OLG Köln: Angegriffene Zitate im Buch „Vermächtnis – die Kohl-Protokolle“ bleiben verboten.
Die Kohl-Zitate bleiben verboten. Das hat nun das Oberlandesgericht Köln entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Köln bestätigt. Der 15. Zivilsenat hat die Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts Köln, die Verwendung und Veröffentlichung von Zitaten des Bundeskanzlers a.D. Helmut Kohls in dem Buch "Vermächtnis - die Kohl-Protokolle" zu untersagen, in vollem Umfang zurückgewiesen. Das Landgericht hatte mit Urteil vom 13. Januar 2014 entschieden, dass die Beklagten - die Autoren Heribert Schwan und Tilman Jens sowie der Verlag Random House - den überwiegenden Teil der Zitate, die dem Autor Schwan im Rahmen seiner Arbeit an den Memoiren des Klägers zwischen 2000 und 2001 zur Verfügung gestellt wurden, nicht weiter verwenden und veröffentlichen dürfen. Auf die vom Kläger eingelegte Berufung hin hat der Senat das Urteil des Landgerichts nicht nur bestätigt, sondern ist mit dem Verbot weiterer Zitate, die die Vorinstanz noch für zulässig erachtet hatte, im Umfang noch über dieses Urteil hinausgegangen.
Nach Ansicht der Richter war den Beklagten die Veröffentlichung sämtlicher Zitate, die Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, verboten. Schwan habe eine vertragliche Pflicht zur Geheimhaltung getroffen, die im Rahmen der Vereinbarung der Zusammenarbeit zur Erstellung der Biographien Kohls konkludent verabredet worden sei und Schwan hindern sollte, die auf den Tonbändern fixierten Äußerungen ohne Einverständnis zu veröffentlichen. So sollte Kohl die Entscheidungshoheit über die Verwendung seiner Äußerungen als solche sowie den konkreten Inhalt und den Zeitpunkt der Veröffentlichung zustehen. Schwan hingegen sei als Ghostwriter eine lediglich dienende Funktion zugewiesen worden.
Tilman Jens und der Verlag Random House hätten die maßgeblichen Äußerungen ebenfalls nicht veröffentlichen dürfen. Dieses Unterlassungsgebot folge nicht aus einer vertraglichen Bindung, sondern aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kohls in Form der Vertraulichkeitsphäre und des Rechts am gesprochenen Wort. Zum Schutz der Pressefreiheit sei zwar nicht jede Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen ausgeschlossen. Ein absolutes Verwertungsverbot bestehe aber dann, wenn Tonbandaufzeichnungen in wörtlicher Rede ungenehmigt weitergegeben werden sowie dann, wenn sich die Presse in rücksichtsloser Weise über die schützenswerten Belange des Betroffenen hinwegsetze. Eine solche Fallkonstellation sei vorliegend anzunehmen.
Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist nicht gegeben.