Im Impressum genannt - Verletzung des Namensrechts?
Zum Urteil des LG Düsseldorf vom 10. April 2013; Az.: 2a O 235/12
Ein interessantes Urteil hat dieses Frühjahr das Landgericht Düsseldorf gesprochen.
Darin ging es um die Frage der Verletzung des Namensrechts, wenn jemand im Impressum einer Zeitschrift genannt wird.
Die Vorgeschichte: unberechtigte Nennung im Impressum
Der Entscheidung vorausgegangen war ein Fall, der bereits im Jahre 2006 seinen Anfang nahm. Damals hatte der Kläger dem beklagten Verlag mehrerer Fachzeitschriften verschiedene Manuskripte zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt. Eine entsprechende Vergütung war auch vereinbart. Seitdem wurde er von der Beklagten in einer von ihr verlegten Zeitschrift im Impressum unter der Rubrik "Mitarbeiter" angeführt.
Dies passte dem Kläger nicht, weshalb er die Beklagte abmahnte. Diese gab auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte allerdings die Zahlung von Schadensersatz oder Erstattung von Kosten.
Der beklagte Verlag nannte den Kläger danach jedoch immer noch im Impressum seiner Online-Ausgaben als Mitarbeiter. Dies führte nun dazu, dass die Parteien um Schadensersatz vor dem Landegricht Düsseldorf stritten.
Die Forderung des Klägers: Der Verlag solle ihm 17.000 € zahlen - diese setzten sich zum einen aus einer verwirkten Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € und zum anderen aus Lizenzgebühren in Höhe von 2.000 € pro Jahr, verteilt auf sechs Jahre zusammen. Es sei nämlich sein Namensrecht verletzt und außerdem liege ein Wettbewerbsverstoß vor, da der Beklagte den Ruf seiner Zeitung dadurch habe steigern wollen, dass er irreführend und ohne Zustimmung seinen Namen verwendet habe.
Dem setzte die Beklagte entgegen, der Kläger habe damals selbst um die Aufnahme in das Impressum gebeten und über sechs Jahre keine Einwände gehabt. Außerdem sei sein Name nicht zu Werbezwecken verwendet worden.
Verletzung des Namensrechts ja, aber Schadensersatz nicht in der Höhe
Das Gericht entschied nun, es bestehe zwar eine Verletzung des Namensrechts, allerdings könne die nicht zu einem Schadensersatzanspruch in der geforderten Höhe führen.
Auch das Gericht ist der Ansicht, durch die Nennung des klägerischen Namens werde der falsche Eindruck hervorgerufen, dieser habe der Aufnahme zugestimmt und sei ständige Mitarbeiter des Beklagten.
Die weitere Frage war jedoch die Höhe des Schadensersatzes. Diesen sah das Gericht jedoch längst nicht als so hoch an, wie vom Kläger beansprucht worden war. Es ergebe sich lediglich ein Schadensersatz auf 660 €. Diesen berechnet das Gericht jedoch anders als der Kläger: Pro Jahr sei eine Lizenzgebühr in Hähe von 120 € zu veranschlagen, die sich aus einer monatlichen Gebühr in Höhe von 10 € berechne.
An dieser Stelle folgte das Gericht nicht den Argumenten des Klägers, sondern nahm eine eigene Schätzung vor. Eine höhere Lizenzgebühr wäre nach seiner Ansicht nur angemessen gewesen, wenn der Kläger hierfür besondere Gründe aufgeführt hätte. Allerdings habe dieser bereits für die Veröffentlichung der Beiträge eine Gebühr erhalten. Außerdem werde der Kläger nicht an derartig prominenter Stelle genannt.
Die Vertragsstrafe sah das Gericht auch als deutlich niedriger an, als gefordert. Das Verschulden sei nämlich nicht besonders hoch gewesen. Dies schließt das Gericht daraus, dass immerhin die Beklagte den Namen des Klägers für die Zukunft aus dem Impressum genommen hat. Ihr sei deshalb an einer Beachtung der Unterlassungserklärung gelegen.
Bewertung: Schadensberechnung bei Namensverletzung
Die Entscheidung ist in ihren Argumenten teilweise schwach. Es erscheint schon etwas weltfremd, wenn das Gericht die Vertragsstrafe nur deshalb so niedrig ansetzt, weil schließlich der Verletzende sich danach an die Unterlassungserklärung gehalten habe. Demnach könnte jeder, der sich einmal verpflichtet hat, eine Verletzung zu unterlassen und dies dennoch wieder tut, damit zumindest in der Höhe der Forderung entlasten, wenn er sagt: "Ich tu's nie wieder! Schaut her, ich lass es doch schon!"
Sehr eindrücklich ist jedoch die Argumentation bezüglich der Höhe des Lizenzschadens. Dieser kann nämlich manchmal sehr schwierig zu berechnen sein. In diesen Fällen kann es ratsam sein, dem Gericht die Grundlagen der Schätzung mitzuteilen und entsprechende Argumente zu liefern, die für einen hohen Satz sprechen. Damit kann vermieden werden, dass in einer bestimmten Höhe der Prozess verloren wird - was dann dem Kläger als teilweise Verlierer die Kosten aufbürden würde.
In derartigen Konstellationen ist es sehr ratsam, nicht gleich das Höchstmögliche zu fordern, sondern sehr überlegt alle Umstände abzuwägen und danach zu berechnen, welcher Lizenzschaden erfolgreich vor einem Gericht eingeklagt werden kann. Dies verlangt in den meisten Fällen anwaltliche Beratung und eine gewisse Erfahrung auf de betroffenen Gebiet. Wir haben uns in unserer Kanzlei seit Jahren auf die Gebiete Medien und Gewerblicher Rechtsschutz spezialisiert und können entsprechende reichhaltige Kenntnisse vorweisen. Sprechen Sie uns also gerne an, wenn Sie Fragen haben oder unsere Hilfe wünschen!