Lehrer-Meldeportal "Neutrale Schule" bleibt verboten
von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Bereits 2018 hatten wir über Bestrebungen der "Aternative für Deutschland" (AfD) berichtet, Portale zur Lehrerdenunzierung einrichten zu wollen. Unsere diesbezüglichen erheblichen Bedenken an der Zulässigkeit wurde kurz darauf auch von der örtlichen Datenschutzbehörde geteilt und ein solches Portal verboten.
Über die Klage des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der Partei „Alternative für Deutschland“ gegen eine Verfügung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit entschied jetzt das Verwaltunsgericht (VG) Schwerin und bestätigte mit Urteil vom 26. November 2020 -Az. 1 A 1598/19 SN- (VOLLTEXT) das aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erlassene Verbot des AfD-Internetportals "neutrale Schule".
Zuvor wurde mit Bescheid vom 12. September 2019 das Betreiben eines Internetportals teilweise untersagt, auf dem die AfD insbesondere Schüler und Eltern aufgefordert hatte, Verstöße gegen das an öffentlichen Schulen geltende staatliche Neutralitätsgebot zu melden. User des Internetportals sollten unter Angabe ihres Namens, der betroffenen Schule und des Schulfachs Vorfälle melden, bei denen sich Lehrer pauschal abwertend gegenüber der AfD oder ihren Positionen äußerten. Eine zunächst per einstweiligen Rechtschutz angestrebte Aufhebung des Verbotes hatte das Gericht mit Beschluss vom 2. Dezember 2019 (Az. 1 B 1568/19 SN) abgelehnt.
Hierbei hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts nunmehr in der Begründung des jetzt ergangenen Urteils im Wesentlichen and den wesentlichen Erwägungen festgehalten, die bereits Gegenstand der Begründung des Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren waren.
Nach Einschätzung des Gerichts, die der Verfasser ausdrücklich teilt, steht der Erhebung der von dem Verbot betroffenen personenbezogenen Daten besonderer Kategorien im Widerspruch zu Art. 9 DSGVO. Nach dieser Vorschrift ist unter anderem die Verarbeitung personenbezogener Daten untersagt, aus denen politische Meinungen oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen.
Eine Ausnahme hiervon sei gemäß Art. 9 Abs. 2 DSGVO nicht begründet. Weder hätten die betroffenen Personen in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten nach Art 6 DSGVO ausdrücklich eingewilligt noch beziehe sich die Verarbeitung auf personenbezogene Daten, welche die betroffenen Personen offensichtlich öffentlich gemacht hätten (vgl. Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und e DSGVO).
Die Verarbeitung sei auch nicht zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich (vgl. Art. 9 Abs. 2 Buchst. f und g DSGVO). "Neutralität ja - aber Persönlichkeitsrecht, Meinungsfreitheit und Datenschutz bitte auch", hatten wir seinerzeit dazu geschrieben. Das VG Schwerin hat hierzu nachvollzuiehbar und aus unserer Sicht korrekt, diue Frage nach der zulässigkeit schon aus datenschutzrechtlichen Gründen geklärt.
Bei Interesse schauen Sie doch gern mal in unsere Beiträge zum Thema Wahlkampf und Recht. Hier ging es seinerzeit um Internetdomains, Namensrechte, Musik auf Wahlkampfveranstaltungen, Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsrecht und auch einmal um Fake-News als Wahlkampfmittel. Dabei sollte eigentlich klar geworden sein: Auch im Wahlkampf ist keineswegs alles erlaubt, was unter Umständen zusätzliche Stimmen bringt.
Auch über "Spick mich" und die Möglichkeit die (pädagogische) Leistung von Lehrkörpern zu bewerten hatten wir uns, aber auch einige Gerichte sich, in der Vergangenheit schon zu befassen.
Um fachliche Fähigkeiten ging es in der Entscheidung des VG Schwerin aber gerade nicht und das ist schon ein ganz wesentlicher Unterschied. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern beantragen.
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