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LG Köln zum Schadensersatz bei Presseberichten

LG Köln: Für einen Schadensersatzanspruch bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen muss ein unabwendbares Bedürfnis bestehen.

Zum Urteil des LG Köln vom 10.10.2012; Az.: 28 O 195/12

Das LG Köln hat letzten Monat über die Klage einer Schauspielerin entschieden, die mit ihrem Kind fotografiert wurde und anschließend von der Beklagten in einer Zeitschrift abgebildet wurde. Dabei nahm das Gericht zwar eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung an, lehnte aber einen immateriellen Schadensersatzanspruch deshalb ab, weil hierfür kein unabwendbares Bedürfnis bestehe.

Der Sachverhalt

Die Klägerinist Hollywood-Schauspielerin und lebt in den USA zusammen mit ihrer kleinen Tochter. In der Folge der Geburt ihres Kindes gab es vermehrt Spekulationen in der Presse, wer der Vater des Kindes sei. Die Klägerin hatte davor immer versucht, ihr Familienleben zu verheimlichen und nicht an die Presse gelangen zu lassen. Die Beklagte betreibt eine Zeitschrift. In dieser veröffentlichte Sie das Foto von der Schauspielerin mit ihrer Tochter, die gerade gemeinsam einen Spaziergang machten. Begleitet wurde die Fotoveröffentlichung von einem Text, in dem darüber gerätselt wurde, wer der Vater sei. 

Die Klägerin wehrte sich hiergegen und forderte die Beklagte zur Unterlassung auf und begehrte gleichzeitig Geldentschädigung in Höhe von mindestens 15.000 €. Die Beklagte gab auch eine entsprechende Unterlassungserklärung ab. Die Geldentschädigung verweigerte sie jedoch, sodass nunmehr das LG Köln zu entscheiden hatte.

Die Klägerin begründete ihre Forderung damit, dass eine besonders schwerwiegende Persönlichkeitsverletztung für sie vorliege. Durch die Veröffentlichung des sogar unverpixelten Bildes sei sie sowohl in ihrem Recht am Bild als auch in ihrer Hinwendung zu ihrem Kind betroffen. Diese Mutter-Kind-Beziehung sei besonders geschützt und dürfe

Die Entscheidung des Gerichts

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Das Gericht hat dazu nun entschieden, dass die Veröffentlichung grundsätzlich rechtswidrig geschah. Weder lag eine Einwilligung vor noch eine andere Ausnahme. Insbesondere hat das Gericht auch eine Einordnung als zeitgeschichtliches Ereignis nicht angenommen. Diese sei im vorliegenden Fall auch besonders schwerwiegend, weil sie die Privatsphäre der Klägerin betreffe. Diese hatte sich bewusst mit ihrer Familie aus der Öffentlichkeit zurückgezogen, um gerade nicht fotografiert zu werden. Demnach habe sie auch nicht mit einer Aufnahme rechnen müssen. Besonders gelte dies auch für die Mutter-Kind-Beziehung. Nach Ansicht des Gerichts gehöre der Spaziergang zu den typischen Hinwendungen der Eltern zu ihrem Kind in den ersten Lebensmonaten. Auf der Seite der Beklagten komme ferner hinzu, dass kein besonderes öffentliches Interesse an einer Berichterstattung vorliege.

Allerdings fehle es im Weiteren an einem unabwendbaren Bedürfnis für eine Geldentschädigung. Das Gericht kommt hier zu dem Ergebnis, dass kein Bedarf für eine besondere Geldentschäding besteht. Insbesondere sei die Fotodarstellung neutral und nicht herabsetzend. Des Weiteren würde auch nicht der Präventionszweck der Geldentschädigung greifen. Nach diesem sei eine Geldentschädigung nur dann angebracht, wenn eine wiederholte gleichartige Rechtsverletzung zu befürchten sei. Dies sei aber bereits durch die Unterlassungserklärung der Beklagten ausgeschlossen. Auf der Seite der Beklagten seien aber auch die Kommunikationsfreiheiten aus den Grundrechten der freien Meinungsäußerung  und der Pressefreiheit zu berücksichtigen, weshalb eine Geldentschädigung nur als ultima ratio in Betracht komme. In der weiteren Abwägung argumentiert das Gericht, dass auch die Äußerungen der Klägerin, sie wolle mit ihrer Tochter nicht abgebildet werden, für die Beklagte bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes unerheblich gewesen wäre.

Hintergrund: Persönlichkeitsrecht und Presseberichte

(Foto-)Berichterstattung in den Medien und das Persönlichkeitsrecht stehen in einem Spannungsverhältnis, das immer wieder Gerichte beschäftigt. Insbesondere bei Prominenten kann dies zu langjährigen Verfahren führen - wie in der Vergangenheit besonders deutlich wurde durch die sogenannten Caroline-Urteile. Dabei hatte die Rechtsprechung immer wieder die Fragen zu beantworten, ob und wie überhaupt durch Bild oder Text berichtet werden dürfe und welche Anspruchsfolgen dies nach sich ziehen kann.

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Die höchstrichterlicherliche Rechtsprechung hat mittlerweile einige Kriterien zur Bewertung solcher Sachverhalte aufgestellt: Auf der Schutzbereichsebene wird dabei eine Differenzierung nach Intim-, Privat- und Sozialsphäre vorgenommen und daran auch die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs gemessen. Der Intimbereich betrifft dabei die innere Gedanken- und Gefühlswelt sowie den Sexualbereich, bei dem ein Eingriff immer rechtswidrig ist. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Betroffene diesbezüglich selbst für Öffentlichkeit sorgt - Ein Pornodarsteller zum Beispiel muss mit Berichterstattung über sein Sexualleben rechnen. Die Privatsphäre bezeichnet einen engen Bereich, in den sich jeder zurückziehen kann, ohne mit öffentlicher Aufmerksamkeit rechnen zu müssen. Hierzu gehören insbesondere familiäre Beziehungen oder der Wohnbereich. Die Sozialsphäre schließlich bezeichnet das gesellschaftliche Auftreten. Früher wurde bei Prominenten noch eine Unterscheidung nach relativen und absoluten Personen der Zeitgeschichte vorgenommen. Dies wurde aber mittlerweile aufgegeben - vielmehr sei immer eine Abwägung der widerstreitenden Interessen und Rechte vorzunehmen; es gebe keine einfach nur berühmten Personen mehr, die jede Berichterstattung dulden müssten.

Auf der Rechtsfolgenseite kann bei Persönlichkeitsverletzungen ein Anspruch auf eine Geldentschädigung bestehen. Hierbei ist der jeweilige Zweck der Geldentschädigung maßgeblich. Neben der reinen Wiedergutmachung für die erlittene Verletzung kommen noch andere Zwecke in Betracht. Dies kann zum Einen Genugtuung sein, was insbesondere bei Persönlichkeitsverletzungen durch die sogenannte Regenbogenpresse in Betracht kommt. Zum Anderen kann aber auch Prävention als Zweck für eine Geldentschädigung dienen, wenn zu befürchten ist, dass sich der Medienvertreter nicht anders von zukünftiger Berichterstattung abhalten lassen wird.

Letztlich kommt es aber immer auf eine Wertung des Einzelfalls an. Auf der Seite der Pressevertreter besteht immer auch ein grundrechtlicher Schutz, der bei der Abwägung berücksichtigt werden muss. Maßgeblich kann dabei auch der Anlass der Berichterstattung sein oder inwiefern Bild- und Textberichterstattung zusammen hängen.

Zusammenfassung

Wenn das Interesse an medialer Berichterstattung mit dem Persönlichkeitsrecht aufeinander prallt kommt es immer besonders auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Zulässigkeit von Fotoberichterstattung hängt dabei immer von einer Abwägung aller gegenseitigen Interessen ab. Dabei müssen ebenso hochrangige wie sensible Grundrechte gegeneinander abgewogen werden - das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegen die Rechte auf Presse- und Meinungsfreiheit. Dass es sich dabei um ein hochumstrittenes Gebiet handelt zeigen immer wieder aktuelle Gerichtsentscheidungen, die stark voneinander abweichen. Letztlich sind auch die Vorgaben aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung immer auf den konkreten Fall anzuwenden - der jedes Mal anders ist.

Das aktuelle Urteil des LG Köln finden Sie hier.

Haben Sie Fragen zur Zulässigkeit einer Berichterstattung? Sprechen Sie uns gerne an!

 

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