Hitlergruß im Stadion – warum das mit Meinungsfreiheit nichts zu tun hat!
Wie der Verfasser gerne sagt: Dummheit allein ist in Deutschland nicht strafbar, und die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut. Wer aber öffentlich den Hitlergruß zeigt, kann sich weder mit dem einen entschuldigen noch auf das andere berufen - und das ist auch gut so. Der aktuelle Vorfall bei einer MMA-Veranstaltung in Frankfurt zeigt, wo die Straflosigkeit von schlechtem Geschmack und die Meinungsfreiheit ihre Grenzen finden.
Frankfurt, 26. September 2026 - Oktagon 94
Bei einer aktuellen MMA-Veranstaltung, d.h. einem Großevent für Mixed Martial Arts, einer Kampfsportart, die verschiedene Kampftechniken verbindet und es sogar live ins TV geschafft hat, kam es zu einem Vorfall der aktuell für Aufsehen sorgt. Eine Besucherin zeigte während der deutschen Nationalhymne offen den Hitlergruß. Soweit so geschmacklos und verboten.
Hierbei wurde die Frau jedoch von anderen Besuchern gefilmt und die Aufnahme wurde anschließend in sozialen Netzwerken veröffentlicht. Auch der Verfasser hat das Video gesehen. Die Polizei ermittelt wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Nach Medienberichten hat sich die 50-jährige Tatverdächtige inzwischen selbst gemeldet und ihr Handeln eingeräumt.
Der Fall knüpft an unseren Beitrag „Das Recht der Meinungsfreiheit besteht auch in Deutschland nicht schrankenlos“ an und der Verfasser wurde hierzu von den Medien umfangreich interviewt. Diesmal geht es um die strafrechtlichen Grenzen öffentlicher Gesten und möglicher begleitender Äußerungen. Hierzu passt auch unser Beitrag "Nazi-Devotionalien im Netz", begleitend zu einem entsprechendem TV Interview damals bei kabel1.
Auch eine Geste kann ein verbotenes Kennzeichen sein
§ 86a StGB erfasst das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. Kennzeichen sind nicht nur Fahnen oder Abzeichen. Auch Parolen und Grußformen können darunterfallen. Der Hitlergruß ist eine solche Grußform. Bei vorsätzlicher öffentlicher Verwendung drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Eine gefestigte nationalsozialistische Überzeugung oder Intention ist dafür nicht erforderlich.
Wer auf einer für ein großes Publikum zugänglichen Stadiontribüne eine für andere wahrnehmbare Geste zeigt, handelt regelmäßig öffentlich. Dass die Veranstaltung privat organisiert ist oder man sich persönlich unbeobachtet fühlt, macht die Handlung dabei nicht privat. Das Beweisvideo ging nochmal viral, für die Frage der Öffentlichkeit wäre es nicht erforderlich gewesen.
Die Ausnahme von der Ausnahme
Die Vorschrift stellt eine der in oben bezeichneten Beitrag näher erläuterten Ausnahmen der Meinungsfreiheit dar. Das Verbot solcher Kennzeichen bedeutet nicht, dass sie aus Geschichtsbüchern, Dokumentarfilmen oder der Berichterstattung verschwinden müssen. Hier sieht das Gesetz eine wichtige Ausnahme vor: Das Verbot gilt nicht,
„wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.“
Ein "Heil Hitler" in einem Geschichtsfilm, im Schulunterricht, in einer künstlerischen oder satirischen Darstellung oder einem journalistischen Bericht kann deshalb zulässig sein. Entscheidend ist der tatsächliche Zusammenhang. Wer eine verbotene Geste zeigt, kann das nicht mit einem nachgeschobenen „Das war Kunst“ retten. Umgekehrt ist das Dokumentieren eines Vorfalls zur sachlichen Aufklärung zulässig, was bedeutet, dass mit der Zustimmung der Betroffenen der Originalvorfall auch hier veranschaulicht werden könnte, wovon wir Abstand nehmen.
Hitlergruß bedeutet nicht automatisch Volksverhetzung
Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wird häufig einer Volksverhetzung nach § 130 StGB in Verbindung gebracht und mitunter verwechselt. Ein Hitlergruß erfüllt nicht automatisch beide Tatbestände, vielmehr setzt dies zusätzliche Äußerungen oder sonstige Begleitunstände voraus.
Für § 130 Absatz 1 kommt etwa das Aufstacheln zum Hass oder die Aufforderung zu Gewalt gegen bestimmte Gruppen in Betracht. Auch bestimmte Angriffe auf die Menschenwürde werden erfasst. Hinzukommen muss die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören. Bloße Empörung oder das Verärgern anderer genügt hier nicht. Der Strafrahmen beträgt hier drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Weitere Varianten betreffen unter anderem die öffentliche Billigung, Leugnung oder Verharmlosung des nationalsozialistischen Völkermords sowie die Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft. Diese Tatbestände haben jeweils eigene Voraussetzungen und unterschiedliche Strafrahmen.
Meinungsfreiheit schützt auch unbequeme Ansichten
Artikel 5 GG schützt die freie Meinungsäußerung. Dieser Schutz gilt auch für Ansichten, die andere ablehnen oder als geschmacklos empfinden. Empörung allein rechtfertigt keine Bestrafung. Zugleich enthält das Grundgesetz ausdrücklich Grenzen der Meinungsfreiheit, namentlich in den einschlägigen Strafvorschriften, die je nach Einzelfall unter Beachtung diese wichtigen des Grundrechts ausgelegt werden.
Die Berufung auf eine „eigene Meinung“ beseitigt die Strafbarkeit eines vorsätzlich öffentlich gezeigten Hitlergrußes aber natürlich nicht.
Du kommst hier nicht (mehr) rein!
Unabhängig von einem Strafverfahren, steht es dem Veranstalter oder Stadioninhaber grundsätzlich frei, die Frau von künftigen Veranstaltungen auszuschließen, so wie es Oktagon ersten Medienmitteilungen nach angekündigt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat Stadionverbote bei einer auf Tatsachen beruhenden Besorgnis künftig Störungen verursachen werden sowie grundsätzlich Anhörung und auf Verlangen einer Begründung, für zuläsig erachtet, vgl. BVerfG, v. 11. April 2018, Az:1 BvR 3080/09.
Darf das Video ins Netz?
Das Filmen zur Beweissicherung und das öffentliche Posten sind rechtlich getrennt zu beurteilen. Eine öffentliche Tat zu dokumentieren und die Aufnahme der Polizei zu übergeben, kann zulässig sein. Daraus folgt aber keine pauschale Erlaubnis, das Video mit erkennbarer Person ins Netz zu stellen, s.a. ein Liveinterview mit dem ZDF zum Thema Privatfahndung im Internet aus 2017.
Auch eine Tatverdächtige hat Persönlichkeitsrechte. Nach § 22 Kunsturhebergesetz ist für das Veröffentlichen von Bildnissen grundsätzlich eine Einwilligung erforderlich. § 23 KUG sieht Ausnahmen vor, etwa für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte und für Bilder von Versammlungen oder ähnlichen Vorgängen. Das erlaubt aber nicht automatisch jede herausgehobene Einzelaufnahme eines Besuchers. Berechtigte Interessen der abgebildeten Person bleiben zu berücksichtigen.
Bei sachlicher Berichterstattung über einen solchen Vorfall kann das Informationsinteresse eine Veröffentlichung rechtfertigen. Ob dafür auch das Gesicht oder die Person anders erkennbar sein muss, ist mehr als fraglich, denn die Identität der Frau ist zur Berichterstattung sicher nicht erforderlich.
Dummheit und Geschmacklosigkeit allein bleibt straflos. Ein öffentlicher Hitlergruß kann dagegen strafrechtliche Folgen haben. Die Meinungsfreiheit schützt vieles, aber - wie gesagt und - zu Recht nicht alles.
Das könnte Sie auch interessieren
Fotografie und Recht - was darf ich fotografieren, was nicht?
"Das Recht der Meinungsfreiheit besteht auch in Deutschland nicht schrankenlos" – Von der Mär einer grenzenlosen Meinungsfreiheit – Schmähkritik, Formalbeleidigung, unwahre Tatsachenbehauptungen: Wo Art. 5 GG endet.
OLG München: Facebook-Nutzer dürfen nicht an den Pranger gestellt werden


