Presse hat keinen Auskunftsanspruch gegen Bundespräsident Gauck
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass der Bundespräsident nicht verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft über den Inhalt seiner verfassungsrechtlichen Prüfung von Gesetzen zu geben (Beschluss vom 10. Februar 2016, Az. OVG 6 S 56.15).
Der Senat hat damit die erstinstanzliche Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin im Ergebnis bestätigt. Die Entscheidungsfindung des Bundespräsidenten bei der ihm obliegenden Ausfertigung von Gesetzen gehöre zum Kernbereich präsidialer Eigenverantwortung, für den ein schutzwürdiges Vertraulichkeitsinteresse bestehe.
Der Senat hat zudem die Eilbedürftigkeit verneint, weil der Pressevertreter nicht glaubhaft gemacht habe, dass ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug an der Berichterstattung zu dem von dem Bundesverfassungsgericht bereits für nichtig erklärten Betreuungsgeldgesetz sowie weiterer Gesetze bestehen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
(Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandburg vom 11.02.2016)