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Pressemitteilung des AG Düsseldorf zu Anklage von ehemaligen Fußball Nationalspieler war in dieser Form rechtswidrig

Pressemitteilung des AG Düsseldorf zu Anklage von ehemaligen Fußball Nationalspieler war in dieser Form rechtswidrig

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.

Wir haben ja schon häufiger zum Thema der so genannten unzulässigen Verdachtsberichterstattung berichtet - bei einem der Fälle ginge es um einen bekannten, ehemaligen Fußball Nationalspieler. In diesem Beitrag hatten wir auch nocheinmal was Verdachtsberichterstattung überhaupt ist und wann ist sie (noch wie) u.U. zulässig ist. Auch unser Beitrag von der „Mär einer grenzenlosen Meinungsfreiheit“ sei hier nocheinmal kurz verlinkt.

Die Sache mit dem ehemaligen Fußballprofi ist noch nicht abgeschlossen und eine in diesem Zusammenhang veröffentlichte Pressemitteilung des Gerichts war nunmehr nocheinmal Gegenstand einer unterdessen in zweiter Instanz und mittlerweile vor dem OVG Münster (Az.:4 B 1380/20) entscheidenen Auseinandersetzung.

Das Amtsgericht Düsseldorf war nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichtshofes NRW nicht berechtigt, Details aus einer eingegangenen Anklage gegen einen ehemaligen Profifußballspieler per Pressemitteilung öffentlich bekannt zu machen.

Zwar soll es dem Amtsgericht im konkreten Fall sogar erlaubt gewesen sein, unter Namensnennung Medienvertreter wahrheitsgemäß über die Anklageerhebung und den Tatvorwurf in abstrakter Form unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung zu unterrichten.Die konkrete Pressemitteilung mit den darin zu vernehmenden Details war aber in dieser Form unzulässig, so der Senat.
Die erstinstanzliche Entscheidung des VG Düsseldorf änderte das OVG danach teilweise ab.

Nur nocheinmal kurz zum Hintergrund: Während zunächst die Staatsanwaltschaft per Pressemitteilung über die Anklageerhebung in anonymisierter Form und ohne Nennung des Strafvorwurfs informiert hatte, äußerte sich seinerzeit auch das Amtsgericht wegen zahlreicher Medienanfragen und erster Berichte veröffentlicht zur sache im Internet.
Diese soztusagen zweite Pressemitteilung enthielt den Namen des Angeschuldigten und offenbarte Details der Anklage, die zuvor nicht öffentlich bekannt waren. Der daraufhin vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gestellte Eilantrag blieb zunächst erfolglos.
Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte nun teilweise Erfolg.

In seiner ausführlichen Beründung entschied das Oberverwaltungsgerichts u.a.:

Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts verletze die  Pressemitteilung das Recht des Antragstellers auf ein faires Verfahren und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Die öffentliche Berichterstattung über den Strafvorwurf greife erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein. Medieninformationen der Pressestelle des Amtsgerichts über das Strafverfahren, denen amtliche Authentizität zukomme, müssten mit Blick auf die Unschuldsvermutung und die Auswirkungen auf das Strafverfahren gerade zu seinem Beginn mit der gebotenen Sachlichkeit, Objektivität und Zurückhaltung erfolgen.

Wie eine solche Zurückhaltung auszusehen hat offen, nur dass sie zur Rechtskraft einer Entscheidung gelten soll, sagt das Gericht.

Die Pressemitteilung des Amtsgerichts in diesem frühen Verfahrensstadium hätte nach Einschätzung des Senatsdanach nicht ohne vorherige Anhörung des Antragstellers erfolgen dürfen und gehe über den zulässigen Inhalt hinaus.

Außerdem habe die in Rechte des Antragstellers eingreifende Pressemitteilung nicht für die Allgemeinheit im Internet zugänglich gemacht werden dürfen, weil es dafür keine Ermächtigungsgrundlage gebe.

Dennoch soll der Antragsteller es aber wegen der Besonderheiten des Einzelfalles grundsätzlich hinnehmen müssen, wenn das Amtsgericht die Medien, die sich auf die Pressefreiheit berufen könnten, durch sorgfältig formulierte Informationen wahrheitsgemäß und unter Namensnennung über den Tatvorwurf in abstrakter Form aber unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung unterrichte.
Für eine solche Information liege der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen vor. Dabei sei nach vorheriger Anhörung des Antragstellers gegebenenfalls knapp und ohne nähere Einzelheiten mitzuteilen, dass dieser den Vorwürfen entgegen trete.

In Bezug auf das weitergehende Begehren, dem Amtsgericht bestimmte Vorgaben für seine künftige Pressearbeit zu dem Strafverfahren zu machen, blieb die Beschwerde erfolglos. Der Antragsteller könne hier keinen - nur ausnahmsweise zulässigen - vorbeugenden Rechtsschutz beanspruchen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

 

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