl sie selbst, wie auch die Familie jeweils € 250.000 erhalten.

Der BFH hat nun im obengenannten Urteil den Grundsatz aufgestellt, dass jedes Tun, Dulden oder Unterlassen Gegenstand eines Vertrages sein kann und damit eine Gegenleistung auslöst, die ein „Glücksspiel“ ausschließt. Diese für den Fiskus günstige Auslegung nahm nun das Bundesfinanzministerium zum Anlass für die Finanzämter Richtlinien für die Abgrenzung an die Hand zu geben. Die entscheidende Fragestellung dabei ist, ob der Auftritt des Kandidaten und das gewonnene Preisgeld in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis stehen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sprechen für ein solches zur Steuerbarkeit führendes gegenseitiges Leistungsverhältnis folgende Anhaltspunkte:

• Dem Kandidaten wird von Seiten des Produzenten ein bestimmtes Verhaltensmuster oder Ähnliches vorgegeben.
• Dem Kandidaten wird neben der Gewinnchance und dem damit verbundenen Preisgeld noch ein erfolgsunabhängiges Antritts-, Tagegeld etc. gezahlt.
• Das Format sieht grundsätzlich nicht nur einen einmaligen Auftritt vor, sondern erstreckt sich über mehrere Folgen. Der Kandidat muss hierfür ggf. Urlaub nehmen oder von der Arbeit freigestellt werden.
• Das Preisgeld hat die Funktion einer Entlohnung für eine Leistung. Es fließt als Erfolgshonorar zu.

Als Konsequenz aus diesen Kriterien, die nicht kumulativ vorliegen müssen, sondern allesamt Indizcharakter haben, ist festzustellen, dass es auf die Bezeichnung „Gewinn“ oder „Preisgeld“ nicht ankommt. Hilft der Kandidat der Produktionsfirma durch sein Tun und bestimmte erwünschte Verhaltensweisen die Zeit zwischen den Werbeblöcken „totzuschlagen“ wird nun eine Steuerpflicht anzunehmen sein.

Auf Kandidaten bei Spiel-Shows wie „Big Brother“ und „Ich bin ein Star, holt mich hier raus“ treffen die Indizien des BMF und des BFH vermutlich zu. Wohl dem, der Nettoentlohnungen im Vertrag stehen hat.

In der Einkommen-steuererklärung werden solche Einkünfte als „sonstige Einkünfte“ in der Anlage SO zu erfassen sein, aber auch hier gilt: Einnahmen sind nicht immer Einkünfte. Alle im Zusammenhang mit diesen Entgelten stehenden Kosten können abgezogen werden. Problematisch ist dabei häufig der Nachweis.

Auch wenn die klassischen - und vor allem einmaligen - Wettspielgewinne  noch von einer Einkommensteuerbelastung verschont sind, wird dem Fiskus der Markt der regelmäßigen Spieler nicht verborgen bleiben. So ist aus den Urteil und der Reaktion des BMF mitzunehmen, dass zunächst nur der kleine Personenkreis der Kandidaten in Spiel-Show betroffen ist, aber auch die Luft für alle übrigen Spieler wird dünner.