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Namen von Kindern Prominenter in der Presse - neue BGH-Entscheidung

Namensnennung bei Kindern von Prominenten erlaubt?

Anfang der Woche hat der BGH mal wieder zu dem Thema Persönlichkeitsrecht in der Presse entschieden. Dies geht aus einer aktuellen Pressemitteilung hervor.

Dazu aus der Pressemitteilung des BGH:

Die Klägerin ist die Adoptivtochter von Günther J. und seiner Ehefrau Thea S.-J., sie trägt den Namen S. Anlässlich der Verleihung der Goldenen Kamera an Günther J. veröffentlichte die Beklagte in der von ihr verlegten Zeitschrift "Viel Spaß" einen Beitrag über die Ehe der Eltern. Über die Tätigkeit von Thea S-J. wird u.a. berichtet wie folgt:

"Sie kümmert sich im heimischen Potsdam um die vier Kinder, die beiden leiblichen Töchter Svenja (21) und Kristin (18) sowie die adoptierten Mädchen Katja (14) und Mascha (10)."

Mascha S. verlangt von der Beklagten, die Veröffentlichung, sie sei ein Kind von Günther J., zu unterlassen Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.

Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei zwar durch die angegriffene Veröffentlichung in dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, jedoch müsse sie die Beeinträchtigung hinnehmen. Allerdings verpflichte das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit eines betroffenen Kindes die Presse zu besonderer Sorgfalt bei der Abwägung, ob dem Informationsinteresse nicht ohne Namensnennung genügt werden könne. Durch in den Jahren 2006 bis 2008 erschienene Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption seien aber Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Daten seien weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich. Das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin durch die Weiterverbreitung sei dadurch gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und dem zugunsten der Beklagten streitenden Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit müsse unter den gegebenen Umständen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückstehen.

persönlichkeitsrecht kinder prominent

Die Entscheidung ist nicht überraschend, da sie in den Grundsätzen die bisherige Rechtsprechung zu dem Thema bestätigt. Grundsätzlich ist der Persönlichkeitsschutz von Kindern immer deutlich höher in eine Abwägung zu bringen als bei Erwachsenen. Grund hierfür ist zum einen, dass sie besonders schutzbedürftig sind. Zum anderen sind sie in der Regel nicht selbst für ihre Prominenz verantwortlich. Dies kann bei Erwachsenen nämlich ein Grund dafür sein, dass über ihn berichtet wird - wer sich bewusst ins Rampenlicht begibt, muss damit rechnen, dass sich alle Lichtstrahler auf ihn richten. Der Fall hier war aber deshalb anders, weil es sich bereits um Informationen handelte, die zuvor in die Presse gelangten - jeder wusste also bereits, um wen es sich handelte.

Allerdings zeigt der Fall auch wieder ein paar typische Grundstrukturen derartiger Situationen. Bei Presseberichten müssen nämlich oftmals besonders sensible Interessensstandpunkte abgewogen werden. Es empfiehlt sich deshalb für Pressevertreter, besonders genau vorher abzuwägen, ob und wie eine Veröffentlichung stattfinden kann.

Wir haben in unserer Kanzlei bereits vielfach mit derartigen Rechtsstreits zu tun gehabt und können mittlerweile auf einige Erfahrung zurückblicken. Gerne beraten wir Sie auf diesem Gebiet und helfen Ihnen, entsprechende Ansprüche - notfalls auch gerichtlich - durchzusetzen. Bei weiteren Fragen können Sie sich auch gerne direkt an einen unserer Anwälte wenden.

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