Persönlichkeitsrechte bei TV-Fußballübertragungen? - Der Fall Jens Lehmann gegen Tim Wiese
von Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Volker Herrmann
Ein besonderer Fall ist derzeit vor dem Landgericht München anhängig. Der ehemalige Torhüter und jetzige Sky-Experte Jens Lehmann hat den Torhüter von Werder Bremen, Tim Wiese, auf Zahlung von 20.000 Euro verklagt. Jens Lehmann fühlt sich durch eine Äußerung von Tim Wiese in seinen Persönlichkeitsrechten betroffen.
"Lehmann soll in die Muppet-Show"
Was war geschehen? Beim Champions-League Spiel Weder Bremen gegen Tottenham Hotspurs hatte Lehmann als TV-Experte eine Spielszene in Bezug auf Tim Wiese kritisch kommentiert. Wiese wurde nach dem Spiel mit dieser Aussage konfrontiert und äußerte daraufhin seine Meinung zu Jens Lehmann wie folgt: „Der Lehmann soll in die Muppet-Show gehen. Der Mann gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen, am besten in die Geschlossene.“
Schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts?
Die Klage von Jens Lehmann stützt sich auf einen Grundsatz des Presserechts, wonach in Fällen schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzungen eine Geldentschädigung („Schmerzensgeld“) verlangt werden kann. Eine solche kann bei besonderer Bedeutung und Tragweite der Verletzung vorliegen, wobei die Gerichte sowohl Anlass und Beweggrund der Äußerung, als auch den Grad des Verschuldens berücksichtigen.
Die Gerichte sind bei der Frage, ob eine schwere Persönlichkeitsrechtverletzung vorliegt, zumeist recht kritisch. Das Publikum ist nach Fußballspielen an deftige Aussagen der Fußballspieler gewöhnt und kaum jemand nimmt diese für bare Münze. Die sehr überspitzte Aussage von Tim Wiese lässt zudem erkennen, dass dieser die Aussage wohl nicht im Wortsinne verstanden wissen wollte. Ein Hinweis auf die Muppet-Show lässt erahnen, dass die Aussage nicht ganz ernst gemeint war. Das Gericht müsste zudem berücksichtigen, dass Wiese zuvor von Lehmann stark kritisiert wurde und seine Aussage als Reaktion auf den Vorwurf eines Torwartfehlers zu verstehen ist.
Andere Ausgleichsmöglichkeiten statt Schmerzensgeld
Selbst aber wenn man die Aussage wörtlich und damit als persönlichkeitsverletzend werten würde, stünde die Klage auf wackligen Beinen: im Presserecht gilt der Grundsatz, dass eine Geldentschädigung nur verlangt werden kann, wenn anderweitige Ausgleichsmöglichkeiten fehlen. Hier käme eine Gegendarstellung oder eine Berichtigung durch Herrn Wiese in Betracht.
Über den Ausgang des Verfahrens werden wir unter www.aufrecht.de weiter berichten.