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Renate Künast wehrt sich erneut erfolgreich gegen Facebook - Diesmal wird der Meta Konzern durch das LG Frankfurt verpflichtet inhaltsgleiche Rechtsverletzungen ohne erneuten Hinweis zu löschen

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Facebook muss inhaltsgleiche Rechtsverletzungen gegen Renate Künast auch ohne erneuten Hinweis löschen

Als PolitikerIn muss man ein wirklich ein dickes Fell haben. Aber - wie der Verfasser nicht müde wird zu betonen - auch in der Öffentlichkeit stehende Personen, die berufsbedingt vielleicht schoneinmal heftiger austeilen, geben Ihre Persönlichkeitsrechte oder gar Ihre Menschenwürde selbstverständlich nicht an der sprichwörtlichen Garderobe ab.

Wir haben hier schon häufiger darüber berichtet, dass die ehemalige Bundesministerin Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen) sich mit Angreifern auch weiß auseinandersetzen – mal bei Twitter, in der Vergangenheit aber auch schonmal per Hausbesuch oder eben vor Gericht. Jetzt hat sie wieder einmal mehr als nur einen Achtungserfolg errungen! Von einer Sensation möchten wir (noch) nicht sprechen, bahnbrechend darf man das Urteil indes schon nennen - rechtskräftig ist die Entscheidung allerdings noch nicht. Grundsätzlich sind Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz nicht verpflichtet von sich aus, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Das kann in bestimmten Fällen, wenn sich diese Rechtsprechung durchsetzt jetzt ändern.

Der Fall

Auf dem mittlerweile von Meta betriebenen sozialen Netzwerk Facebook erschien ein Bild von Renate Künast, dem das nachstehende Zitat beigefügt war: „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen!“ Dieses Zitat war und ist falsch. Renate Künast hat die Äußerung nicht getätigt. Sie verlangte von Meta zunächst die Löschung dieses Eintrages. Der Post wurde jedoch auch in verschiedenen Varianten veröffentlicht, etwa mit verändertem Layout oder durch Erweiterung oder Weglassen von Textinhalten, durch Tippfehler oder durch Veränderung für das Auge nicht wahrnehmbarer Pixel. Diese Varianten hatten natürlich eine andere URL als das ursprüngliche, von Renate Künast zunächst beanstandete Meme. Darauf hatte Frau Künast vor dem Landgericht Frankfurt am Main Klage eingericht, dass Meta es unterlässt, auch solche Memes mit kerngleichem Inhalt auf Facebook öffentlich zugänglich machen zu lassen.

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt

Mit Urteil vom 8. April 2022 hat eine Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main der Klage nunmehr stattgegeben.
Durch das Falschzitat werde Renate Künast in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Ein Diensteanbieter müsse zwar auch weiterhin nicht ohne einen Hinweis alle ins Netz gestellten Beiträge auf eine eventuelle Rechtsverletzung prüfen. Nachdem Renate Künast jedoch konkret darauf hingewiesen hatte, dass die ihr zugeschriebene Äußerung ein falsches Zitat ist, muss sie nach Einschätzung des Gerichts diesen Hinweis nicht für jeden weiteren Rechtsverstoß unter Angabe der URL wiederholen. Für die Beklagte sei unschwer erkennbar, dass es sich bei Varianten mit kerngleichem Inhalt um Falschzitate handele, heisst es weiter in der Urteilsbegründung. Das deutsche Recht, so das Gericht, mute jedem Verpflichteten eines Unterlassungsgebots zu, selbst festzustellen, ob in einer Abwandlung das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt und damit kerngleich ist. Das gelte auch in diesem Fall. Aus Sicht der Pressekammer hat der beklagte Konzern als Betreiber von Facebook nicht dargetan, dass es ihm technisch und wirtschaftlich nicht zumutbar ist, ohne konkrete Bezeichnung der URL identische und ähnliche Memes zu erkennen und zwar auch, wenn für die Beurteilung eines abgewandelten Textes in einem Eintrag eine menschliche Moderationsentscheidung notwendig wird.

In seinem Urteil billigte die Pressekammer Renate Künast außerdem eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro zu. Meta treffe aufgrund der Veröffentlichung der persönlichkeitsrechts-verletzenden Posts eine Mitverantwortung. Denn Meta sei ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, ihre Plattform von weiteren Falschzitaten zu befreien. Die Schwere der Rechtsverletzungen rechtfertige das Schmerzensgeld. Renate Künast sei aufgrund der Falschzitate Anfeindungen ausgesetzt gewesen. Die Glaubwürdigkeit sei das Kapital eines jeden Menschen, besonders einer Politikerin. Diese Glaubwürdigkeit werde nach Einschätzung des Gerichts durch das Zuschreiben von Falschzitaten beschädigt. Dies ist ehrenrührig und beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Falschzitierten. Falschzitate verzerren auch den Meinungskampf und sie schaden der Allgemeinheit.
(Quelle: PM des LG Frankfurt a.M. vom 8.4.2022)

Fazit und Bewertung

Die Bundestagsabgeordnete Renate Künast kann also verlangen, dass eine bestimmte Wort-Bild-Kombination (sog. „Meme“) mit einem ihr untergeschobenen Falschzitat auf Facebook gesperrt wird. Auch Varianten dieses Memes mit kerngleichem Inhalt muss das soziale Netzwerk ohne erneuten Hinweis auf die jeweilige URL löschen. Renate Künast steht wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts außerdem ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Betreiberin von Facebook zu. 

Maßgeblich wird die Entscheidung davon geprägt, dass es der Beklagtenseite offensichtlich nicht gelungen ist - angeblich habe man es gar nicht richtig versucht - darzulegen, dass es technisch und wirtschaftlich nicht zumutbar ist, ohne konkrete Bezeichnung der genauen Internetadresse identische und ähnliche Memes zu erkennen - auch wenn für die Beurteilung eines abgewandelten Textes in einem Eintrag eine menschliche Moderationsentscheidung notwendig wird. Einem Weltkonzern ist sicherlich in diesem Zusammenhang einiges mehr zuzumuten als dem Betreiber eines Meinungsforums des örtlichen Kleingärtner- oder Tennisvereins.
Das Urteil insgesamt ist dennoch wirklich ein Hammer, wenn sich der Verfasser einmal (mehr) so weit aus dem Fenster lehnen darf.
Die Entscheidung ist aus seiner Sicht allerdings durchaus nachvollziehbar denn durch technische Suchfunktionen zum Besipiel nach Begrifflichkeiten wie "Integration", "deutsch", "Deutscher","türkisch" und "lernen" jeweils auch mit denkbaren Tippfehlern und/oder einer Bildersuchfunktion nach dem Konterfei von Frau Künast ist die Verhinderung weiterer solcher Veröffentlichungen zumindest nicht unmöglich. Man darf jedoch auf die konkrete Urteilsbegründung und auf etwaige weitere Instanzen gespannt sein.

Dass indes auch ein Schmerzensgeld zugesprochen wurde ist vor dem Hintergrund des angenommenen Unterlassungsanspruch nur konsequent und aus unserer Sicht erfreulich und richtig.

 

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