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Internet-Mems - was tun, wenn alles lachen, nur ich nicht?

Internet-Mems und ihre unabsehbaren Folgen

Im letzten Sonntag entschiedenen Wahlkampf sorgte ein schlimmer Finger für Diskussionen:

Peer Steinbrück hatte in einem Foto-Interview mit der Sueddeutschen Zeitung auf eine Frage mit dem erhobenen Mittelfinger geantwortet. Das Foto von ihm mit dieser Geste sorgte für Aufsehen, da niemand mit einer derartigen Reaktion gerechnet hatte. Kurz darauf ging das Foto auch schon durch alle Medien und wird auch jetzt noch verbreitet. Der Fotograf des Bildes stört sich hieran und lässt nun anwaltliche Schreiben verschicken, um auf seine Urheberschaft aufmerksam zu machen. Ob und welchen Sinn dies haben kann, möchten wir einmal hier darstellen.

Internet-Mems

Zunächst ein kleiner Blick auf das Phänomen Internet-Mem: Hierbei handelt es sich um Internet-Phänomene, die sich besonders schnell verbreiten und wahrgenommen werden. Häufig sind dies lustige Videos oder Bilder. Wir hatten zuletzt zum Beispiel über den Techno-Viking berichtet. Das Besondere hieran ist, dass es sich um "Selbstläufer" handelt: Die Verbreitung läuft losgelöst von dem eigentlichen Anlass. Das Mem wird selbst zum Anlass. Um so ein derartiges Mem handelt es sich mittlerweile auch bei Steinbrücks Finger-Foto.

Welche Folgen hat das?

Für den Betroffenen kann dies negative Folgen haben. Häufig werden Personen unfreiwillig zum Gegenstand solcher Mems. Dann wird es besonders problematisch für diese, wenn dabei Ehrverletzungen enthalten sind. Aber auch andere Rechte können betroffen sein. Im Falle des Stinkefinger-Fotos sieht sich der Fotograf in seinen Rechten als Urheber beeinträchtigt und möchte zumindest auch genannt werden.

Internet-Mem Urheberrecht Persönlichkeitsrecht

Er hat deshalb ein Anschreiben formuliert, in dem er auf seine Rechtsinhaberschaft aufmerksam macht und darauf hinweist, dass sämtliche Vervielfältigungen oder Veröffentlichungen von seiner Einwilligung abhängig sind. Außerdem soll immer ein Vermerk auf seine Urheberschaft erfolgen.

Handlungsempfehlungen - Dulden oder unterbinden?

Grundsätzlich gilt: Rechteinhaber müssen es nicht dulden, dass ihre Rechte verletzt werden. Der Urheber hat ein Recht darauf, dass sein Name genannt wird und sein Werk nicht ohne seine Einwilligung verwendet wird. Anderenfalls hat er Anspruch auf Unterlassung und möglicherweise auch auf Schadensersatz. Dies gilt ähnlich für Markenrechte. Viele Rechteinhaber dulden derartige Rechteverletzungen jedoch. Ein sehr bekanntes Beispiel ist der Harlem-Shake, bei dem der Urheber der verwendeten Musik deren massenhafte Verwendung tolerierte. Dabei geht es den Urhebern nicht darum, das Mem zu unterbinden, sondern dass sie als Künstler die ihnen zustehende Beachtung geschenkt bekommen.

Bei Persönlichkeitsrechten ist dies häufig etwas anders. Dort wollen die Rechteinhaber gerade nicht in Erscheinung treten. Dort sollte entsprechend auch möglichst schnell und effektiv vorgegangen werden, um derartige Rechtsverletzungen zu unterbinden. In diesem Fall geht es vorwiegend darum, das Mem tatsächlich und dauerhaft zu unterbinden.

Wir haben in unserer Kanzlei bereits vielfach mit derartigen Rechtsstreits zu tun gehabt und können mittlerweile auf einige Erfahrung zurückblicken. Gerne beraten wir Sie auf diesem Gebiet und helfen Ihnen, entsprechende Ansprüche - notfalls auch gerichtlich - durchzusetzen.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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