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Themenwochen Meinungsfreiheit beim Bundesverfassungsgericht

Neues zur Meinungsfreiheit

Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst mehrere interessante Entscheidungen rund um die Meinungsfreiheit getroffen. Wir berichten an dieser Stelle kurz über die Verfahren, die auch ein paar wichtige Grundsätze noch einmal deutlich darstellen:

Wo liegt der Unterschied zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsfreiheit? Wo sind die Grenzen der Meinungsfreiheit durch Schmähkritik zu ziehen – und an welcher Stelle sind auch scharfe, pointierte Äußerungen noch erlaubt? Und was muss man sich bei einer Bewertung im Internet gefallen lassen?

In allen Konstellationen sahen sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 5 GG verletzt - und alle bekamen Recht.

1. Falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik

Der Fall

Beschwerdeführer war in diesem Verfahren ein Rechtsanwalt. Er vertrat als Strafverteidiger den Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren. Es ging um den Vorwurf der Veruntreuung von Spendengeldern. Zwischen dem Strafverteidiger und der mit dem Verfahren betrauten Staatsanwältin kam es im Laufe des Verfahrens zu einer Auseinandersetzung. Der Strafverteidiger vertrat die Ansicht, dass sein Mandant zu Unrecht verfolgt wurde.  

Kurz darauf meldete sich ein Journalist, der in einer Reportage über den Fall berichten wollte. Der Strafverteidiger wollte jedoch zunächst mit dem Reporter nicht sprechen. Doch der Journalist blieb hartnäckig und so äußerte sich der Strafverteidiger, immer noch verärgert, über die Staatsanwältin und nannte sie unter anderem „dahergelaufene Staatsanwältin“ und „durchgeknallte Staatsanwältin“.

Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 120 €. Die Revision des Beschwerdeführers war erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer vornehmlich die Verletzung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG).

Die Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht gab der Beschwerde des Rechtsanwalts statt.

Schmähkritik ist ein Sonderfall der Beleidigung, der nur in seltenen Ausnahmekonstellationen gegeben ist, so die Richter. Die Anforderungen hierfür sind besonders streng, weil bei einer Schmähkritik anders als sonst bei Beleidigungen keine Abwägung mit der Meinungsfreiheit stattfindet.

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit schützt nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen. Vielmehr darf Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen. Einen Sonderfall bilden herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. In diesen Fällen ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktritt.

Wird eine Äußerung jedoch unzutreffend als Schmähkritik eingestuft, liegt darin ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Fehler, auch wenn die Äußerung im Ergebnis durchaus als Beleidigung bestraft werden darf. In den Äußerungen des Rechtsanwalts über die Staatsanwältin sei gerade keine Schmähkritik zu sehen, so der Senat.

Zwar seien die in Rede stehenden Äußerungen ausfallend scharf und beeinträchtigen die Ehre der Betroffenen. Die angegriffenen Entscheidungen legten aber nicht in einer den besonderen Anforderungen für die Annahme einer Schmähung entsprechenden Weise dar, dass ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes stand.

(Beschluss vom 29. Juni 2016, Az. 1 BvR 2646/15)

2. Falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache

Der Fall

Der Beschwerdeführer in diesem Fall wurde mehrfach vom selben Polizeibeamten kontrolliert. An einem Abend im November 2013 bemerkte er diesen Polizeibeamten in einem PKW vor seinem Haus, als dieser in der Einfahrt gegenüber wendete und dabei das vom Beschwerdeführer bewohnte Gebäude anleuchtete.

Nachdem er dasselbe Fahrzeug im späteren Verlauf des Abends nochmals gesehen hatte, veröffentlichte er hierzu einen Eintrag auf seiner Facebook-Seite. Er warf dem namentlich genannten Polizeibeamten vor, er habe nichts Besseres zu tun als in irgendwelchen Einfahrten mit Auf- und Abblendlicht zu stehen und in die gegenüberliegenden Häuser zu leuchten und bezeichnete ihn als „Spanner“.

Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) zu einer Geldstrafe. Die Sprungrevision zum Oberlandesgericht blieb erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG).

Die Entscheidung

Der Senat gab dem Beschwerdeführer Recht und hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Wird eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung eingestuft, liegt darin eine Verkürzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, da die Vermutung zugunsten der freien Rede für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise gilt wie für Meinungsäußerungen im engeren Sinne.

Denn die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind.

Die Gerichte gehen zu Unrecht vom Vorliegen einer Tatsachenbehauptung aus und verkürzen damit den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit. Der Beschwerdeführer schildert zwar ein tatsächliches Geschehen, nämlich den Wendevorgang des Polizeibeamten.

Die Äußerung „Spanner“ war in vorliegendem Zusammenhang keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Bewertung des Beobachteten, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Bereits die falsche Einordnung der Äußerung als Tatsache führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen.

(Beschluss vom 29. Juni 2016, Az. 1 BvR 2732/15)

3. Wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge aus der Sozialsphäre sind erlaubt

Der Fall

Die Parteien führten ursprünglich einen Rechtsstreit um Rückzahlungsansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis. Die Angelegenheit endete mit einem Vergleich. An den Beschwerdeführer sollte eine Zahlung in Höhe von 1.100 Euro erfolgen. Nachdem der Beschwerdeführer ein Ratenzahlungsangebot abgelehnt hatte, erfolgte die vollständige Zahlung erst nach Stellung einer Strafanzeige und Erteilung eines Zwangsvollstreckungsauftrags.

Drei Jahre später berichtete der Beschwerdeführer unter namentlicher Nennung des Klägers über diesen Vorgang auf Internet-Portalen, welche die Möglichkeit bieten, Firmen zu suchen und eine Bewertung abzugeben. Der Kläger begehrte im Ausgangsverfahren die Unterlassung dieser Äußerungen.

Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß; das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG).

Die Entscheidung

Auch in diesem Verfahren stellte sich das Bundesverfassungsgericht auf die Seite des Beschwerdeführers. Denn: Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Die Gerichte legen zunächst zutreffend dar, dass die Behauptung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre grundsätzlich hingenommen werden müsse, so der Senat. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird in diesen Fällen regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht.

Die Gerichte gehen weiter zutreffend davon aus, dass auch die Nennung des Namens im Rahmen einer solchen der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Bewertung das Persönlichkeitsrecht des Klägers berührt. Hierbei darf der Einbruch in die persönliche Sphäre nicht weiter gehen, als eine angemessene Befriedigung des Informationsinteresses dies erfordert. Die für den Genannten entstehenden Nachteile müssen im rechten Verhältnis zur Schwere des geschilderten Verhaltens oder der sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen.

Eine ausreichend schwere Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zeigen die angegriffenen Entscheidungen nicht auf und begründen nicht in tragfähiger Weise, dass der Kläger die unbestritten wahren Äußerungen ausnahmsweise nicht hinnehmen muss, so die Richter.

(Beschluss vom 29. Juni 2016, Az. 1 BvR 3487/14)

4. Bei Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehauptung muss abgewogen werden

Der Fall

Der Beschwerdeführer hatte die Behauptung verbreitet, eine von ihm namentlich benannte und später in der DDR und BRD erfolgreiche Leichtathletin habe im Alter von 13 Jahren von ihrem damaligen Trainer das Dopingmittel „Oral-Turinabol“ verabreicht bekommen.

Die Sportlerin klagte auf Unterlassung dieser Behauptung und bekam sowohl vor dem Landgericht als auch dem Oberlandesgericht Recht. Dagegen wendete sich der Beschwerdeführer mit einer Verfassungsbeschwerde.

Die Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) verletzt worden sei.

Dabei klärte es die Frage, ob Tatsachenbehauptungen verbreitet werden dürfen, die weder erweislich wahr noch unwahr sind. Dies müsse durch die Fachgerichte im Wege einer Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erfolgen.

Das sei jedenfalls in den Fällen annehmbar, in denen es um eine Angelegenheit geht, die die Öffentlichkeit interessiert. Dann kann auch eine möglicherweise unwahre Behauptung solange nicht untersagt werden, wie zuvor hinreichend sorgfältig deren Wahrheitsgehalt recherchiert worden ist.

Sofern der Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung nicht feststellbar ist, könne das Grundrecht der Meinungsfreiheit einem generellen Vorrang des Persönlichkeitsrechts entgegenstehen. Dabei dürften die Fachgerichte einerseits im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen an die Wahrheitspflicht stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits hätten sie zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Schutzpflicht sei.

Deshalb: Je schwerwiegender die aufgestellte Behauptung in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Erfüllung der Pflicht zur sorgfältigen Recherche.

Allerdings ist zu beachten, so das Bundesverfassungsgericht, dass gewissen Sorgfaltspflichten eingehalten werden sollten. Wird also deutlich, dass sich die Wahrheit einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Behauptung nicht erweisen lässt, wäre es zumutbar dies nach Abschluss der umfassenden Recherchen in der Veröffentlichung kenntlich zu machen.

(Beschluss vom 28. Juni 2016, Az. 1 BvR 3388/14)

Mit Material aus Pressemitteilungen des BVerfG vom 2.-4. & 9. August 2016

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