LG Köln: Unterlassungsanspruch bei Verletzung der Privatsphäre
Zum Urteil des Landgericht Köln vom 31. Oktober 2012; Az.: 28 O 160/12
Das Landgericht Köln hatte sich mal wieder mit einem Unterlassungsanspruch zu beschäftigen, der von einer Prominenten gegenüber Pressevertretern geltend gemacht wurde. Es untersagte dem beklagten Presseunternehmen, die gerügten Aussagen weiter zu tätigen.
Bei der Klägerin handelte es sich um die Ehefrau eines bekannten Formel-1-Piloten. Der Kläger ist ein bekannter Rapper. Nach längeren Spekulationen über die gemeinsame Partnerschaft erschien in der Zeitung der Beklagten ein Artikel, in dem über eine mögliche Affäre der Klägerin zum Kläger berichtet wurde. Dort wurde die vermeintliche Beziehung als "Schleck-Affäre" bezeichnet, sowie über erotische zwischenmenschliche Details geschrieben, die auf einer sonst frei einsehbaren Terasse stattfanden. Hiergegen erwirkten die Klägerin und der Kläger eine einstweilige Verfügung, die sie nun im Hauptsacheverfahren weiter verfolgten. Die Beklagte wandte dagegen ein, wegen der Leit- und Vorbildfunktion Prominenter bestünde ein überwiegendes Informationsinteresse. Außerdem würden sich beide Kläger regelmäßig an die Öffentlichkeit begeben. Die Klägerin hätte außerdem regelmäßig mit der Presse bezüglich ihres Ehelebens zusammen gearbeitet.
Das Gericht entschied dazu, dass der Unterlassungsanspruch besteht, weil die Berichterstattung die Kläger rechtswidrig in deren allgemeinem Persönlichkeitsrecht verletzten. Im vorliegenden Fall liege ein Eingriff in die Privatsphäre der Kläger vor. Dies gelte unabhängig davon, wie die Kläger vorher über ihr Beziehungsleben erzählt haben oder berichten ließen, denn diese haben jedenfalls auch ein berechtigtes Interesse, die Öffentlichkeit auszuschließen, wann immer sie wollen. Im Weiteren lauten die Erwägungen des Gerichts:
Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Klägerin in der Öffentlichkeit zu ihrem Eheleben geäußert hat, überwiegt bei Abwägung im Rahmen der konkreten Berichterstattung jedoch das Interesse der Kläger daran, dass die privaten Details ihrer Zusammenkunft auf der Terrasse des Wellness-Hotels im O nicht in der Öffentlichkeit erörtert werden. Dass die Klägerin keine öffentliche Berichterstattung über private Angelegenheiten wünscht, hat sie gegenüber der Öffentlichkeit seit den vorgelegten Presseberichten aus den Jahren 2007 und 2009 zwar nicht konsistent zum Ausdruck gebracht. Die streitgegenständliche Berichterstattung hat jedoch eine andere Qualität als die Themen, zu denen sich die Klägerin in der Öffentlichkeit geäußert hat. Die Selbstöffnung der Klägerin geht nicht soweit, dass sie sich zu intimen Details ihres Liebeslebens in der Öffentlichkeit geäußert oder eine solche Berichterstattung geduldet oder initiiert hätte. Die Selbstöffnung reicht im konkreten Einzelfall nur soweit, als die betroffene Person zu vergleichbaren Themen in der Öffentlichkeit Stellung genommen hat. Zwar hat sich die Klägerin auch in Augenblicken, in denen sie sich medienwirksam für die Presse an F angeschmiegt hat, ablichten lassen. Dies ist mit dem Austausch der in der Wortberichterstattung beschriebenen Zärtlichkeiten und weiterer intimer Handlungen jedoch nicht gleichzusetzen. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin in ein Hotel zurückgezogen hatte und die Beobachtungen offensichtlich heimlich gemacht wurden.
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