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LG Düsseldorf spricht 5.000 € Schmerzensgeld für unerlaubte Veröffentlichung von Nacktfotos zu

Unerlaubte Veröffentlichung von Nacktfotos - Geldentschädigung bei Persönlichkeitsverletzungen

Zum Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16.11.2011, Az.: 12 O 438/10

Das Landgericht Düsseldorf hatte sich mal wieder mit der Frage zu beschäftigen, wann jemandem ein Geldentschädigungsanspruch zusteht, von dem unerlaubt Nacktfotos veröffentlicht wurden.

Rechtsanwalt, Presserecht, Fachanwalt, Medienrecht, Düsseldorf, Internetrecht, PersönlichkeitsrechtZum Sachverhalt

Hintergrund war eine Kunstveranstaltung, auf der die Klägerin als Modell für Nacktbilder posierte. Hierfür erhielt sie eine einmalige Zahlung von 250 €. Wenig später wurde über diese Kunstveranstaltung berichtet. In diesem Bericht war auch ein Foto von der Malaktion abgebildet, auf dem auch die nackte Klägerin zu sehen war. Die Beklagte veröffentlichte später ein Programmheft mit einer Großaufnahme dieses Bildes.

Die Klägerin mahnte die Beklagte daraufhin ab und forderte sie zur Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz auf. Sie argumentierte, dass sie sich durch den anwesenden Fotografen auf der Veranstaltung überrumpelt gefühlt habe. Sie habe dann zwar ihre Einwilligung gegeben - diese bezog sich jedoch ausschließlich auf einen einmaligen Bericht zur Veranstaltung.

Die Beklagte brachte hiergegen vor, die Klägerin habe damit rechnen müssen, dass Fotos von ihr veröffentlicht werden. Außerdem seien die Fotos auch schon im Internet zu sehen gewesen. Weil die Klägerin außerdem absichtlich nackt posiert habe, läge auch schon keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die Veröffentlichung tatsächlich ohne deren Einverständnis geschah.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € zu. Grund hierfür war, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handele. Es sei nicht ersichtlich, insbesondere nicht aus den Umständen, dass die Klägerin in die Veröffentlichung im Programmheft eingewilligt habe.

Außerdem argumentierte das Gericht, dass für eine Einwillgung auch nicht durch das Entgelt von 250 € fingiert werden könne. Dieses sei nämlich nicht für die Anfertigung der Bilder gedacht gewesen, sondern nur für das Posieren als Nacktmodell.

Dass die Klägerin sich nackt zur Verfügung gestellt hatte, sieht das Gericht nicht dahingehend, dass sie damit allgemein ihre Intimsphäre verlässt. Vielmehr sei es jedem unbenommen festzulegen, wer und in welchem Umfang Nacktbilder sehen könne.

Für die Zubilligung des Schmerzensgeldes spreche desweiteren, dass bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen der Verletzende sanktioniert werden müsse. Andernfalls würde der grundgesetzlich garantierte Schutz der Persönlichkeit unterlaufen. Jeder Verletzte müsse aber darauf vertrauen können, dass seine Rechte auch wirksam durchgesetzt werden.

Fazit

Geldentschädigungsansprüche bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen beschäftigen immer wieder die Gerichte. In der jüngeren Vergangenheit haben wir dazu mehrfachgeschrieben.

Dabei geht es nicht nur immer um die Frage, ob überhaupt ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt. Eine weitere Frage ist, ob daraus ein immaterieller Schadensersatzanspruch erwachsen kann. Dieses ist sowohl vom grundsätzlichen Bestehen als auch von der Höhe immer eine Einzelfallentscheidung des Gerichts. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweilige Situation an: Wer steht sich gegenüber, was für Fotos werden veröffentlicht, wie ist das vorherige Verhalten der Beteiligten zu werten?

Um dies alles abwägen zu können, sind eine Vielzahl von Fragen zu klären. Sprechen Sie uns gerne an!

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