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Ein Lehrer muss Foto im Jahrbuch seiner Schule dulden

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Rechtsanwalt Christian Schwarz LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Ein Lehrer muss Foto im Jahrbuch seiner Schule dulden

Von Rechtsanwalt Christian Schwarz, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Ein Lehrer, der sich bei einem Fototermin in der Schule freiwillig mit seinen Schülern auf einem Gruppenbild fotografieren lässt, hat im Anschluss keinen Anspruch auf Entfernung der im Jahrbuch der Schule veröffentlichten Bilder. Es handelt sich dabei um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Dies hat nun das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (Beschluss vom 2. April 2020, Az. 2 A 11539/19.OVG) entschieden.

Der Fall

Geklagt hatte ein Lehrer aus Rheinland-Pfalz. Er ließ sich bei einem Fototermin mit einer Klasse und einem Kurs der Oberstufe fotografieren. Das Bild erschien im Anschluss in einem Jahrbuch der Schule, in welchem sämtliche Klassen und Kurse nebst Lehrern gezeigt wurden. Damit war der Studienrat nicht einverstanden und klagte. Er machte geltend, dass die Publikation sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletze. Er habe kein Einverständnis zur Veröffentlichung der Bilder erteilt. Vielmehr stehe er einer Veröffentlichung ablehnend gegenüber. Er habe sich lediglich fotografieren lassen, weil eine Kollegin ihn überredet habe. Den wahren Verwendungszweck der Fotos habe er nicht gekannt.

Die Entscheidung des Gerichts

Bereits das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage in erster Instanz ab. Die Entscheidung wurde nunmehr vom OVG Koblenz bestätigt.

Das Gericht entschied, dass es seitens des Lehrers bereits keiner Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos im Jahrbuch der Schule bedürfe. Es handele sich dabei nämlich um sogenannte Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des Kunsturhebergesetzes (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Dies ergebe sich aus der dafür erforderlichen Abwägung der wechselseitigen Interessen. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe auch bei Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung. Eine solche Bedeutung hätten die Jahrbücher mit den Klassenfotos für die Angehörigen der Schule. Demgegenüber seien die Rechte des Lehrers nur geringfügig beeinträchtigt worden. Er sei im dienstlichen Bereich in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation aufgenommen worden und die Bilder seien in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend.

Selbst wenn eine Einwilligung erforderlich gewesen sein sollte, wäre diese aber auch zumindest konkludent erteilt worden, weil der Lehrer sich mit den beiden Schülergruppen habe fotografieren lassen. Er habe gewusst oder jedenfalls wissen müssen, dass die Schule derartige Klassenfotos bereits in der Vergangenheit für Jahrbücher verwendet habe. Es stelle ein widersprüchliches Verhalten dar, die Veröffentlichung von Fotos einerseits strikt abzulehnen und sich andererseits auf Fotos ablichten zu lassen, die offensichtlich dem Zweck der Veröffentlichung dienten.

Der Lehrer habe zudem keine Gründe dargelegt, warum entgegen der nachvollziehbaren Wertung des Verwaltungsgerichts in der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und der Persönlichkeitsrechte die klägerischen Belange hätten höher zu bewerten sein müssen. Auch den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Widerspruch in seinem Verhalten habe er nicht überzeugend auflösen können.

Fazit

Die Entscheidung des OVG Koblenz ist im Ergebnis nachvollziehbar. Hinsichtlich der Begründung überrascht sie jedoch an einer Stelle. Dass die Gerichte in einer solchen Veröffentlichung ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte sehen, ist wenig nachvollziehbar. Grundsätzlich dürften Fotografien, so sieht es das Kunsturhebergesetz vor, nur mit Einwilligung der dargestellten Person veröffentlicht werden.

In § 23 KUG sieht das Gesetz jedoch einige Ausnahmen vor, wann eine solche Einwilligung entbehrlich sein kann – nämlich unter anderem dann, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme betrifft, wie die Formulierung zunächst vermuten lässt, jedoch nicht nur prominente Akteure. Auch jeder andere Bürger kann Teil eines Geschehens der Zeitgeschichte werden. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, ist der Bekanntheitsgrad einer Person nur ein Anhaltspunkt eines zeitgeschichtlichen Interesses. So kann im Einzelfall zum Beispiel ein verurteilter Straftäter, der ein schweres Verbrechen begangen hat, zur Person der Zeitgeschichte werden. Ebenso der Teilnehmer einer gesellschaftlich bedeutsamen Veranstaltung. Es sind am Ende jedoch immer Einzelabwägungen. Entscheidend ist das Interesse der Öffentlichkeit, welches das Recht des Einzelnen überwiegen muss. Ein großes Öffentlichkeitsinteresse an der Abbildung des Lehrers im Jahrbuch der Schule ist, selbst wenn man es auf einen regionalen Personenkreis beschränkt, jedoch äußerst zweifelhaft.

Dennoch dürfte die Entscheidung im Ergebnis – aus einem anderen Grund – richtig sein. Der Lehrer hat in die Aufnahmen zumindest konkludent eingewilligt, in dem er sich für den Fototermin mit seinen Schülern aufstelle und ablichten ließ. Auch ist davon auszugehen, dass er wusste für welchen Zweck die Bilder aufgenommen wurden – es war nicht das erste Jahrbuch, welches an der Schule erschien. Auch ist der Lehrer durch die Veröffentlichung nicht schwer in seinen Persönlichkeitsrechten betroffen, denn das Foto wurde im Rahmen seiner Diensttätigkeit aufgenommen.

Die Entscheidung macht deutlich, dass man bei der Einwilligung in Fotoaufnahmen immer umsichtig agieren sollte. Bereits das Posieren für eine Fotoaufnahme kann als konkludente Einwilligung gedeutet werden. Auch ist es in der Praxis sodann nicht leicht eine erteilte Einwilligung zu widerrufen. Dies gilt umso mehr, wenn dem Betroffenen klar ist, für welchen Zweck die Aufnahme verwendet werden wird.

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