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Geldentschädigungsanspruch nicht vererblich

Nicht vererblich: Geldentschädigung bei Persönlichkeitsverletzungen

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Volker Herrmann

Ein aktuelles Urteil des BGH bringt neue Bewegung in den Bereich Persönlichkeitsrecht und Geldentschädigung. Das höchste deutsche Zivilgericht entschied, dass ein derartiger Anspruch auf Geldentschädigung nicht vererblich ist. Das bedeutet, für Betroffene ergibt sich zwar grundsätzlich ein Anspruch, dieser geht aber mit deren eigenem Tod nicht auf die Erben über.

Geldentschädigung - Genugtuung und Sanktion

Der Entscheidung liegt ein typischer Fall aus dem Medienrecht zugrunde: Ein Betroffener sah sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und beanspruchte deshalb eine Geldentschädigung. Das Problem: Einen Tag, nachdem er die Klage eingereicht hatte, starb er. Zugestellt wurde die Klage erst später. Sein Erbe führte den Rechtsstreit nun weiter - jedoch erfolglos.

Die untere Instanz wies die Klage daraufhin ab, da der Anspruch nicht vererblich sei. Grund dafür: Der Geldentschädigungsanspruch sei höchstpersönlich. Diese Ansicht wurde nun vom BGH bestätigt. Dabei argumentiert das Gericht mit dem Zweck des Geldentschädigungsanspruchs. Dieser hat nämlich zum einen eine Genugtuungsfunktion. Das bedeutet, dass das Opfer von persönlichkeitsverletzender Berichterstattung verlangen kann, dass ihm eine Summe zugesprochen wird, um die Verletzung seiner Rechte an sich auszugleichen. Des weiteren beinhaltet der Anspruch eine Sanktions- bzw. Präventionsfunktion. Wenn nun aber der Betroffene stirbt, besteht für diese Zwecke kein Anlass mehr.

kartellrecht selektives vertriebssystem online beschränkung prestige-wareDiese Entscheidung führt zum einen zu mehr Klarheit bei der Geltendmachung von persönlichkeitsrechtlichen Geldentschädigungsansprüchen. Zum anderen wird auch der grundsätzliche Zweck des Anspruchs grundsätzlich dargestellt. Es geht nicht um einen wirtschaftlichen Ausgleich für den Betroffenen für die Verletzung seiner Rechte. Geldentschädigung wird vielmehr dann zugesprochen, wenn ein dringendes Erfordernis besteht. Dies ist jedoch auch im Todesfall des Betroffenen nicht mehr der Fall. Für die Hinterbliebenen mag dies zunächst ungerecht erscheinen. Allerdings soll der Anspruch auf Geldentschädigung diese auch nicht schützen.

In der medienrechtlichen Praxis sind diese Fälle nicht selten. Deshalb lohnt sich eine umfangreiche Beratung umso mehr. Nur so können mitunter erfolglose und kostspielige Prozesse vermieden werden.