Erfolg für Terhaag & Partner - Pflegedienst darf Stadtwappen in Flyer verwenden
Ein Pflegedienst darf in seinem Werbeflyer, in welchem es über sein Angebot und die Einsatzgebiete informiert, im Innenteil das Stadtwappen der Stadt Dormagen verwenden. Das hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden (Urteil vom 24. Oktober 2023 – 31 C 129/23). Klägerin war die Stadt Dormagen, Beklagte ein lokaler Betreuungsdienst für pflegebedürftige Personen. Das beklagte Unternehmen wurden von den Rechtsanwälten Michael Terhaag und Christian Schwarz in dem Rechtsstreit vertreten.
Der Pflegedienst brachte unter anderem einen Werbeflyer heraus, in welchem die verschiedenen Betreuungsleistungen aufgelistet wurden. Unter der Überschrift „Einsatzgebiete“ listete der Pflegedienst verschiedene Kommunen auf – dargestellt durch das jeweilige Stadtwappen und den Namen des Ortes. Darunter war auch das Stadtwappen von Dormagen.
Die Stadt Dormagen sah darin eine Verletzung ihres Namensrechts und nahm das Unternehmen zunächst außergerichtlich, sodann gerichtlich in Anspruch. Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage der Stadt Dormagen ab.
Das Gericht hielt fest, dass zwar grundsätzlich Wappen unter das Namensrecht – geschützt nach § 12 BGB – gefasst werden können, sofern das Wappen individualisierende Unterscheidungskraft aufweist und somit zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheint. Dies könne man für das Wappen der Stadt Dormagen durchaus annehmen, so das Gericht. Allerdings scheiterte der Anspruch daran, dass keine schutzwürdigen Interessen der Stadt Dormagen durch den Gebrauch verletzt werden.
Es fehle an einer Namensanmaßung, welche für eine Verletzung des Namensrechts erforderlich wäre. Eine solche sei dann anzunehmen, wenn die Verwendung des Wappens geeignet ist, eine Zuordnungsverwirrung hervorzurufen und hierdurch die Interessen des Wappenträgers verletzt werden. Dies könne dann der Fall sein, wenn in der konkreten Werbung der Eindruck erweckt werde, die Leistungen seien der genannten Stadt zuzurechnen oder es sein ein Verwendungsrecht eingeräumt worden.
Dies verneinte das Gericht. Vorliegend bestehe nicht die Gefahr, dass das Angebot des Pflegedienstes mit der Stadt Dormagen in Verbindung gebracht werde:
Das Wappen wird zwar in der Werbung gezeigt, aber neben den anderen abgedruckten Wappen nicht besonders hervorgehoben. Im Gegenteil dient der Abdruck ersichtlich nur der Veranschaulichung. Unterstrichen wird dies durch die Überschrift „Unser Einsatzgebiet“. […] Insbesondere für ältere Menschen, welche die primäre Zielgruppe der Werbung sind, können Bilder oft besser erkennbar und eingängiger sein als ein kleingedruckter Schriftzug.
Zudem sei das Stadtwappen weder auf der Titelseite noch auf der letzten Seite des Flyers abgebildet. Sollte eine Kooperation bestehen, so würde das Wappen typischerweise auf dem Titel oder der letzten Seite abgedruckt. Auch der Name des Unternehmens, in welchem sich eine andere Stadtbezeichnung wiederfinde, spreche gegen eine Verwechslungsfahr.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.